Bergbautreibender

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Ein Bergbautreibender, auch Bergbauer genannt,[1] ist gemäß den Berggesetzen jemand, der auf eigene Rechnung[2] nach erhaltener bergrechtlicher Genehmigung ein Bergwerk beginnt[3] oder betreibt.[2] Bergbautreibender kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.[3] Nach den Berggesetzen gilt somit nicht nur der Bergwerkseigentümer[ANM 1] als Bergbautreibender, sondern jeder, der dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben tätigt.[4] Der Bergbautreibende ist gegenüber der zuständigen Bergbehörde anzeigepflichtig bezüglich Beginn und Ende der bergbaulichen Tätigkeiten.[5]

Wortherleitung, Rechtsverhältnisse und Pflichten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Bezeichnung „Bergbautreibender“ wird hergeleitet aus den beiden Begriffen Bergbau und treiben.[6] Bergbau treiben umfasst alle bergmännischen Tätigkeiten, die erforderlich sind, um letztendlich die Mineralien zu gewinnen.[7] Dazu gehören sowohl untertägige als auch übertägige Arbeiten.[8] Zudem gehört dazu das Aufsuchen, das Schürfen, das Muten und die Erstellung von Grubenbauen.[7] Auch die Erstellung und Unterhaltung erforderlicher Wasserbaue gehören dazu.[8] Des Weiteren betrifft dies auch die Gewinnung und Förderung der gewonnenen Mineralien zur Tagesoberfläche sowie die Aufbereitung derselbigen.[7] Die Rechtsverhältnisse der Bergbautreibenden waren bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts aufgrund des damals geltenden Direktionsprinzips stark eingeschränkt.[9] Heute werden die Rechtsverhältnisse der Bergbautreibenden sowohl in den jeweiligen gültigen Berggesetzen als auch in den allgemein für Unternehmen gültigen Vorschriften wie z. B. dem BGB und dem HGB geregelt.[10] Dem Bergbautreibenden steht das Nutzungsrecht von Grundstücken zum Zweck des Bergbautriebs zu.[11] Allerdings haftet der Bergbautreibende für Schäden, die aus dem Bergbaubetrieb entstehen.[12] Dies gilt auch noch Jahre[ANM 2] nach der Schließung des Bergwerkes.[13]

Personenkreis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Personenkreis, der als Bergbautreibender nach den Berggesetzen gilt, ist in den jeweiligen Berggesetzen eindeutig definiert.[2] Voraussetzung ist in erster Linie, dass derjenige im Besitz einer entsprechenden bergrechtlichen Genehmigung ist[3] und dass er das Bergwerk auf eigene Rechnung betreibt.[2] Zum Personenkreis zählt zunächst einmal der Muter.[7] Des Weiteren gehört zum Personenkreis der Bergbautreibenden der Schürfer.[14] Ebenfalls als Bergbautreibender gilt nach dem Bergrecht der Bergwerkseigentümer.[7] Neben dem Bergwerkseigentümer ist auch der Eigenlöhner ein Bergbautreibender.[15] Des Weiteren gehört der Pächter eines Bergwerks zum Personenkreis der Bergbautreibenden.[5] Da auch der Staat auf eigene Rechnung Bergwerke betrieb, zählte er in diesen Fällen auch zum Kreis der Bergbautreibenden.[9] Nicht zum Kreis der Bergbautreibenden zählen die Bergbeamten, da sie Bedienstete eines Bergamtes sind.[16] Da der Betriebsführer nicht auf eigene Rechnung das Bergwerk betreibt, gilt er nicht als Bergbautreibender.[5] Auch nicht zum Kreis der Bergbautreibenden zählen alle Schichtmeister und Steiger, da sie als sogenannte „Gewerkendiener“ von den Gewerken bezahlt (besoldet) werden.[16] Auch die auf dem jeweiligen Bergwerk arbeitenden Bergleute gelten nicht als Bergbautreibende.[8] Sie werden für ihre Arbeit auf dem Bergwerk vom Eigentümer des Bergwerks entlohnt.[17]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871.
  2. a b c d Hans Thielmann: Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten nebst Kommentar von R. Klostermann. Neubearbeitet auf der Grundlage der von Max Fürst herausgegebenen fünften Auflage. Sechste Auflage, J. Guttentag Verlagsbuchhandlung g.m.b.H., Berlin 1911, S. 434, 435.
  3. a b c Carl von Scheuchenstuel: Idioticon der österreichischen Berg- und Hüttensprache. k. k. Hofbuchhändler Wilhelm Braumüller, Wien 1856, S. 24, 29, 33.
  4. Theodor Franz Oppenhoff: Das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten. Unter steter Vergleichung seines Textes mit demjenigen des Braunschweigischen, Meiningschen, Gothaischen und Bayrischen Berggesetzes erläutert. Druck und Verlag von Georg Reimer, Berlin 1870, S. 223–225.
  5. a b c R. Willecke, G. Turner: Grundriß des Bergrechts. 2. neubearbeitete und erweiterte Auflage. Springer-Verlag Berlin-Heidelberg-New York, Berlin 1970, S. 13, 101.
  6. Julius Dannenberg, Werner Adolf Frantz (Hrsg.): Bergmännisches Wörterbuch. Verzeichnis und Erklärung der bei Bergbau - Salinenbetrieb und Aufbereitung vorkommenden technischen Ausdrücke, nach dem neuesten Stand der Wissenschaft - Technik und Gesetzgebung bearbeitet, F. U. Brockhaus, Leipzig 1882.
  7. a b c d e Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Ein unentbehrliches Handbuch für Gewerke, Actionäre, Hüttenbesitzer und Freunde des Bergbau’s, Verlag der Falkenberg’schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869.
  8. a b c Swen Rinmann's allgemeines Bergwerkslexikon. Nach dem schwedischen Original bearbeitet und nach neuesten Entdeckungen vermehrt von einer Gesellschaft deutscher Gelehrten und Mineralogen. Erster Theil, mit Kupfern, enthält Bericht A bis Berg, bey Fr. Chr. W. Vogel, Leipzig 1808, S. 540.
  9. a b Carl Hartmann: Von den Unfällen in den Bergwerken und von den Mitteln zu ihrer Abhülfe. Ein Beitrag zur Bergbaukunst und zur Bergwerks-Gesetzgebung. Für Bergleute, Bergwerks-Besitzer, Staatsmänner, Staatsärzte, Volksvertreter und für jeden Menschenfreund, mit 4 lithographirten Tafeln, Druck und Verlag von Gottfried Basse, Quedlinburg und Leipzig 1849, S. 4.
  10. Hermann Miesbach, Dieter Engelhardt: Bergrecht. Kommentar zu den Landesberggesetzen und den sonstigen für den Bergbau einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. J. Schweitzer Verlag, Berlin 1962, S. 2.
  11. W. Scherer: Das Rheinische Recht und die Reichs- und Landesgesetzgebung. Zweiter Band. Zweite Auflage, Druck und Verlag von J. Bensheimer, Mannheim 1890, S. 394–396.
  12. J. Schardinger: Sammlung von Entscheidungen der k.k. Gerichts- und Verwaltungsbehörden in Bergbau-Angelegenheiten. Manz'sche k. k. Hof-Verlags- und Universitäts-Buchhandlung. Wien 1892, S. 119, 120.
  13. Wolfgang Kahl (Hrsg.): Recht der Nachhaltigen Entwicklung. Gedruckt mit Unterstützung der Margot und Friedrich Becke Stiftung und der Johanna und Fritz Buch Gedächtnis-Stiftung, gedruckte Dissertationsschrift von Felix Kaiser, Mohr Siebeck, Tübingen 2022, ISBN 978-3-16-161668-6, S. 171.
  14. Karl Ritter: Das koloniale Bergrecht. J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier). München, Berlin und Leipzig 1911, S. 69, 70.
  15. Friedrich Wilhelm von Reden: Erwerbs- und Verkehrs-Statistik des Königstaats Preußen. In vergleichender Darstellung. Zweite Abtheilung, Verlag der Hofbuchhandlung von G. Jonghans, Darmstadt 1853, S. 69, 70.
  16. a b Johann Christoph Stößel (Hrsg.): Bergmännisches Wörterbuch, darinnen die deutschen Benennungen und Redensarten erkläret und zugleich die in Schriftstellern befindlichen lateinischen und französischen angezeiget werden. Chemnitz 1778, S. 63, 223.
  17. Eduard Heuchler, Hanns Freydank (Hrsg.): Des Bergmanns Lebenslauf. 2. durchgesehene Auflage mit einem Nachwort von Hanns Freydank, Verlag Glückauf, Essen 1940, S. 16 ff.

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Das österreichische Bergrecht unterscheidet zwischen Bergwerksbesitzer und Bergbauunternehmer (Bergbau - Unternehmer). Der Bergwerksbesitzer ist Besitzer eines Bergwerks bzw. eines verliehenen Grubenfeldes und kann dort alle im Berggesetz aufgeführten Rechte ausüben. Er darf auch seinen Grubenbesitz mit anderen Besitzobjekten vereinigen. Anders ist das beim Bergbauunternehmer geregelt. Dieser Personenkreis umfasst die Schürfer und Eigenlöhner, die nur das Recht besassen, Bergbau zu treiben. (Quelle: Carl von Scheuchenstuel: Idioticon der österreichischen Berg- und Hüttensprache. )
  2. Der genaue Zeitraum wie lange ein Bergbautreibender in der Störerverantwortung bleibt, ist weder im Bundesberggesetz noch in der sonstigen Gefahrenabwehr genannt. (Quelle: Wolfgang Kahl (Hrsg.): Recht der Nachhaltigen Entwicklung.)