Diskussion:Elektrofachkraft

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Exilsaarländer in Abschnitt Gültigkeitsbereich der Regelungen
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Damit ist theoretisch für elektrotechnische Laien beispielweise schon das Anschließen einer üblichen Deckenleuchte in der eigenen Wohnung rechtswidrig. Dazu ein Hinweis: Ein Rechtsbruch kann nicht theoretisch sein. Die ursprüngliche Version des Textes verzichtete auf dieses aussagenschwache "Gummi"-Wort. Allerdings könnte man darüber diskutieren, wie der Nachweis eines solchen "laienhaften" Leuchten-Anschlusses bei der Unverletzbarkeit der Wohnung gem. Grundgesetz gelingen kann - vorausgesetzt natürlich, es passiert nichts. Chronistiker 22:16, 21. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Es ist nicht rechtswiedrig für einen Laien eine Deckenleuchte zu installieren. Er dürfte die Deckenleuchte nur nicht in Betrieb nehmen. Das heißt bei einen Brand könnte die Versicherung die Zahlung verweigern wenn aufgrund von Fehlern bei der Deckenleuchte ein Brand entsteht. --87.160.68.221 13:17, 7. Mär. 2008 (CET)Beantworten

"Installation ohne Inbetriebnahme" - das ist ja mal ein recht pfiffiger Hinweis, an dem sich ganze Generationen von Juristen üben könnten. Der Hinweis auf die Versicherung und die damit verbundenen VdS-Regeln ist zwar immer noch sehr hilfreich, letztendlich aber nicht mehr nötig: Denn seit November 2006 regelt die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in § 13 eindeutig und klar, dass "Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung" ... "außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden (dürfen)". Und das gilt ohne Wenn und Aber... --Chronistiker 20:14, 17. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Eindeutigkeit der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)[Quelltext bearbeiten]

Die Eindeutigkeit der NAV kann durchaus bezweifelt werden. Der zitierte §13(2) der NAV lautet im Satz 4: "Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; ... ". Im Satz 5 des gleichen Paragraphen steht: "Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.". Meiner Meinung nach bedeutet dies, dass Instandhaltungsarbeiten, zu denen ich z. B. das Auswechseln einer defekten Steckdose zählen würde, sehr wohl von anderen Personen, als den Mitarbeiter*innen eines im "Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmens" erlaubt ist.

Ich würde mich über eine Diskussion und dann einer entsprechenden Änderung des Artikels freuen. Dr.marioli (Diskussion) 18:33, 14. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Die Aussage der NAV ist doch eindeutig: Außer Instandhaltungsarbeiten hinter der Messeinrichtung dürfen Arbeiten nur von in das Installateurverzeichnis eingetragene Unternehmen (Personen) oder den Netzbetreibern vorgenommen werden. Instandhaltungsarbeiten hinter der Messeinrichtung dürfen also auch von anderen Personen vorgenommen werden: nämlich auch von solchen, die nicht in das Installateurverzeichnis eingetragen sind.
Das bedeutet aber nicht, dass an diese Personen (die Instandhaltungsarbeiten hinter der Messeinrichtung vornehmen) keine Anforderungen gestellt werden! Satz 1 bis 3 gelten ungeingeschränkt weiter, d. h. der Stand der Technik ist (neben anderem zu beachten); und zum Stand der Technik gehören nun mal die Normen (DIN/EN/VDE) ebenso wie die UVV. Stand der Technik ist zurzeit, dass Arbeiten (...) nur von Elektrofachkräften (oder in deren Verantwortung unter deren Aufsicht und Leitung) durchgeführt werden. --Dirk M. Zebisch (Diskussion) 18:37, 28. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
Es sollte sowieso darauf hingewiesen werden, dass die NAV die Vertragsbedingungen zwischen den Netzbetreibern und den Tarifkunden regelt. Das heißt, die Verordnung richtet sich an die Netzbetreiber und legt fest, was deren Verträge enthalten müssen. Das bedeutet aber auch, dass ein Endkunde gar nicht direkt gegen diese Verordnung verstoßen kann (da sie sich gar nicht an ihn richtet)! Wenn also ein Endkunde etwas tut, was gemäß dieser Verordnung nicht erlaubt ist, verstößt er dabei gegen seinen Vertrag mit dem Netzbetreiber. Mit einem gesetzlichen "Verbot", solche Arbeiten durchzuführen, ist dies aber nicht gleichzusetzen. Davon abgesehen ist es aber sowieso fraglich, inwieweit der zitierte Paragraph 13 überhaupt zulässig ist: www.energieverbraucher.de/files_db/dl_mg_1150138829.doc (nicht signierter Beitrag von 95.89.251.163 (Diskussion) 23:42, 31. Aug. 2014 (CEST))Beantworten
Die NAV regelt nicht die Vertragsbedingungen sondern die tatsächlichen Verhältnisse beim Anschluss, insofern ergeben sich durchaus direkte Pflichten des Anschlussnehmers/-nutzers, die nicht nur privatrechtlicher/vertraglicher Natur sind. Der Nutzer kann gegen die Verordnung verstoßen.
Die zitierte Stellungsnahme zur Zulässigkeit geht im übrigen fehl. Wie wäre begründet, wenn die Eintragung in das Installateurverzeichnis Voraussetzung für jegliche Arbeiten nach der Messstelle wäre, was sie ja offensichtlich nicht ist. Die begründete allgemeine Anforderung an Personen gem. dem Stand der Technik wird nicht beanstandet; sie schränkt die Berufsfreiheit im Sinne der Stellungnahme nicht unzulässig ein. --Dirk M. Zebisch (Diskussion) 18:37, 28. Mär. 2018 (CEST)Beantworten

Und in Nicht-Deutschland?[Quelltext bearbeiten]

Die Schweiz existiert nicht. Da die Installationsvorschriften trotz EU-Regulierungswut noch immer national sind (Italien, Österreich..) müsste auch die EU einzel nach Land abgehandelt werden. Ob und in welcher Form die Länder die EN-Normen übernehmen und in nationale und sogar branchen- und regionenlimitierte "ordinance" giessen, ist ganz individuell.

Also steigt vom teutonischen Ross und berichtet von der realen Welt BITTE--Cosy-ch (Diskussion) 09:44, 26. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 05:18, 6. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Gültigkeitsbereich der Regelungen[Quelltext bearbeiten]

Elektrofachkraft ist in den deutschsprachigen Ländern die Bezeichnung einer Person, die Elektrotechnische Arbeiten ausführen und überwachen darf.
Diese Definition und die damit zusammenhängenden Regelungen (Europanormen, Unfallverhütungsvorschriften, DIN/VDE-Normen, ...) gelten doch nur für den gewerblichen Bereich, d.h. für die Fälle, in denen ein Mitarbeiter einer Firma für andere gegen Bezahlung Arbeiten an elektrotechnischen Anlagen durchführt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass im privaten Bereich die Regelungen genauso gelten. Sonst wäre es tatsächlich verboten, im eigenen Haushalt oder in dem der Oma eine Leuchte anzuschließen. Entsprechende Sachkenntnis ist im privaten Bereich natürlich schon hilfreich, aber eine Elektrofachkraft im hier dargelegten strengen Sinn muss man wohl nicht sein - oder? Wer jegliches Risiko im privaten Bereich ausschalten möchte, ist allerdings angehalten, die elektrotechnischen Arbeiten gewerblich durchführen zu lassen.
Nachtrag: Zitat aus "Elektroreparaturen in ehrenamtlich betriebenen Reparatur Cafés": ...Thema elektrotechnische Sicherheit im gewerblichen und industriellen Umfeld. In diesem, dem staatlichen Arbeitsschutzrecht und den berufsgenossenschaftlichen Regelwerken unterliegenden Bereich ist vieles durch konkrete Vorgaben und Handlungsempfehlungen geregelt. Ein davon klar abzugrenzender Bereich ist die Privatsphäre, wo die Regeln der oben genannten Bereiche nicht einschlägig sind, da sie nicht unter deren Geltungsbereich fällt. Demnach sollte klar sein, dass es nicht rechtswidrig ist, wenn jemand seine Deckenleuchte selbst anschließt und in Betrieb nimmt, wie oben in der der Disk. behauptet. Sachkenntnis und Sorgfalt sind natürlich bei allen Elektroreparaturen und -Installationen gefordert. Und das nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch in Hinblick auf die Beweislast bei Haftungs- und Versicherungsfragen im Schadensfall. Im Zweifelsfall also immer die Arbeiten tatsächlich von einer Elektrofachkraft ausführen lassen! Exilsaarländer 19:59, 9. Mär. 2017 (CET)Beantworten

Der zitierte Artikel stellt lediglich die Meinung einer Einzelperson dar, insofern kann man wohl kaum zu dem Schluss kommen Demnach sollte klar sein... Geschickt wird nach der Einleitung ganz gezielt nach der Bedeutung des Arbeitsschutzrechts gefragt und auch nur von Herrn Ensmann in diesem Kontext geantwortet. Die Frage nach der Relevanz weiterer Vorschriften stellt sich gar nicht. Selbstverständlich sind Vorschriften außerhalb des Arbeitsschutzrechtes bei Reparaturen von Elektrogeräten zu beachten.
Dennoch erklärt Herr Ensmann klar und deutlich, dass die Prüfung auch im Reparaturcafe genau so ablaufen muss, wie nach DIN VDE 0701/0702 verlangt. Die ausführende Person muss entsprechend gut qualifiziert und die richtigen Mess- und Prüfgeräte vorhanden sein. Beides wird nach dem Stand der Technik definiert und ist eben eine Elektrofachkraft bzw. unter Aufsicht und Leitung einer Elektrofachkraft. Er stellt eben keine geringeren Anforderungen an die Arbeit und das Personal im Reparaturcafe! Er sieht bei anderer Handhabung lediglich keine Verstöße gegen das Arbeitsschutzrecht.
Leider trägt der Artikel kein Datum. Denn auch im ehrenamtlichen Bereich ist es seit Jahren üblich, dass unabhängig von der Bezahlung die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie im gewerblichen Bereich. Auch außerhalb des gewerblichen/industriellen Bereichs kann die Unternehmereigenschaft bestehen, an die sich die Arbeitsschutzvorschriften bewusst wenden; der das Reparaturcafe veranstaltende Verein fällt mit ziemlicher Sicherheit nach aktuellem Recht darunter.
Im übrigen werden zunächst nicht für den Einzelnen geltende Vorschriften immer wieder durch Rechtssetzung verbindlich und sind dann aben von allen Personen bei entsprechenden Tätigkeiten einzuhalten. Es ist z. B. durchaus nicht zulässig, im privaten Bereich elektrische Arbeiten ohne entsprechende Qualifikation (Qualifikation bededutet: Ausbildung, Fortbildung, Erfahrung dokumentiert und durch Dritten gem. bekannten Regeln bestätigt; i. e. Elektrofachkraft) durchzuführen. Allerdings sind die Taten letztlich ja nicht sanktioniert. Insofern ist verboten ein ungünstiges Wort.
Also, so lange nichts passiert! Wie sollte jemand im Falle von Verletzungen denn ohne die Eigenschaft Elektrofachkraft nachweisen, dass er die nötige Qualifikation hatte. Es ist müßig.
Letztlich ist die Frage verboten oder nicht verboten also völlig irrelevant. Es ist allerdings klar nicht erlaubt :-) --Dirk M. Zebisch (Diskussion) 19:15, 28. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
Ich habe noch nach einem guten Beispiel gesucht, um die Unsinnigkeit der Diskussion um verboten aufzuzeigen. Hier ist es:
Es ist in Deutschland nicht verboten, in einen Toaster zu pinkeln. Aber jetzt zu behaupten, es sei erlaubt und es zu tun, scheint mir auch keine gute Idee... --Dirk M. Zebisch (Diskussion) 19:28, 28. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
Die Aussagen des interviewten Ingenieurs als Einzelmeinung in Zweifel zu ziehen, halte ich für sehr gewagt. Der Mann ist Sachverständiger und Unternehmensberater und wäre dies längst nicht mehr, würde er Blödsinn verzapfen. Aber wenn Du mit seinen Aussagen nicht einverstanden bist, musst Du Dich schon selbst mit ihm auseinander setzen ;-)
Fakt ist (oder ziehst Du das auch in Zweifel?), dass der Begriff "Elektrofachkraft" und die damit verbundenen Regelungen nur für gewerblich ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden sind. Elektroarbeiten privaten Bereich darf jeder ausüben, also ist es nicht verboten. Dass der Privatmensch die gängigen Elektroinstallations-Vorschriften einhalten muss, habe ich nie bezweifelt. Der Privatmensch muss aber keine Elektrofachkraft i.S.d. Artikels sein. Ein Radfahrer muss ja auch die gültigen Regeln im Straßenverkehr einhalten, braucht aber dazu keinen Nachweis. (Auf das hanebüchene Beispiel mit dem Toaster gehe ich lieber nicht ein. Falls Du es probieren willst: Bitte vorher den Stecker ziehen!).
Dass es zur Vorbeugung von Schäden oder zur Beweisführung bei der Haftungsfrage im eingetretenen Schadensfall auch im Privatbereich nützlich ist, die Elektroarbeiten von einer Elektrofachkraft durchführen oder wenigstens abnehmen zu lassen, habe ich auch nie bezweifelt. Die Unterlassung ist aber eben nicht verboten. Daher gibt es keinen Grund, die Vokabel nicht zu benutzen.
Die Tätigkeiten in einem Reparatur-Café sehe ich persönlich übrigens auch sehr kritisch.
Schöne Feiertage --Exilsaarländer (Diskussion) 12:41, 29. Mär. 2018 (CEST)Beantworten