Benutzer:Plani/Lex Starzynski

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Als Lex Starzynski wird eine Ausnahme vom ansonsten gültigen Grundsatz der strikten Kompetenztrennung in der österreichischen Bundesverfassung bezeichnet. Diese wichtige verfassungsrechtliche Ausnahmeregelung, die auf ein Gesetz des Reichsrats vom 26. Jänner 1907 zurückgeht, ist heute in Art. 15 Abs. 9 B-VG verankert. Namensgeber für die Lex Starzynski war der galizische Reichsratsabgeordnete und Universitätsprofessor Stanisław Starzyński, der die Einführung dieser Ausnahmeregelung ausverhandelte.[1]

Sie besagt im wesentlichen, dass die Landesgesetzgeber (also die Landtage) in jenen Bereichen, in denen die Länder Gesetzgebungskompetenzen haben, für diese Materien ausnahmsweise auch zivil- und strafrechtliche Bestimmungen erlassen können. Dies ist deswegen als große Ausnahme zu sehen, weil ansonsten im österreichischen Verfassungsrecht – dem bundesstaatlichen Prinzip folgend – eine genaue und abschließende Trennung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern vorherrscht und Zivilrechtsangelegenheiten sowie Angelegenheiten der Strafjustiz eigentlich in der ausschließlichen Gesetzgebungs- und Vollziehungs-Kompetenz des Bundes liegen.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Eintrag zu Stanislaw Starzyński im Österreichischen Biographischen Lexikon 1815–1950, herausgegeben von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.