Defloration

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 8. März 2007 um 20:20 Uhr durch Knocker (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Defloration (von lateinisch deflorare = der Blüte berauben), auch die Entjungferung genannt, bezeichnet das beim ersten Geschlechtsverkehr manchmal stattfindende Einreißen des weiblichen Hymen. Es reißt jedoch nicht immer bei der Defloration, da das Hymen stets eine elastische Öffnung zum Abfluss des Menstruationsblutes aufweist, welche oft auch den Penis ohne Einreißen aufnehmen kann.

Die Defloration wird quer durch die Zeiten und Kulturen als besonderes Ereignis gesehen und häufig mit dem Eintritt der deflorierten Frau in eine Ehe oder zumindest mit dem Ende der Jugendzeit gleichgesetzt.

Ein alter, in wenigen vornehmlich islamischen Ländern noch heute gepflegter Brauch ist, nach der Hochzeitsnacht das blutbefleckte Laken aus dem Fenster zu hängen. Dies sollte zeigen, dass die Frau jungfräulich in die Ehe ging und der erste Geschlechtsverkehr stattgefunden hat.

In Deutschland war die Jungfräulichkeit von 1900 bis 1998 ein gesetzlich geschütztes Rechtsgut: Männern, die ihre Verlobte deflorierten, sie dann aber nicht heirateten, drohte nach § 1300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zahlung eines so genannten Kranzgeldes. Einer unbescholtenen Verlobten sollte ein „Schmerzensgeld“ für die geminderten Chancen auf dem Heiratsmarkt infolge ihrer Defloration zugesprochen werden, weil sie wegen des Eheversprechens die Beiwohnung nur im Vertrauen auf die Eingehung der Ehe dem Verlobten gestattet hat. Die Vorschrift wurde allerdings nicht mehr angewendet und 1998 ersatzlos gestrichen.

§1300 BGB a.F. [bis 1998 gültig] (1) „Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des §1298 [Rücktritt des Verlobten vom Verlöbnis ohne wichtigen Grund] oder §1299 [Rücktritt der Verlobten auf Veranlassung des Verlobten] vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.“

Auch heute noch ist vor allem im islamischem Kulturenkreis die Defloration durch den Ehemann in der ersten Ehenacht von außerordentlicher Wichtigkeit. Das durch außerehelichen Geschlechtsverkehr deflorierte Hymen kann jedoch operativ nachempfunden werden. In Deutschland haben sich auf diesen operativen Eingriff, bezeichnet als Hymenalrekonstruktion oder auch Jungfernhäutchen-Rekonstruktion, gleich mehrere „Hymenkliniken“ spezialisiert. Diesen kosmetischen Eingriff lassen vor allem junge Mädchen der türkischen und muslimischen Einwanderer vornehmen, um so familiären Repressalien zu entgehen, die durch eine solch frühzeitige Defloration verursacht werden könnten.

In manchen Kulturen galt die Defloration als gefährlich für den Mann. Daher führte dies die Frau oft selbst mit Hilfe eines Deflorationsinstrumentes durch, oder ein alter Mann (häufig der Häuptling) führte diese aus.

Bei einer gynäkologischen Untersuchung wird auf den Erhalt des Hymen geachtet. Oft ist es jedoch so elastisch, dass auch bei einer Jungfrau die vorsichtige vaginale Untersuchung unter Erhalt des Hymens möglich ist.