Diskussion:Einzugsermächtigung

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von 2A02:8071:697:EE00:3544:873A:5AEA:15AD in Abschnitt Abschnitt Rechtsfragen
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Überarbeiten: Neue Banken-AGB / Bevorstehende rechtliche Änderungen?[Quelltext bearbeiten]

Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr ändern sich zum 9.Juli 2012 (Stichwort Vorautorisierung). Der Wikipediaeintrag sollte von einem Fachkundigen überarbeitet werden. (nicht signierter Beitrag von Whenselm (Diskussion | Beiträge) 08:23, 9. Mai 2012 (CEST)) Hat sich bei Lastschriften gerade etwas neues getan? Rückgabefrist 8 Wochen? Die GEZ schreibt zum Beispiel unter http://www.gez.de/lastschrift/ "Auch aufgrund bevorstehender rechtlicher Änderungen bittet die GEZ nun um schriftliche Bestätigung der Einzugsermächtigung. Dies dient auch Ihrer Sicherheit. Sie haben die Möglichkeit, die Richtigkeit Ihrer Daten zu prüfen." Weiß jemand Genaueres? --padeluun 19:16, 3. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

zudem soll das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren 2014{{Zukunft|2014}} beendet werden. --Flominator 17:57, 29. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Informationen zur Einzugsermächtigung selbst? (Nicht nur zum Lastschriftverfahren.)[Quelltext bearbeiten]

Sollte dieser Artikel nicht vorwiegend über die Einzugsermächtigung per se sprechen (oder Details dazu zumindest überhaupt erwähnen), statt das Einzugsermächtigungsverfahren zum Hauptthema zu machen? Zumindest sollten solche Fragen klar angesprochen werden: Was ist eine rechtlich verbindliche Einzugsermächtigung überhaupt? Wer gibt sie? (Der erste Satz im Hauptteil ist übrigens sehr irreführend: "Der Zahlungsempfänger erteilt seiner Bank [...] den schriftlichen Auftrag, vom Girokonto des Zahlungspflichtigen [...] einen fälligen Forderungsbetrag [...] abzubuchen (Einzugsermächtigung)." Das impliziert fälschlicherweise, dass der Zahlungsempfänger die Ermächtigung erteilt.) Wie wird sie erteilt? (Besonders bei Angabe der Kontoinformationen über Telefon/Internet ohne unterschriebene Erklärung des Zahlungspflichtigen nicht ganz trivial...) --Urpsel 16:05, 2. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Vorab: die ist meine erste Einlassung in Wikipedia, ich hoffe alles richtig zu machen. Wenn nicht bitte ich um Nachsicht! Zum Inhalt: nach meiner Recherche ist tatsächlich der erste Satz im Hauptteil nicht nur sehr irreführend sondern einfach falsch!: "Der Zahlungsempfänger erteilt seiner Bank [...] den schriftlichen Auftrag, vom Girokonto des Zahlungspflichtigen [...] einen fälligen Forderungsbetrag [...] abzubuchen (Einzugsermächtigung)." Nach Auskunft eines Mitarbeiters der Deutschen Bundesbank Filiale Dortmund ist das letzte Wort "(Einzugsermächtigung)" zu ersetzen durch "Vereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und seiner Bank (1. Inkassostelle) zum Einzug fälliger Forderungen mittels Lastschrift" Ich habe damit für mich die Frage geklärt wer denn nun die "Einzugsermächtigung" (unter-)schreibt: Zahlungsempfänger oder Zahlungspflichtiger - der Zahlungspflichtige erteilt die Einzugsermächtigung. Auch das habe ich vom o. g. Mitarbeiter explizit erfahren! OK, jetzt kommt natürlich wieder gleich der Hinweis es doch selbst zu ändern, aber ganz ehrlich: mir fehlt dazu noch der Mut, vielleicht mag mich dazu jemand von den geübteren Autoren "an die Hand nehmen!", ich möchte auf keinen Fall irgendeinen "Bödsinn" hier veranstalten! Bin erreichbar via tf.sendlinger@gmx.de -- 195.138.51.10 11:40, 30. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Abschnitt Rechtsfragen[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel Lastschrift ist die Rede von Bringschuld, im Artikel Einzugsermächtigung ist die Rede von Schickschuld. Da Bringschuld und Schickschuld im Abschnitt »Siehe auch« jeweils auf den anderen verweisen, handelt es sich anscheinend um zu unterscheidende Rechtsbegriffe. Kann da jemand Erhellung bringen und den einen bzw. anderen Artikel entsprechend korrigieren. Bitte die Diskussion:Lastschrift#Abschnitt_Rechtsfragen beachten. --Bodo Thiesen (Diskussion) 01:38, 26. Mär. 2012 (CEST)Beantworten

Nach Erteilung des Mandats wird es zu Holschuld (Palandt, § 675f Rn. 35). Könnte man hier oder bei Lastschrift ergänzen. --2A02:8071:697:EE00:3544:873A:5AEA:15AD 18:09, 2. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Vor+Nachteile[Quelltext bearbeiten]

Ein sehr gewichtiger Nachteil besteht für den Zahlungsempfänger darin, das er erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist den erhaltenen Betrag als "sicher" erhalten verbuchen kann, denn bis dahin kann der Zahlungspflichtige theoretisch jeder Zeit der Abbuchung widersprechen. Vieleicht sollte das jemand, rechtlich korrekt formuliert, noch im Artikel unterbringen.--80.171.77.113 14:16, 11. Jan. 2013 (CET)Beantworten

SEPA-Bezug[Quelltext bearbeiten]

Eigentlich ist das ja ein historisches Verfahren.. der Eintrag ist mir irgendwie zu SEPA-lastig geworden. Die ursprünglichen Infos sollten nicht verloren gehen. 217.150.152.145 13:03, 24. Jul. 2014 (CEST)Beantworten