Diskussion:Fahrgemeinschaft

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Fahrgemeinschaften gibt es, solange es Autos gibt. Schon im zweiten Weltkrieg haben mehrere Staaten versucht, durch Plakatwerbung Fahrgemeinschaften zu fördern. Damals ging es in erster Linie darum den Ölverbrauch zu reduzieren. Dies hat sich im Wesentlichen nicht verändert.

Rechtliche Probleme[Quelltext bearbeiten]

Gibt es zu den rechtlichen Problemen irgendwas zu sagen? Es wird nur erwähnt, daß es welche geben könnte - wie ist der Stand, was sagen Juristen etc? --212.162.205.141 14:17, 14. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Ist nicht immer der Fahrer verantwortlich. Das ist doch genauso, wie wenn ich spontan einen Kumpel irgendwohin fahre. Ich entferne den Absatz mal. --Florian Hurlbrink (Diskussion) 12:47, 2. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

"Eine Fahrgemeinschaft ist eine GbR, sofern die über eine reine Gefälligkeitsverbindung hinausgeht. Kriterien dafür sind die Anlegung auf gewisse Dauer, die Teilung von Benzinkosten und die Bedeutung für die Beteiligten." Hodsha (Diskussion) 18:32, 30. Okt. 2018 (CET)Beantworten

QS-Eintrag[Quelltext bearbeiten]

Hab den Artikel nach dem QS-Eintrag vom 1.4.2009 überarbeitet und erweitert. Ich hoffe, die Quellen sind hinreichend. --SkipHH 18:13, 2. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Neutralität des Absatzes "Motivation"[Quelltext bearbeiten]

Ich finde dieser Absatz genügt dem Niveau der Wikipedia nicht, da er (neben der Formatierung als Liste) sehr unterstreichend (nett gesagt) wirkt. Gibt es Belege zu Behauptungen wie dem Entgegenwirken gegen Stress und der Förderung von "Spaß" beim Fahren in Gemeinschaft? (nicht signierter Beitrag von 91.62.234.102 (Diskussion | Beiträge) 23:50, 13. Jan. 2010 (CET)) Beantworten

Ich habe den Absatz jetzt mal abgeändert und den Neutralitätsbaustein daher wieder entfügt. Zu Deinen angegebenen Kritikpunkten:
  • Wenn man sich mit jemandem mit dem Fahren auf dem Weg zur Arbeit z.B. wöchentlich ablöst, so wird man eine Woche lang immer chauffiert und muss sich nicht den Stress des selber fahrens antun (und das ist unabhängig davon, ob z.B. Du das als Stress empfinden würdest)
  • Und ja, es gibt viele Mitfahrer, die es einfach schöner finden und mehr Spass empfinden, wenn sie längere Strecken nicht alleine fahren müssen
Liebe Grüße --Nbv8 19:30, 22. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Abschnitt: Haftung[Quelltext bearbeiten]

Bei diesem Abschnitt ist mir folgendes aufgefallen:

  1. Haftung und Versicherungsschutz werden miteinander vermischt.
  2. Die Ausführungen zum Versicherungsschutz sind nicht belegt. Quelle für die gesetzliche Unfallversicherung wäre § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII, allerdings nur für Deutschland. Wie die Rechtslage in anderen Ländern ist, weiß ich nicht.
  3. Ebenfalls nicht belegt sind die Aussagen zur Haftungsbeschränkung.
  4. Keine Belege auch bezüglich der verbotenen Gewinnerzielungsabsicht.
  5. Wer seine Kinder zur Schule oder zum Kindergarten befördert, begründet damit noch keine Fahrgemeinschaft.

--Forevermore 09:57, 14. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Bzgl. Nr. 1 bis 4 gebe ich dir recht, es fehlen Belege.
Nachfrage bzgl. Nr. 5 angesichts des Einzelnachweises: Zweifelst du die Korrektheit der Aussage im angegebenen Einzelnachweis an, und/oder siehst du den Wortlaut hier im Artikel als falsch an (und warum)?
Auf jeden Fall sollte man spezifizieren, dass in dem betreffenden Abschnitt die Situation in Deutschland dargestellt werden soll. --Carolin 18:16, 14. Aug. 2010 (CEST)Beantworten
Zu 5: Ich räume ein, dass die Quelle von „Fahrgemeinschaft“ spricht, halte das aber für falsch. Versicherungsrechtlich werden Fahrgemeinschaften (so, wie ich sie verstehe) und Eltern, die Kinder zur Schule transportieren und anschließend zur Arbeit weiterfahren, gleichbehandelt. Der Gesetzgeber hat damit sozialtypische Verhaltensweisen unter Versicherungsschutz gestellt. Niemand soll nur deshalb keinen Versicherungsschutz haben, weil er sein Kind vor der Arbeit zur Schule fährt oder eine Fahrgemeinschaft mit Arbeitskollegen bildet. Umwege, die sich aus dieser Art des Arbeitsweges ergeben, sind in Deutschland versichert. Diese gesetzliche Gleichbehandlung bedeutet jedoch nicht, dass Mutti und Kind auf dem Weg in den Kindergarten eine Fahrgemeinschaft bilden. Wer das anders sieht, müsste streng genommen jede Autofahrt mit der Familie als Fahrgemeinschaft definieren. Eine solche Definition wird dem Begriff der Fahrgemeinschaft m. E. nicht gerecht. --Forevermore 19:19, 14. Aug. 2010 (CEST)Beantworten
Zu 5.: Im Artikel ist spezifiziert "sofern der eigene Arbeitsweg mit dem Weg des Kindes verknüpft wird".
Im angegebenen Einzelnachweis heißt es hierzu genauer [1]:
"Beispiel: Fahrgemeinschaft mit dem eigenen Kind. Das eigene Kind besucht einen Kindergarten oder eine Schule. Auf dem Weg zur Arbeit wird es im PKW mitgenommen und am Kindergarten/an der Schule abgesetzt. Deshalb muss vom eigenen unmittelbaren Arbeitsweg abgewichen werden. Diese Abweichung steht unter Versicherungsschutz. Denn Kinder, die einen Kindergarten oder eine Schule besuchen, sind genauso „Versicherte“ in der gesetzlichen Unfallversicherung wie z. B. Beschäftigte. Der Schulweg ist für das Kind ebenfalls ein versicherter Weg zum Ort der Tätigkeit. In diesem Fall wird mit dem eigenen Kind eine Fahrgemeinschaft gebildet, bei der Abweichungen vom unmittelbaren Weg gestattet sind. Eine Fahrgemeinschaft läge auch vor, wenn das Kind eines Nachbarn oder Bekannten, allein oder zusätzlich zum eigenen Kind mitgenommen und am Kindergarten oder an der Schule vorbeigebracht wird."
Als gesetzliche Grundlage siehe §8 SGV VII. Gegeben, dass Kinder, die einen Kindergarten oder eine Schule besuchen, genauso „Versicherte“ in der gesetzlichen Unfallversicherung sind wie z. B. Beschäftigte (siehe angegebenen Einzhelnachweis), so besteht auf dem kombinierten Kindergarten- bzw. Schulweg und Arbeitsweg Versicherungsschutz gemäß §8 SGV VII 2. b), und zwar - dies ist im Hinblick auf den Begriff der Fahrgemeinschaft wichtig - ganz genauso, wie wenn ein Arbeitnehmer mit einem (ebenfalls versicherten) weiteren Arbeitnehmer gemeinsam gefahren wäre. Es handelt sich somit bei kombiniertem Weg ebenso um eine Fahrgemeinschaft. (Deine Aussage "Wer seine Kinder zur Schule oder zum Kindergarten befördert, begründet damit noch keine Fahrgemeinschaft." steht dazu in keinem Widerspruch.) --Carolin 21:08, 14. Aug. 2010 (CEST)Beantworten
Deine Schlussfolgerung liest sich logisch. Ich halte sie aber trotzdem für falsch. Wenn eine Mutter ihr Kind zur Schule fährt, ist das Kind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert, weil das Kind auf dem direkten Weg zur Schule ist. Will die Mutter anschließend zu ihrer Arbeitsstelle weiterfahren, so stellt sich der vorherige Weg zur Schule für die Mutter als Umweg oder Abweg dar. Dieser Umweg ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII versichert. § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII (die Fahrgemeinschaft) kommt erst dann ins Spiel, wenn die Mutter noch andere/fremde Kinder einsammelt, um sie mit zur Schule zu nehmen. In diesem Fall sind die Mutter und ihr leibliches Kind auf dem Weg zum Einsammeln der fremden Kinder versichert.
Ich habe hier eine juristische Definition gefunden: Unter einer Fahrgemeinschaft iS des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII ist der (beabsichtigte) Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Zurücklegung eines Weges mit nur einem Fahrzeug zu verstehen (BSG, Urteil vom 12. 1. 2010 - B 2 U 36/ 08 R). Das hilft uns zwar bei unserem konkreten Problem nicht weiter, sollte aber in den Artikel eingebaut werden. --Forevermore 21:50, 14. Aug. 2010 (CEST)Beantworten
Den Fall des Einsammelns anderer Kinder betrachtet die genannte Quelle [2] auch; der Fall sollte m.E. auch im Artikel genannt werden.
Was den Begriff "Fahrgemeinschaft" anbetrifft: du meinst, da bei einem eigenen Kind, das man mit einem Fahrzeug bringt, bereits § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII zutrifft, käme der § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII hier gar nicht erst zum Tragen, sondern der käme nur bei anderen/fremden Kindern zum Tragen? Dabei ist zu berücksichtigen: ob 2a in diesem Sinne "Vorrang" vor 2b hat, hat für den tatsächlichen Versicherungsschutz keinerlei Auswirkungen. Deshalb ist hierzu sicher auch kein Gerichtsurteil zu erwarten. Ich meine zwar, man kann auch bei eigenen Kindern durchaus von einer Fahrgemeinschaft sprechen. Ich werde jetzt aber ein Formulierungsvorschlag in den Artikeltext einarbeiten, bei der dies offen gelassen bleibt und zugleich der Fall der anderen/fremden Kinder mit berücksichtigt ist. Editiere den Text bei Missfallen gegebenenfalls weiter.
Randbemerkung: Bemerkenswerterweise ist man offenbar nicht versichert, wenn man zu Fuß zum eigenen Arbeitsplatz geht und, womöglich zusätzlich zu einem eigenen Kind, dabei ein fremdes Kind dabei zum Kindergarten bringt und dafür einen Umweg macht: auf diesem Umweg ist man nicht versichert. (Fußverkehr geht am Thema "Fahrgemeinschaft" ohnehin vorbei, deshalb ist es hier nicht von Bedeutung; nichtsdestotrotz kommt man ins Grübeln.)
Zur Info, den fehlenden/lückenhaften Versicherungsschutz habe ich soeben auch hier eingetragen. Schau es dir gern einmal an. --Carolin 23:27, 14. Aug. 2010 (CEST)Beantworten


Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 09:32, 3. Dez. 2015 (CET)Beantworten

In Düsseldorf gibt es jetzt Sonderfahrspuren, auf denen nur Fahrgemeinschaften mit mind. drei Personen fahren dürfen[Quelltext bearbeiten]

das ist doch viel zu wenig. Da dürften mMn nur solche fahren, die wie auf dem Bild aus China/Pingyao beladen sind!! Was meint Ihr? mfG--Hopman44 (Diskussion) 17:47, 20. Nov. 2019 (CET)Beantworten