Benutzer:Nux25/Spielwiese

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Die Planfeststellung bezeichnet ein besonderes Verwaltungsverfahren zur Zulassung von Infrastrukturvorhaben. Wenn das Gesetz die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anordnet, wird dies auf Antrag des Vorhabenträgers von der zuständigen Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde durchgeführt. Es mündet bei Erfolg in den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses, der Genehmigungs-, Konzentrations-, Gestaltungs-, und Duldungswirkungen entfaltet, sowie bei gesetzlicher Anordnung auch enteignungsrechtliche Vorwirkung. Anders als im Regelfall einer öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidung werden in der Planfeststellung nicht lediglich Genehmigungsvoraussetzungen auf ihr Vorliegen geprüft. Es wird darüber hinaus eine planerisch-gestaltende Entscheidung durch die Verwaltung getroffen, die auf die Realisierung des Vorhabens gerichtet ist.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anwendungsbereich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Planfeststellungsverfahren wird durchgeführt, wenn ein Gesetz die Zulassung eines Vorhabens unter Planfeststellungsvorbehalt stellt. Dies ist typischerweise bei raumbedeutsamen[1] Vorhaben der Fall,[2] die eine Vielzahl unterschiedlicher und häufig konfligierender öffentlicher und privater Belange berühren, die im Verfahren miteinander in Ausgleich gebracht werden müssen. Das Planfeststellungsverfahren ist hierzu aufgrund der umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung und des planerischen Ermessens der Planfeststellungsbehöde besonders für eine einheitliche Entscheidung geeignet.[3]

Planfeststellungspflichtige Vorhaben sind unter anderem:

Plan und Planrechtfertigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Planfeststellungsverfahren dient zur Vorbereitung der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über den Plan für das beantragte Vorhaben.[4]

Plan[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Plan konkretisiert das vom Vorhabenträger verfolgte Vorhaben.[5] Der Plan besteht gem. § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG aus "den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen". Das Bundesverwaltungsgericht stellt an den erforderlichen Inhalt des Plans bzw. der Planunterlagen in zweierlei Hinsicht Anforderungen: Einerseits müssen die Unterlagen in der Öffentlichkeitsbeteiligung eine hinreichende Anstoßwirkung entfalten;[6] dass heißt, dass die Unterlagen durch ihre Darstellungen potentiell Betroffenen hinreichend Anlass dazu geben, zu prüfen, ob ihre Belange durch die Planung berührt werden.[7] Andererseits müssen die Planunterlagen so detailliert sein, dass der Planfestellungsbehörde eine ausreichend konkrete Entscheidungsgrundlage zur Abwägung und Feststellung geboten wird.[8] Nur Unterlagen, die diese Funktionen erfüllen gehören zum Plan im Sinne des § 73 Abs. 1 VwVfG. Daneben können vom Vorhabenträger weitere Unterlagen und Gutachten einzureichen sein, um fachrechtliche Anforderungen, z.B. des Umweltrechts, prüfen zu können.[9]

Planrechtfertigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Jedes Vorhaben bedarf zur Planfeststellung der sogenannten Planrechtfertigung. Staatliche Planung darf nicht um ihrer Selbst willen durchgeführt werden; da sie in die Rechte Dritter eingreift, bedarf sie einer Rechtfertigung.[10] Diese ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das Vorhaben durch das Fachplanungsrecht festgelegte Allgemeinwohlbelange objektiv fördert, die Planung also vernünftigerweise geboten ist.[11] Der Gesetzgeber selbst kann ebenfalls bestimmen, dass für einzelne Vorhaben die Planrechtfertigung gegeben ist, so etwa für energiewirtschaftliche Planungen im Bundesbedarfsplangesetz[12] und für Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den jeweiligen Ausbaugesetzen.

Rechtsnatur und Rechtswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Besonderes Verwaltungsverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Genehmigungswirkung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Konzentrationswirkung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gestaltungswirkung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Duldungswirkung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Enteignungsrechtliche Vorwirkung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zuständige Behörden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Planfeststellungsverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Antragstellung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anhörungverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Abschlussbericht der Anhörungsbehörde[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beachtung zwingenden Rechts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Planänderung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

im Verfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

nach Verfahrensabschluss[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Plangenehmigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtsschutz und Planerhaltung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Klagebefugnis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kontrollmaßstab[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Planerhaltung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verhältnis zur Bauplanung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zusammentreffen mehrerer Planfeststellungsvorhaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Raumbedeutsam sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG „Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel“.
  2. Lieber, in: Mann/Sennenkamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 72 Rn. 45
  3. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 72 Rn. 5
  4. vgl. Wickel, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwR, 5. Aufl. 2021, § 72 VwVfG Rn. 33
  5. Lieber, in: Mann/Sennenkamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 73 Rn. 40
  6. Lieber, in: Mann/Sennenkamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 73 Rn. 39
  7. BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 1986 – 4 C 13/85, juris Rn. 37
  8. Weiß, in: Schoch/Schneider, VwR, Werkstand: 3. EL August 2022, § 73 VwVfG Rn. 66, 73
  9. Weiß, in: Schoch/Schneider, VwR, Werkstand: 3. EL August 2022, § 73 VwVfG Rn. 75 ff.
  10. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 74 Rn. 33 f.
  11. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 74 Rn. 33 f.
  12. § 1 Abs. 1 BBPlG