Mittelbare Staatsverwaltung
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Um mittelbare Staatsverwaltung handelt es sich, wenn der Staat Verwaltungsaufgaben nicht selbst durch seine Behörden, sondern durch Dritte (juristische und private Personen) wahrnehmen lässt, beispielsweise Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und diese mit Selbstverwaltung ausstattet. Ebenfalls ein Fall der mittelbaren Staatsverwaltung ist die Beleihung, die aber nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.
Legitimationskette der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung sowie der Selbstverwaltung auf Bundes- und Landes- und Kommunalebene
Beliehene sind unter anderem: der TÜV, die Fleischbeschauer, die Schornsteinfeger. Wenn sie handeln, handelt die Exekutive. Da sie Behörden i.S.d. § 1 IV VwVfG darstellen, können von ihnen auch Verwaltungsakte i.S.d. § 35 VwVfG erlassen werden. Ausgenommen natürlich das fiskalische Verwaltungshandeln.
[Bearbeiten] Literatur
- Werner Thieme: Einführung in die Verwaltungslehre. Köln, Berlin, Bonn, München 1995, § 10.
- Werner Thieme: Verwaltungslehre. 3. Auflage. Köln, Berlin, Bonn, München 1977, 14. Kapitel.
- Dr. Volker Mayer, "Kommunale Selbstverwaltung in den ostdeutschen Ländern", Dissertation Universität Bayreuth 2001, [ISBN 3-931319-87-3]
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