Bundesverwaltung (Deutschland)

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Die Bundesverwaltung ist der Teil der öffentlichen Verwaltung, der nach dem Kompetenzgefüge des Grundgesetzes ausnahmsweise durch Behörden und Verwaltungsträger auf Bundesebene ausgeübt wird (Art. 86 GG). Grundsätzlich unterliegt auch die Ausführung von Bundesgesetzen der Landesverwaltung (Art. 83 GG).

Verwaltungskompetenz

Die Verwaltungskompetenz zur Ausführung von Bundesgesetzen durch den Bund (bundeseigene Verwaltung) bezieht sich nur auf die in Art. 87 bis Art. 89 GG enumerativ festgelegten Bereiche.

Trennungsprinzip

Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind grundsätzlich getrennt. Ein Mitentscheiden oder Zusammenwirken bundeseigener und landeseigener Verwaltung soll in einem föderalistischen Staatswesen vermieden werden.[1] Nur bei der Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a bis Art. 91e GG) ist ausnahmsweise eine sog. Mischverwaltung zulässig. Eine kooperative Zusammenarbeit in einem Bereich, der eine Bündelung des zur Verfügung stehenden Sachverstandes auf Bund- und Länderebene wie auch eine enge Abstimmung der jeweils zu treffenden Verwaltungsentscheidungen erfordert, ist hingegen unbedenklich.[2] Ein Beispiel sind die koordinierten Jugendschutzentscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).[3]

Verwaltungsträger

Unmittelbare Bundesverwaltung

Die unmittelbare Bundesverwaltung[4] wird ausgeübt durch Oberste Bundesbehörden wie die Bundesministerien und den Bundesrechnungshof sowie Bundesoberbehörden, etwa das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Bundesverwaltungsamt oder das Bundeskartellamt ohne eigenen Verwaltungsunterbau, Bundesmittelbehörden (die Oberfinanz- sowie die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen) und Unterbehörden, beispielsweise die Hauptzollämter. Der Auswärtiger Dienst, die Bundeswehr, die Verwaltung der Bundesstraßen und der Schifffahrt sowie die Bundesfinanzverwaltung werden als bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt.

Mittelbare Bundesverwaltung

Die mittelbare Bundesverwaltung[5] wird durch juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie die Beliehenen ausgeübt.

Verfahrensrecht und Kosten

Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Verwaltungsträger des Bundes gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz. Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen werden nach dem Bundesgebührengesetz (BGebG) erhoben.

Literatur

  • Volker Busse: Aufbau der Bundesverwaltung. In: Klaus König, Heinrich Siedentopf (Hg.): Öffentliche Verwaltung in Deutschland. 2. Auflage 1997, Baden-Baden: Nomos-Verlag, S. 123-144.

Einzelnachweise

  1. BVerfGE 63, 1
  2. Rainer Hofmann: Verfassungsrecht I. § 26 Ausführung der Bundesgesetze und Bundesverwaltung Universität Frankfurt am Main, 2012
  3. Bundesstaatsrechtlich bedingte Kooperation und Koordination Saarbrücker Bibliothek, abgerufen am 6. März 2016.
  4. Iryna Spektor: Unmittelbare Bundesverwaltung
  5. Iryna Spektor: Mittelbare Bundesverwaltung