Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln |
| Kurztitel: | Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung |
| Abkürzung: | BtMVV |
| Art: | Bundesrechtsverordnung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| Fundstellennachweis: | 2121-6-24-4 |
| Datum des Gesetzes: | 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) |
| Inkrafttreten am: | 1. Februar 1998 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 2 VO vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821, 822) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
18. Mai 2011 (Art. 3 VO vom 11. Mai 2011) |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Die Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung – BtMVV) gemäß § 1 Abs. 2 des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) regelt die Abgabe und den Verkehr der in Anlage III des BtMG aufgeführten Substanzen sowie deren Höchstabgabemengen.
[Bearbeiten] BtMVV § 12
BtMs müssen in der Regel schnell geliefert werden, deshalb darf der Apotheker, nach Rücksprache mit dem Arzt, fast alles auf dem BtM-Rezept ändern oder ergänzen. Ausnahme ist natürlich die Unterschrift des Arztes. In dringenden Fällen dürfen auch ohne Rücksprache mit dem Arzt BTMs, ggf. auch Teilmengen abgegeben werden, sofern eine Rücksprache nicht zeitnah möglich war. Der Arzt ist aber über diese Veränderung schnellstmöglich zu benachrichtigen.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
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