Mittelbare Staatsverwaltung

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Um mittelbare Staatsverwaltung handelt es sich, wenn der Staat seine Verwaltungsaufgaben nicht durch eigene Behörden, sondern durch rechtlich selbständige Organisationen wahrnehmen lässt. Vorwiegend geschieht dies durch rechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts) bzw. teilrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungseinheiten wie Sondervermögen. In geringem Umfang erfolgt mittelbare Staatsverwaltung durch die Beleihung natürlicher Personen oder juristischer Personen des Zivilrechtes, die aber nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.

Legitimationskette der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung sowie der Selbstverwaltung auf Bundes- und Landes- und Kommunalebene

Beliehene sind unter anderem der TÜV, die Fleischbeschauer, die Schornsteinfeger. Da ihnen hoheitliche Befugnisse zugewiesen sind, handeln sie als Exekutive. Sie stellen Behörden i. S. d. § 1 Abs. 4 VwVfG dar, können also auch Verwaltungsakte i. S. d. § 35 VwVfG erlassen. Ausgenommen ist das fiskalische (= privatrechtliche) Verwaltungshandeln.

Siehe auch [Bearbeiten]

Literatur [Bearbeiten]

  • Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht. 14. Auflage, München 2002, ISBN 3-406-49814-0, §§ 21 und 23.
  • Werner Thieme: Einführung in die Verwaltungslehre. Köln, Berlin, Bonn, München 1995, § 10.
  • Werner Thieme: Verwaltungslehre. 3. Auflage. Köln, Berlin, Bonn, München 1977, 14. Kapitel.
  • Volker Mayer: Kommunale Selbstverwaltung in den ostdeutschen Ländern, Dissertation Universität Bayreuth 2001, ISBN 3-931319-87-3.
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