Diskussion:Bundesausbildungsförderungsgesetz

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Zur Urheberschaft siehe Diskussion:BAföG


Ich habe den Artikel hierher verschoben, damit unter Kategorie:Gesetz BAföG nicht das einzige Kürzel ist.

Studienabschlussförderung[Quelltext bearbeiten]

Koennte dies noch naeher erlaeutert werden?

Habe den Hinweis auf § 15 Abs. 3 BAföG eingefügt. Ist zudem interessant seit der Änderung des Gesetzes mit Wirkung ab 2019. Bestlesbare externe Quelle: https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/studienabschluss.php (Stand 25.01.2020)

Maximalbetrag BAföG[Quelltext bearbeiten]

Angenommen, ich hätte das Recht auf einen Maximalbezug von BAföG. Wie hoch liegt dieser? Wieviel BAföG kann mir allerhöchstens ausgezahlt werden?

Danke, --Abdull 22:41, 30. Nov 2004 (CET) Schau mal bitte bei [1] Der Höchstbetrag hängt von vielen Faktoren ab.

Alternative Modelle[Quelltext bearbeiten]

Matthias Berninger entwickelte 1994 das sogenannte Baff-Modell (Bundesausbildungsförderungsfond). Vielleicht wäre dieses noch eine Erwähnung wert. -- 62.158.248.241 09:05, 19. Jan 2005 (CET)

BAföG bis 30[Quelltext bearbeiten]

Es wird im ganzen Artikel nicht erwähnt, daß man BAföG nur bis zum Höchstalter von 30 Jahren beantragen kann. Könnte das jemand, der sich genauer auskennt, noch einbauen? Halte ich für ziemlich wichtig, aber bin juristisch nicht genug gebildet, daß ich mich traue, das hier einzubauen. Silberchen 5. Jul 2005 11:08 (CEST)

Das stimmt so nicht! Man bekommt es unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gewährt, wenn man das 30. Lebensjahr bei Beginn des Studiums bereits vollendet hat. Es handelt sich dabei um das sogenannte elternunabhängige BAföG und wird dann gewährt, wenn man über 30 ist und direkt im Anschluss an die Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung zu studieren beginnt. So wie in meinem Fall. Grüße -Hoschi- 91.115.167.89 19:18, 19. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Meister-BAföG[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht überhaupt nichts zum Meister-BAföG. 84.58.26.206 8. Jul 2005 18:06 (CEST)

Das sogenannte "Meister-BAföG" ist nicht Bestandteil des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, sondern beruht auf dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz--Matthias Knuth (Diskussion) 17:28, 24. Jun. 2020 (CEST).Beantworten
Das steht auch schon seit langem in der Einleitung vorn drin. Der obige Hinweis ist aber auch schon von 2005, insofern heute nicht mehr wirklich von Belang. Vielleicht sollte diese Diskussionsseite mal um alte und längst erledigte Beiträge bereinigt werden? --Uwe Rohwedder (Diskussion) 22:18, 24. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Uwe Rohwedder (Diskussion) 22:18, 24. Jun. 2020 (CEST)

Erlass[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel fehlt noch die Information, dass Teile des als Darlehen erhaltenen BAföG-Teils erlassen werden, wenn man das Darlehen schnell zurückzahlt. Außerdem werden weitere Teile erlassen, wenn zu den Besten des Jahrgangs gehört. --Ww 19:05, 30. Mär 2006 (CEST)

Mir hat eine Sachbearbeiterin gesagt, dass man nur rund 7500 Euro zurückzahlen muss, wenn man alles auf einmal bezahlt. Wenn ich mal Zeit habe such ich die entsprechende Stelle raus... Gruß Azrael. 22:09, 5. Feb. 2007 (CET)Beantworten

In der alten version (vor meiner bearbeitung) steht: "Weitere Teilerlässe sind [...] wegen Kindererziehung möglich." Einen entsprechenden hinweis hab ich im gesetz nicht gefunden, außer in der bis zum 1.1.2008 gültigen fassung (begründung der aufhebung, seite 38 bzw. seite 30 unten). Ist eine andere möglichkeit eines teilerlasses wegen kindererziehung heute noch möglich? -- Dominik K. 18:04, 2. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

In der Tat, hier wurde teils immer noch die Rechtslage vor dem 22. BAföGÄndG dargestellt, mit dem §18b Abs. 5 (Teilerlass wegen Kindererziehung) gestrichen wurde. Habe ich mal aktualisiert. Nitpicker 22:13, 6. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Ich sehe, dass die groben Fehler im Abschnitt "Darlehensrückzahlung" zu den neuen Erlassoptionen ab September 2019 bereits korrigiert sind. Aber irgendjemand müsste die "ungesichteten" Versionen auch mal sichten, damit sie der Öffentlichkeit sichtbar werden, danke im Voraus! (BAFOEGINI, 25. Januar 2020)

Überarbeitungsbedarf![Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist von mir in der letzten Woche bereits wesentlich bearbeitet worden. Dabei sind einige schwere Mängel im Sinne gravierender inhaltlicher Fehler bereits beseitigt worden, etwa die ebenso merkwürdigen wie fehlerhaften Ausführungen zur angeblich asymetrischen Aktualisierung.

Es besteht jedoch unter Qualitätsgesichtspunkten erheblicher weiterer Bearbeitungsbedarf. In seiner jetzigen Form wird der Artikel den ezyklopädischen Anforderungen nicht gerecht. Er behandelt einerseits nur - wenn auch wichtige - Ausschnitte des BAföG, und dies in einer m.E. zu großen Ausführlichkeit (Einkommensanrechnung, Vermögenszuordnung) und lässt andere Elemente völlig weg (z.B. Altersgrenzen, Leistungsnachweise, Teilerlasse).

Es bedarf also insgesamt einer "Eindampfung" und "Komplettierung" des Artikels. -- Jottt 12:49, 1. Mai 2006 (CEST)Beantworten

100% Darlehen![Quelltext bearbeiten]

Etwa 1983 war das Studenten-BAföG ein Jahr lang (?) Volldarlehen. Es mußte 100% der Förderung zurückgezahlt werden! Der Darlehensanteil sprang von 150 DM auf etwa 750 DM! Das war damals ein Schock, weil niemand wissen konnte, daß dies recht schnell wieder abgeschafft würde und weil die Änderung so groß war und eine neue Strategie der Finanzierung oftmals notwendig machte.

Rechtsbehelfe[Quelltext bearbeiten]

Ist diese Unterkategorie wirklich nötig? Der Widerspruch sowie die Klage sind in jedem Verwaltungsverfahren die formellen Rechtsmittel und stellen keine Besonderheit des BAföGs dar. Daher werde ich diese Kategorie löschen. (11.12.07)

Also an sich stehen viel allgemeinere Informationen in Verwaltungsakt#Rechtsschutz. Du hast also recht das die Information redundant ist, allerdings ist der Artikel momentan noch nicht verlinkt, deshalb werd ich die Überschrift erstmal wieder reinstellen und auf den Artikel verlinken. Wenn du aber eine Idee hast, wie man sinvoll einen Link zum Artikel Verwaltungsakt im Fließtext platzieren kann, könnte man den extra Absatz auf jeden Fall auch wieder löschen...Gruß Azrael. 10:00, 12. Dez. 2007 (CET)Beantworten

EuGH Urteil vom 23.10.2007[Quelltext bearbeiten]

Eine Formulierung, welche die durch den 22.BAföGÄndG ermöglichte Förderung im EU-Ausland als Reaktion des Urteils auffasst, ist falsch. Der Entwurf über das Gesetz vom Frühjahr 2007 enthielt von Anfang an die entsprechenden Änderungen. Ich habe es entsprechend korrigiert, eine Verbesserung ist gerne willkommen.

Eine mögliche Reaktion auf dieses Urteil war die Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens bezüglich des 22. BAföG-Änderungsgesetzes vom 23. Oktober 2007, welches die Förderung ab dem 1. Semester im EU-Ausland sowie der Schweiz ermöglicht.

Soll der Satz nicht lauten: Die Beschleuinigung des Gesetzgebungsverfahrens ... war möglicherweise eine Reaktion auf dieses Urteil?--Edroeh 17:21, 13. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Auslandsbafög ungerecht – wieso werden Studiengebühren im Ausland bezahlt, in D aber nicht?[Quelltext bearbeiten]

Kennt sich hier jemand mit dem Auslandsbafög aus? Ich finde es einerseits super, andererseits ziemlich unfair, dass für maximal ein Jahr lang für Auslandssemester die Studiengebühren gezahlt werden, sogar allem in Form eines Zuschlags, der nicht zurückgezahlt werden muss. D.h. theoretisch, wenn ich normalerweise innem Buindesland mit Studiengebühren studiere und dann innem Land ein Auslandsjahr einlege, wo ich Studiengebühren zahlen müsste, dass ich die Gebühren im Auslandsjahr bezahlt kriege, die für die zwei anderen Studienjahre nicht. Ist das nicht total unfair? Und zynisch? Gegenüber Studenten mit armen Eltern und sonstigen Verwandten ... "Im Ausland kriegt ihr die Gebühren gezahlt, im Inland habt ihr ohne reiche Eltern bzw. ohne zeitraubenden Nebenjob eben Pech gehabt!" Also echt ... – 91.14.230.84 23:01, 26. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Kann sein, dass ich mich falsch erinnere aber gibt es in den Formularen nicht extra ein Feld für Studiengebühren? Daneben fehlt das Auslandsbafög im Artikel allerdings (z.B. die Tatsache, dass ein Studium in der EU von Beginn an gefördert wird. Außerhalb der EU zur Förderung des Studiums ein Studienjahr innerhalb der EU notwendig sind §7(1a)Bafög).--Edroeh 17:07, 13. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

das neue Bafög[Quelltext bearbeiten]

Seit August 2008 haben sich die Freibeträge erhöht! bspw. 960€ auf 1040€ der getrennt lebenden eltern und 1440€ auf 1555€ der zusammen lebenden eltern... siehe Bafög §25... grüße (nicht signierter Beitrag von 85.183.153.34 (Diskussion) 19:32, 2. Nov. 2008)

Ich habe mal die letzten Änderungen eingearbeitet. Darunter auch dei angemahnten Freibeträge und den Förderungshöchstsatz. --JonnyJD 03:20, 10. Feb. 2009 (CET)Beantworten

BAföG Novelle: 2010[Quelltext bearbeiten]

2010 beschließt die Bundesregierung eine Novelle des BAföG. Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren wird für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben. Begabungs- und leistungsabhängige Stipendien bis zu 300 Euro monatlich werden künftig von einer Anrechnung auf den Bedarfssatz nach BAföG ausgenommen. In die für die Ehe und für Ehegatten geltenden Regelungen im BAföG werden künftig auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einbezogen. 92.252.86.74 23:15, 21. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Was soll denn das Bild?[Quelltext bearbeiten]

Was hat denn bitte die Werbung einer Marburger Metzgerei mit dem Bafög zu tun? Kann man das nicht rausnehmen? Gruß Vincent (nicht signierter Beitrag von 195.143.17.246 (Diskussion) 14:31, 1. Jun. 2012 (CEST)) Beantworten

Das kann man. WP:SM --Sir James (Diskussion) 14:38, 1. Jun. 2012 (CEST)Beantworten
Ok, weg isses.

Höchstsatz[Quelltext bearbeiten]

M.E. waere es schoen, eine Tabelle/Grafik zu haben, die die Entwicklung der Foerderungshoechstsatzes widerspiegelt und mit der Entwicklung der Lebenshaltungskosten vergleicht. Zumindest in einer Grafik waere das ja relativ einfach machbar. Leider habe ich im Internet auf die Schnelle keine Uebersicht ueber die Anpassungen des Hoechstsatzes gefunden.

Wuerde auch (ab Februar, dann wieder Zeit) beim Zusammensuchen und Erstellen mithelfen. --193.6.208.36 22:10, 9. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Fehler/Lücke bei vorzeitiger Rückzahlung[Quelltext bearbeiten]

Bei der vorzeitigen Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 5b BAföG steht im Artikel

Der Rabatt für die vorzeitige Rückzahlung wird auf Basis der Gesamtschulden berechnet und nicht auf Grundlage der 10.000 Euro-Schranke.

Als Quelle wird auf die Verwaltungsvorschrift zu § 17 Abs.2 BAföG verwiesen, die konkret lautet

17.2.2 Die Darlehensdeckelung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 wird nur relevant, wenn der Darlehensnehmer trotz etwaiger vorheriger Nachlasse und Teilerlasse §§ 18 Abs. 5 b, 18 b. einen Betrag zurückzahlen müsste, der den genannten Gesamtbetrag überschreitet. In diesem Fall wird der Restbetrag erlassen, sobald der im Gesetz genannte Gesamtbetrag zurückgezahlt wurde.

Wenn man nun z. B. 25.000 Euro Darlehen erhalten hat, so hat man nach der Anlage zu § 6 Abs. 1 der DarlehensV Anspruch auf 50 % Rabatt. Der Satz im Artikel lässt einen nun glauben, dass man seine 10.000 Euro Schulden (Deckelungsgrenze) mit einer Zahlung von 5.000 Euro vollständig begleichen kann. So wie ich aber die Verwaltungsvorschrift lese, ist das aber falsch. Bei 25.000 Euro erhaltenem Darlehen könnte man 5.000 Euro zurückzahlen (damit 10.000 Euro getilgt), hat dann immer noch 15.000 Euro Darlehen übrig, was erst dann auf 10.000 Euro gedeckelt wird. Also freut sich hier bei einer vorzeitige Darlehenstilgung nur der Staat. Stattdessen richtet sich der Rabatt nicht nach den Gesamtschulden sondern der Höhe des zurückgezahlten Betrages und die Deckelung tritt erst nach der Tilgung nach § 18 Abs. 5b BAföG ein.

Sehe ich das richtig? Habe das im Artikel jetzt mal geändert. --ThE cRaCkEr (Diskussion) 22:42, 10. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

25. BAföGÄndG[Quelltext bearbeiten]

Es wäre gut, die Änderungen der Bedarfssätze in den Artikel einzupflegen. Seit einem Jahr sind die Höchstsätze höher (735 EUR). http://www.buzer.de/gesetz/11457/a190810.htm (nicht signierter Beitrag von Filze (Diskussion | Beiträge) 13:45, 11. Nov. 2017‎)

@Filze: Siehe Wikipedia:Sei mutig! ein lächelnder Smiley  --Uwe Rohwedder (Diskussion) 14:31, 15. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Internationaler Vergleich[Quelltext bearbeiten]

Ich finde ich hilfreich, wenn man erwähnen würde, die sich das Bafög im internationalen Vergleich darstellt. Sprich: wie sieht die Förderung im Ausland aus und ist sie vergleichbar, besser oder schlechter? Oder gibt es diese Informationen und ich suche nur im falschen Artikel? --hg6996 (Diskussion) 17:17, 28. Okt. 2018 (CET)Beantworten

Zugewanderte mit ausländischem Abschluss oder mit abgebrochenem, aber schon fortgeschrittenem Auslandsstudium[Quelltext bearbeiten]

Ich habe unter "Geschichte" auf die 15. BAföG-Novelle von 1992 verwiesen, die für die im Betreff genannte Zielgruppe bis heute Probleme schafft. Der wahre Hintergrund der seinerzeitigen Initiative aus dem Bundesrat bleibt aber im Dunkeln, da er in den Gesetzgebungsmaterialien nicht dokumentiert ist. Zeitgeschichtlich könnte man denken an die parallel laufende, durch die Balkankriege ausgelöste Asylrechtsdebatte, aber auch an Folgen der deutschen Einigung: Ehemalige DDR-Bürger, die ihren Abschluss in der Sowjetunion gemacht hatten und für diesen Abschluss nach der Einigung wenig Wertschätzung fanden, gehörten zur Zielgruppe von „Auszubildende, die sich zunächst für eine im Ausland angebotene Ausbildung entschieden haben“ und von der Förderung ausgeschlossen werden konnten. Falls hier jemand einen Hinweis auf den Hintergrund und die eigentlichen Absichten der Akteure im Bundesrat geben kann, wäre das hochwillkommen.

Außerdem würde ich gerne den Abschnitt "persönliche Voraussetzungen" ergänzen um eine etwas detailliertere Darstellung der Problematik, die mit der Zuwanderung von Flüchtlingen, von denen 12% angeben einen akademischen Abschluss zu haben, noch einmal verstärkt aktuell geworden ist.Ich frage mich nur, ob das den Abschnitt nicht sprengt. Alternativ käme ein eigener Abschnitt über "Ausländer, insbes. neu Zugewanderte" in Frage. Dann müsste allerdings der vorhandene mittlere Absatz dorthin verschoben werden, so dass der Rest von "persönliche Voraussetzungen" dann ziemlich mager wird. (nicht signierter Beitrag von Matthias Knuth (Diskussion | Beiträge) 16:49, 10. Nov. 2019 (CET))Beantworten

Hallo Matthias, grundsätzlich halte ich den Hinweis auf diesen wichtigen Aspekt für begrüßenswert, allerdings sollte er in der Tat so in den Artikel eingepasst werden, dass er nicht unverhältnismäßig viel Raum einnimmt. Vermutlich ist ein eigener Abschnitt, in dem diese Problematik "am Stück" behandelt wird, besser als verstreute Einfügungen in die bestehende Abschnitte. Außerdem sollte nicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei deinen Ausführungen um persönliche Interpretationen handelt. Alles was sich mit externer Literatur (nicht nur Gesetzestexte, gern aber auch Zeitungsartikel wie z.B. diesen) belegen lässt, sollte auch belegt werden. Und Spekulationen über vermeintliche Motive des Gesetzgebers sind in einer Enzyklopädie generell fehl am Platz. Ich persönlich würde zudem vermuten, dass es 1992 weniger um die paar DDR-Leute mit SU-Abschlüssen ging, sondern eher um die zahlenmäßig größere Gruppe der Aussiedler, aber da stecke ich zugegebenermaßen nicht so im Stoff. Vermutlich kann die Otto Benecke Stiftung, die sich traditinell mit dieser Zielgruppe befasst, weitere Hinweise geben. --Uwe Rohwedder (Diskussion) 17:53, 10. Nov. 2019 (CET)Beantworten
Bitte beachte bei der Auswahl der Belege darauf, dass diese erkennbare Rezeption (beispielsweise in Form von Zitationen) erfahren haben und es sich bei den Ausführungen nicht um Deine eigenen Interpretationen handelt. Siehe hierzu WP:Belege und WP:Keine Theoriefindung. Bei der letzten Ergänzung fehlt die Seitenanzahl und die erkennbare Rezeption, so dass der Eindruck eigener Interpretation entstehen kann. Danke und Grüße --Millbart talk 18:53, 10. Nov. 2019 (CET)Beantworten
Edits wie diese, Rückgriff auf Primärquellen (Gesetzestexte und Urteile) und Formulierungen wie "Im Klartext würde das heißen: Wer mit ausländischem Abschluss nach Deutschland kommt, erhält keine Förderung, auch wenn mit dem ausländischen Abschluss in Deutschland nichts anzufangen ist." oder "Die Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe im Wandel der Migrationsmuster und Fallkonstellationen bleibt umkämpftes Terrain." bestätigen leider diesen Eindruck. --Millbart talk 19:59, 11. Nov. 2019 (CET)Beantworten

Änderungshistorie[Quelltext bearbeiten]

Die von Benutzer:Brimberry eingefügte detaillierte Gesetzes-Änderungshistorie mag zwar für Fachleute interessant sein, sprengt aber nach meinem Dafürhalten für den Normalleser aufgrund seiner Größe den Artikel und stört den Lesefluss. Kann man den ganzen Absatz evtl. auch in eine ausklappbare Tabelle umwandeln, die nur bei Bedarf (auf Klick) angezeigt wird? --Uwe Rohwedder (Diskussion) 12:22, 23. Dez. 2020 (CET)Beantworten

In der mobilen Version sind alle Fächer zugeklappt. Ich fände es auch gut, wenn es nur bei Bedarf aufgeklappt wird. Andererseits wäre ein ein eigenes Modul oder ähnliches geeignet um die Übersicht outzusourcen. Bei der Erstellung wusste ich auch nicht so recht. Es wird sich wohl in der Wikipedia erst ein Weg finden müssen. Es war auf jeden Fall viel Arbeit und hilft enorm bei der Recherche - allen die damit zu tun haben. --brimberry (Diskussion) 17:26, 23. Dez. 2020 (CET)Beantworten
Es müsste sowas wie Vorlage:Klappbox sein. Ich habe es ausprobiert. Scheinbar gehen Tabellen nicht unter Klappbox. Aber ich versuch mal entsprechend Informationen einzuholen. --brimberry (Diskussion) 17:41, 23. Dez. 2020 (CET)Beantworten
Noch eine inhaltliche Nachfrage: Mir ist nicht ganz klar, wieso in dieser Liste auch BVerfG-Entscheidungen aufgezählt werden. Gerichte ändern doch keine Gesetze, allenfalls werden Gesetze aufgrund von Gerichtsentscheidungen später vom Gesetzgeber geändert, oder irre ich mich da? Auch muss für mein laienhaftes Empfinden nicht jede Kleinständerung, die im Zuge irgendwelcher Haushalts- oder sonstiger Gesetze quasi am Rande geschehen und i.d.R. doch allenfalls redaktionellen Charakter haben, hier erwähnt werden. Jedenfalls übersteigt das mein Verständnis von Enzyklopädie im Sinne von allgemeinem Nachschlagewerk. --Uwe Rohwedder (Diskussion) 18:51, 23. Dez. 2020 (CET)Beantworten
Im Grunde ist das mit den Gerichten auch richtig. Einzige Ausnahme: Das Bundesverfassungsgericht ist das einzige Gericht das Entscheidungen mit Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG erlassen kann. Es handelt sich hierbei auch nicht einfach um ein Gericht sondern um ein Verfassungsorgan zu denen auch Bundespräsident, Bundestag, Bundeskanzler und Bundesrat gehören. Das BVerfG weist den Gesetzgeber auch manchmal nur eine Nachbesserung an, weil das Gericht einen hohen Respekt vor dem Gesetzgeber hat. Soweit der grundrechtliche Eingriff so immens und ein schwerer Nachteil für den klagenden Bürger ist, kippt das Gericht die Regelung unmittelbar und kann anordnen, wie die Regelung fortgelten soll. D.h. Es erlässt bis zur Regelung durch den Gesetzgeber eine vorläufige mit Gesetzeskraft wirkende Bestimmung oder erklärt, dass die verfassungswidrigen Regelungen noch bis zu einer Regelung angewandt werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht bestimmt dabei auch einen Zeitpunkt bis zu dem der Gesetzgeber handeln muss. Macht er das nicht, wird das Gesetz in der Regel nichtig. Das hängt alles von der Entscheidung bzw. vom Richterspruch ab. Grundsätzlich ist es aber auch so, dass der Bürger nicht automatisch ans Bundesverfassungsgericht gehen kann. Das geht bei der Verfassungsbeschwerde nur in Ausnahmefällen innerhalb einer Jahresfrist wenn das Gesetz neu geschaffen bzw. der entsprechende Paragraph geändert wurde. Ansonsten muss der Bürger erst einen kompletten Rechtsweg bestreiten. Zum Beispiel Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht und erst dann Bundesverfassungsgericht. Zu den Änderungen durch Haushaltsgesetze: Das ist grundsätzlich richtig und zum Teil kleinlich wenn z.B. bei der Schaffung der Europäischen Union nur die Wörter von Europäischer Wirtschaftsraum in Europäische Union oder ähnliches geändert wird. Bei den Haushaltsgesetzes ist es so, dass im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts sich die Höhe der Leistungen geändert hat oder auch ob das BAföG zu Anteilen eine Sozial oder Darlehensleistung ist. Das ist insoweit schon wichtig, weil die Darlehensleistung eine Auswirkung auf die Studierenden unmittelbar hat und das den wesentlichen Kern des studentischen BAföG ausmacht. Denn hier geht es auch um die Rückzahlungsverpflichtung usw. Und in der Enzyklopädie ist es schon wichtig auf die Quellen zu verweisen wie welche Änderung zustande gekommen ist. Meines Erachtens muss die geschichtliche Ausarbeitung überarbeitet werden. Es gab Zeiten da war das studentische BaföG keine Darlehensleistung und dann war es eine volle Darlehensleistung bis zu dem Punkt, dass es heute eine 50-prozentig ein staatlicher Zuschuss und zum anderen Teil ein rückzahlungspflichtiges Darlehen darstellt. Das hat insgesamt erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung einer Generation hinsichtlich der Bildung und hat auch volkswirtschaftliche Auswirkungen, indem keine oder weniger hochqualifizierten Arbeitskräfte in einer Gesellschaft zur Verfügung stehen. Die Frage ob man das benötigt, dass alle hochqualifiziert sind, ist eine politische Frage die hier nicht Gegenstand sein kann. Geschichtlich und auch volkswirtschaftlich ergeben sich hieraus Auswirkungen die sich in Zahlen und statistiken belegen lassen, denn die Zahl der Leistungsempfänger ist in den 90er Jahren auf 13 % der Studierenden zurück gegangen und die Schere der armen und reichen Familien hat sich auseinander dividiert, weshalb z.B. Arbeiterkinder weniger Zugang zum Studium hatten. Durch die Senkung der Lasten (Darlehen) und Erhöhung von Leistungen im Verhältnis der Inflation und der Wirtschaftskraft werden solche Sozialleistungen begehrter. Es hängt von der politischen Willensbildung ab, ob man das möchte. Man sieht tatsächlich gesamtgesellschaftliche Auswirkungen im Recht des BAföG, indem beispielsweise die Jahre der Ölkriese ende der 70er Jahre zu einem Haushaltsloch des Bundes geführt hat und man deshalb die Leistungen durch diverse Einsparmögichkeiten gekürzt hat. Unter anderem dadurch, dass keine Rückwirkende Antragstellung mehr möglich gewesen ist. Ich finde persönlich finde es Unsinn, dass durch Haushaltsgesetze etc. hier Änderungen im BaföG vorgenommen werden, weil das unübersichtlich ist. Tatsächlich sieht man anhand der Auflistung wie unstrukturiert die Politklandsschaft agiert. Für die Zukunft: Seit mitte der 80er Jahre ist geplant, dass das Ausbildungsförderungsrecht Teil des Sozialgesetzbuches wird. Es ist inzwischen besonderer Teil des Sozialgesetzbuch. Das bedeutet die langsfristige Überführung ist angedacht. Kürzlich hat man das Opferentschädigungsrecht in das Sozialgesetzbuch XIV überführt. Welches Buch das BAföG in Zukunft haben wird ist noch nicht klar - es wird aber kommen und damit gehört das Ganze hier der Vergangenheit an und ist nur rein hisorisch zu betrachten. Die Ganze Tabelle werde ich jetzt zum Auf und zuklappen umbauen. Ich habe herausgefunden wie es funktioniert. Danke für den Hinweis. --brimberry (Diskussion) 08:09, 24. Dez. 2020 (CET)Beantworten
Danke für die Aufklärung in Sachen BVerfG. Gleichwohl bin ich vom Sinn und Zweck dieser Liste im Artikel nach wie vor nicht überzeugt: Wenn der Leser mehr zur Geschichte des Gesetzes erfahren will oder soll, dann sollte er das auch direkt im Artikel lesen können und nicht erst mühsam aus den Originalquellen zusammensuchen müssen. Und diese Geschichte lässt sich durchaus anhand vorhandener Sekundärliteratur schreiben, anstatt dass wir Primärtexte auswerten und womöglich auch noch selbst interpretieren (vgl. WP:KTF). Außerdem soll sich dieser Geschichtsabschnitt auf das Wesentliche konzentrieren: D.h. grundlegende Veränderungen der Bezugsbedingungen (Volldarlehen, Vollzuschuss, Mischmodell usw.) gehören im Artikel erwähnt, aber nicht jede alle paar Jahre erfolgte Anpassung der Bafögsätze oder elterlichen Vermögensgrenzen. Das ist jedenfalls mein Verständnis von Enzyklopädie - der Leser soll sich hier einen fundierten Überblick verschaffen können, nicht weniger, aber auch nicht mehr. --Uwe Rohwedder (Diskussion) 13:56, 26. Dez. 2020 (CET)Beantworten

ab 1. August 2008[Quelltext bearbeiten]

steht in der Tabelle zweimal mit unterschiedlichen Beträgen. --Goesseln (Diskussion) 11:07, 2. Mär. 2022 (CET)Beantworten

Erweiterung um einen Abschnitt über das elternunabhängige BAföG im Studium als Zweitausbildung[Quelltext bearbeiten]

Hallo zusammen,

ich möchte gerne das Elternunabhängige BAföG um folgende Passage erweitern:


Elternunabhängige Förderung im Studium als Zweitausbildung[Quelltext bearbeiten]

Neben der herkömmlichen elternunabhängigen Förderung kann nach einer ersten erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung unter Voraussetzungen ebenfalls elternunabhängiges BAföG bezogen werden. Dies wird durch die widersprüchliche Gesetzeslage zwischen dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), welches das Unterhaltsrecht regelt, und dem BAföG ermöglicht. Das BGB sieht vor, dass die Eltern während der ersten Ausbildung des Kindes unterhaltspflichtig sind. Wird die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, endet in aller Regel auch die Pflicht der Eltern zur finanziellen Unterstützung. Wird nach der Ausbildung ein Studium aufgenommen, kann die Unterhaltspflicht der Eltern bereits vollbracht sein. Solch einen Fall sieht das BAföG nicht vor mit Ausnahme jener Fälle, auf die die herkömmliche elternunabhängige Förderung zutrifft.[1]

Ob die BAföG-Förderung durch diese „Gesetzes-Lücke“ in Anspruch genommen werden kann, hängt vom Bildungsweg des Studierenden ab. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen zwei Szenarien:

Zweiter Bildungsweg[Quelltext bearbeiten]

Wird nach der Mittleren Reife zunächst eine Lehre absolviert und darauffolgend die (Fach)-Hochschulzugangsberechtigung erworben, dann besteht die Pflicht zum weiteren Unterhalt für die Eltern nur dann, wenn bereits zu Beginn der praktischen Ausbildung ein Studium angestrebt wird. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn das Kind von den Eltern in eine Ausbildung gedrängt wurde, das seinen Begabungen und Interessen nicht gerecht wird oder der angestrebte Beruf durch Krankheit nicht ausgeübt werden kann.

Abitur-Lehre-Studium-Konstellation[Quelltext bearbeiten]

Wird nach dem Abitur zunächst eine Lehre absolviert und daran anschließend ein Studium aufgenommen, müssen weitere Bedingungen erfüllt sein, damit die elterliche Unterhaltsplicht nicht mehr besteht. In dieser Konstellation geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Eltern durch das Abitur bereits damit rechnen müssen, dass nach der Lehre ein Studium folgt. Wenn zwischen der Lehre und dem Studium ein enger fachlicher und ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, kann dies als eine zusammenhängende, mehrstufige Ausbildung bzw. als Weiterbildung ausgelegt werden. In solch einem Fall besteht die Unterhaltspflicht der Eltern in der Regel bis zum Ende des Studiums fort. Sollte eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt sein, so handelt es sich beim Studium um eine eigenständige Ausbildung, für die die Eltern finanziell nicht aufkommen müssen.[2]

Zeitlicher Zusammenhang

Ein enger zeitlicher Zusammenhang wurde vom BGH als nicht gegeben angesehen, wenn zwischen Ende der Lehre und Start des Studiums eine zweijährige Berufstätigkeit bestand.[3]

Fachlicher Zusammenhang

Ein enger fachlicher Zusammenhang ist zumeist eine Einzelfallprüfung, dennoch gibt es bereits Gerichtsbeschlüsse, die einzelne Kombinationen als Weiterbildung bejahen wie auch verneinen. So wurde beispielsweise ein enger fachlicher Zusammenhang zwischen einer Bauzeichner-Lehre und einem Architekturstudium bejaht. Zwischen einer Ausbildung zur Industriekauffrau und einem Medizinstudium wurde ein enger fachlicher Zusammenhang beispielsweise verneint.[4]

  1. Elternunabhängiges BAföG im Studium als Zweitausbildung. In: Bafög-Master. Abgerufen am 22. November 2023 (deutsch).
  2. Beschluss des XII. Zivilsenats vom 8.3.2017 - XII ZB 192/16 -. Abgerufen am 22. November 2023.
  3. Urteil des XII. Zivilsenats vom 23.5.2001 - XII ZR 148/99 -. Abgerufen am 22. November 2023.
  4. Abitur-Lehre-Studium-Konstellation. In: Bafög-Master. Abgerufen am 22. November 2023 (deutsch).


Da Benutzer:Millbart die Veröffentlichung immer wieder rückgängig gemacht hat, möchte ich hier gerne eine sachlich, freundliche Diskussion darüber führen, ob und wenn ja wie der Beitrag veröffentlicht werden kann. Aktuell nehme ich an, dass Benutzer:Millbart hauptsächlich ein Problem mit meinen Quellenangaben hat. Stellt sich für mich die Frage, inwiefern sich die angegebene Quelle zu anderen Quellen wie www.studis-online.de oder www.bafoeg-rechner.de unterscheidet und/oder gegen die Richtlinie der Wikipedia:Weblinks verstößt.

Was ist eure Meinung dazu? Über einen regen Austausch würde ich mich freuen.

Besten Dank und viele Grüße,

--Amsel72401 --Amsel72401 (Diskussion) 10:11, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Moin, warum sollten wir die private Seite bafoeg-master.de als Beleg akzeptieren? Ich kann, im Gegensatz zu studis-online.de, keine Rezeption erkennen die eine Beurteilung der Qualität der Inhalte zulässt. Aber davon abgesehen ist die vergleichende Argumentation "Warum das nicht wenn das?" in der Wikipedia selten zielführend und wir diskutieren hier erstmal diese Links. Studis online kann man gerne noch einmal separat diskutieren. Hast Du keine erkennbar rezipierten Belege für den Inhalt? --Millbart talk 10:41, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Hi, ok jetzt verstehe ich, was mit privater Seite gemeint ist. Ich dachte bei einer privaten Seite an eine Art Blog, auf dem über die letzten Urlaube berichtet wurde (daher der Vergleich mit studis online). Als ich auf der Suche nach Infos zum elternunabhängigen BAföG war hat mir diese Seite sehr geholfen, und als ich dann nichts auf Wikipedia fand, wollte ich Wikipedia um diesen Teil erweitern. Es entspricht schon der Wahrheit, was dort steht, ich habe den Prozess kürzlich erst selbst durchlaufen, zugegeben, die Rezeption ist weniger optimal. Daher habe ich mich auf die Suche gemacht und als Ersatz für Quelle 1 folgende Quelle gefunden: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/ls19981110_1bvl005092.html
Für Quelle 4 habe ich bisher nichts Belastbares entdeckt, da es sich aber um Einzelfallentscheidungen handelt, und dies nur Beispiele sind, die der allgemeinen Leserschaft wahrscheinlich keinen Mehrwert bietet (es sei den zufällig genau diese Lehre-Studium Kombination wird studiert), könnte ich die Beispiele auch löschen/weglassen, wodurch dann auch die Quelle 4 obsolet werden würde.
Wäre das ein gangbarer Weg?
Beste Grüße --Amsel72401 (Diskussion) 09:45, 27. Nov. 2023 (CET)Beantworten
@Millbart ist das ok so? --Amsel72401 (Diskussion) 08:26, 3. Dez. 2023 (CET)Beantworten
Ausschließlich Gerichtsurteile zu verwenden ist grundsätzlich problematisch, siehe WP:Keine Theoriefindung und Wikipedia:Redaktion_Recht/Richtlinien#Anforderungen an juristische enzyklopädische Artikel. Aus Gerichtsurteilen kann man zitieren wenn der Zusammenhang in der entsprechenden Fachliteratur hergestellt wurde, aber nicht ohne. Grüße --Millbart talk 11:09, 5. Dez. 2023 (CET)Beantworten
Ich bin nur ein einfacher Ingenieur, der Studierenden helfen möchte, und nicht im Besitz solcher Fachliteratur, daher muss ich leider dankend ablehnen. Ich denke wir haben inzwischen beide erkannt, dass ich nicht für die Wikipedia gemacht bin. In der Zwischenzeit habe ich andere Plattformen gefunden, auf welchen ich meine Zeit sinnvoller einsetzen kann. Dennoch waren die letzten Wochen sehr interessant für mich, mein Blick auf die Wikipedia hat sich definitiv geändert...Danke dafür.
Ich bin raus. Tschau. --Amsel72401 (Diskussion) 17:18, 5. Dez. 2023 (CET)Beantworten