Diskussion:Funktionsverlagerung

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von LdlV in Abschnitt Review (9.12.2014–8.4.2015)
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Review (9.12.2014–8.4.2015)[Quelltext bearbeiten]

Ein Kollege hat eine Kandidatur des Artikels angeregt. Meine erste spontane Reaktion war Ablehnung, aber jetzt bin ich doch neugierig. Hier erstmal die Einleitung:

Unter Funktionsverlagerung versteht man im deutschen Steuerrecht die Verlagerung bestimmter unternehmerischer Aktivitäten zu einem Tochterunternehmen oder einer Betriebsstätte in einer anderer Steuerjurisdiktion. Die steuerliche Behandlung von Funktionsverlagerungen wurde erstmals mit der Unternehmenssteuerreform 2008 explizit gesetzlich geregelt. Die Umsetzung erfolgte durch eine Novellierung des Außensteuergesetzes. Einzelheiten sind in der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) geregelt. Verlagerte Funktionen im Sinne des Außensteuergesetzes sind einer Gesamtbewertung zu unterziehen, so dass das ihnen innewohnende gesamte "Gewinnpotenzial" in Deutschland besteuert werden kann. Diese Form der Besteuerung ist ein Novum im deutschen Steuerrecht und hat in der Fachwelt eine breite Diskussion ausgelöst. Nach altem Recht erfolgte lediglich eine Einzelbewertung der übertragenen Wirtschaftsgüter.

Es handelt sich natürlich um ein ziemlich randständiges Thema, mit dem nicht viel Staat zu machen ist. Für Steuerrechtler (ich hoffe, hier finden sich einige ein) ist das Thema aber hochinteressant: Es handelt sich um einen besonders unverfrorenen Raubzug des Fiskus, der in etlichen Punkten gegen die international übliche Verwaltungspraxis verstößt.

Ich finde, der Artikel ist gut strukturiert, ausführlich (zu ausführlich?), und ich habe ausschließlich wissenschaftliche Literatur - Bücher und Fachartikel - verwendet.

Was könnte man noch besser machen?--LdlV (Diskussion) 07:29, 9. Dez. 2014 (CET)Beantworten

LdlV, herzlichen dank für den artikel. ich bin kein steuerrechtler. anmerkungen zum artikel, ausgenommen zum abschnitt „Besteuerung“, den ich noch nicht prüfen konnte:
i) könnte man „Steuersubstrat“ kurz im text erklären?
ii) typografischer hinweis: als anführungszeichen sollten „…“ statt "…" gebraucht werden (WP:TYPO).
iii) im interesse der leserfreundlichkeit wäre es ideal, wenn die zitierten normen verlinkt würden (vorlage:§).
iv) mir erscheint bedenkenswert, ob man nicht den begriff der „Funktion“ näher aufgreifen sollte. er ist jedenfalls unter gemeinsprachlichen gesichtspunkten nicht selbsterklärend. wegen des begriffs der „Geschäftstätigkeit“ in § 1 abs. 1 FVerlV scheint dies auch ein nicht unerhebliches merkmal der funktionsverlagerung zu sein (siehe etwa Jacobs/Endres/Spengel in Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 7. Auflage 2011, s. 828 f.: „Zum Teil wird das Definitionsmerkmal ‚Geschäftstätigkeit‘ in der Literatur so verstanden, als suggeriere es, dass es auf eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ankomme. Andere Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass erst dann eine Funktion im steuerlichen Sinne entsteht, wenn die Zusammenfassung von Aufgaben in der Weise erfolgt, dass eine marktgängige Leistung erbracht werden kann“; das klingt nach einem ziemlich wesentlichen verständnisunterschied).
v) der abschnitt zur definition ist allgemein zu kurz. mir ist dabei zu einiges unklar. was z.b. sind chancen und risiken (siehe z.b. die kommentierung in kraft, AStG, 1. aufl. 2009, § 1 Rn. 366 ff.)? was sind sonstige vorteile? das ist mir so zu vage, hier müsste man vermutlich auch noch etwas mehr literatur auswerten, so klar scheint mir das auf den ersten blick alles nicht zu sein.
vi) wie kommt man auf die arten von funktionsverlagerung? gibt es da irgendeinen fixen katalog? korrespondiert das zu § 1 abs. 7 FVerlV? ist die aufstellung abschließend?
vii) was ist die rolle von § 1 abs. 6 s. 1 FVerlV? Borstell (IStR 2009, 329, 331 – Funktionsverdoppelungen) spricht von erheblichen praktischen problemen damit. vor diesem hintergrund erscheint überlegenswert, ob man das nicht zur abgrenzung mit im artikel behandeln sollte.
viii) bei „Die Besteuerung eines "Gewinnpotenzials" im Rahmen von Funktionsverlagerungen stellt daher eine Durchbrechung grundlegender Prinzipien des Steuerrechts dar.“ wird es ggf. etwas wertend. würde die amtl. begründung diese auffassung teilen? wenn die literatur das mehrheitlich so sieht, dann sollte man schreiben, dass es überwiegend so gesehen wird und die belegstellen angeben. ohne derlei angaben ist das aber too much.
ix) das gewinnpotenzial müsste man auch noch definieren. ich wittere ebenfalls unklarheiten in der definition (Greil, IStR 2009, 202, 203 – Das Gewinnpotenzial als manifestierte Geschäftschance).
x) die gesetzesbegründung zum AStG äußert sich zur anwendbarkeit auf inbound-fälle, vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/048/1604841.pdf, s. 86. der artikel soweit ersichtlich nicht. sollte er mit blick auf die erhebliche tragweite davon aber m.e.
soweit für den moment. — Pajz (Kontakt) 10:31, 9. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Gerade der kleine Satz "Durchbrechung grundlegender Prinzipien des Steuerrechts" hat mein Interesse geweckt. Ich bin zwar auch kein Steuerexperte, aber da die ganze Sache tatsächlich den Grundsätzen widerspricht die man mir in den beiden Vorlesungen zum Rechnungswesen und Jahresabschluss "eingetrichtert" hat, meine ich ja doch die Dimension der dahinterstehenden Distussion erahnen zu können.

Da ich den Artikel auch für umfangreich, fachlich fundiert und belegt, sowie sprachlich gut geschrieben halte - nach meinem Geschmack jedenfalls weder zu komplex, noch zu oberflächlich - habe ich LdlV zur Kandidatur ermutigt.

Mit der Einleitung habe ich einen Laien-Test gemacht (nur mit der Einleitung):

  • Steuerjurisdiktion und Novellierung sind aufgefallen. Das kann man sicher irgendwie einfacher formulieren.
  • Ein Großteil der Einleitung beschäftigt sich mit der steuerlichen Behandlung der Funktionsverlagerung. Was eine FV ist wird, nur wage angedeutet "Verlagerung bestimmter unternehmerischer Aktivitäten"
  • Der Unterschied zwischen der Einzelbewertung und der Gesamtbewertung wird kaum klar. Das beste was ich hier auf Wiki gefunden habe ist Grundsätze_ordnungsmäßiger_Buchführung#Grundsatz_der_Einzelbewertung

Gerade was den letzten Punkt angeht: Man könnte noch ein paar Begriffe aus dem Rechnungswesen einbauen, einerseits einfach um auf passende Artikel verweisen zu können, andererseits um dem Leser den Gesamtzusammenhang besser zu erläutern, bzw. jemandem der sich noch garnicht auskennt passende Überblicksartikel zu bieten.

  • Ein minimales Problem sehe ich beim Lemma: Der Artikel behandelt eigentlich nur die steuerliche Behandlung von Funktionsverlagerungen. Anscheinend handelt es sich um einen Begriff der so nur im deutschen Steuerrecht vorkommt? Ansonsten nennt man das ja Outsourcing. Dann kann das auch so bleiben.
  • Abschnitt Funktionsverlagerung#Funktionsverdopplung: Hier ist von Brandenberg die Rede. In den ENs des Absatzes kommt er aber nicht vor.
  • "Gewinnpotenzial" kommt recht häufig vor, manchmal in Anführungsstrichen, manchmal ohne. Die Anführungsstriche weil es kein feststehender Fachausdruck ist? Es handelt sich aber um einen häufigen Ausdruck, den sollte man irgendwie erläutern.

--Der-Wir-Ing (Diskussion) 17:19, 9. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Ich hab (später) hier und da ein Paar Kleinigkeiten und ein größeres Thema als Hilfestellung für eine Kandidatur, der Abschnitt "Beurteilung".
Zum einen die Betitelung "Beurteilung", beurteilt werden Schüler. "Rezeption" und "Vereinbarkeit mit EU-Recht" wäre treffender. Rezeption sollte dann auch ausgewogen erfolgen.
Der Abschnitt "Vereinbarkeit mit internationalem Recht" ist etwas schief geraten und die Überschrift generell wenig hilfreich. OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind reine Empfehlungen, gegen die per se nicht "verstoßen" werden kann ([1]). Auch die Frage ob etwas international üblich oder unüblich ist, ist eine reine Geschmacksfrage. Um eine gesetzlich gegebene Doppelbesteuerung zu verhindern gibt es das Verständigungsverfahren, es droht also nicht tatsächlich eine Doppelbesteuerung, sondern "nur" eine Hängepartie bis die beiden Länder sich geeinigt haben.
Tatsächlich kritisch könnte ein eventueller Verstoß gegen EU-Recht sein. Das fehlt bisher völlig im Artikel.
Trotz gewisser Differenzen die Ratschläge bitte als konstruktiv gemeint verstehen. --Pass3456 (Diskussion) 23:58, 9. Dez. 2014 (CET)Beantworten
Danke für die vielen konstruktiven Anregungen! Ich habe schonmal angefangen, ein paar davon umzusetzen. Ich könnte ein bisschen Hilfe bei dem Rotlink Steuersubstrat gebrauchen (siehe den Entwurf auf meiner DS ganz unten oder mein Bitte um HIlfe im Portal Recht).--LdlV (Diskussion) 10:52, 10. Dez. 2014 (CET)Beantworten
iii) habe ich eben erledigt --91.66.5.219 21:43, 10. Dez. 2014 (CET)Beantworten
vielen herzlichen Dank!--LdlV (Diskussion) 09:00, 11. Dez. 2014 (CET)Beantworten

So, ich habe (erstmal) fertig. Ich denke, alle wesentlichen Einwände wurden berücksichtigt, soweit aus meiner Sicht korrekt. Vielleicht findet sich irgendwann eine gute Seele, die noch ein bisschen nachformatiert, vor allem die Einführungszeichen und die Fußnoten (wär schön, wenn man die nach diesem alternativen Schema mit a, b, c usw. anordnen könnte - Keine Ahnun wie das geht). Natürlich könnte man zu dem Thema noch viel mehr schreiben. Die Schwierigkeit ist ab enem bestimmten Punkt, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Weiß nicht, ob mir das immer gelungen ist.--LdlV (Diskussion) 16:03, 12. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Habe mir den Artikel gerade im Pdf-Format ausgedruckt. Wenn ich damit die Geduld nicht überstrapaziere, erbete ich mir noch etwas Zeit für meine Anmerkungen--mundanus Disk. 19:39, 20. Dez. 2014 (CET)Beantworten
Einige Formulierungen würde ich aus Stilgründen ändern. Das sind natürlich auch Geschmacksfragen. Ich habe die Änderungen unter Benutzer:mundanus/artikelentwurf gemacht. Bei den Quellenangaben konnte ich nur die Verwaltungsanweisung, DStR und Der Betrieb nachprüfen. Meine inhaltlichen Anmerkungen hier:
  1. Die Fußnote 1 gibt die Verwaltungsgrundsätze als Quelle für die Gesetzesbegründung an. Die Verwaltung sagt aber nichts zur Gesetzesbegründung. Hier müsste man wohl die Gesetzesbegründung selbst angeben. Außerdem fände ich es besser, wenn man bei Verwaltungsanweisungen die Fundstelle aus dem BStBl. angibt, statt aus einer Fachzeitschrift. betrifft wohl auch Fn 41
  2. In Abschnitt 2 heißt es:"Rödder definiert..." So wie ich die Fundstelle lese, definiert Rödder nicht, sondern zitiert nur aus der Gesetzesbegründung
  3. Fußnote 5 muss auf Rz 18 statt auf Rz 8 verweisen.
  4. Fußnote 7 muss auf Rz 15 statt auf Rz 5 verweisen.
  5. Der letzte Absatz in Abschnitt 3.1 mit der Einschätzung von Kroppen/Rasch/Eigelshoven gehört wohl in den Abschnitt 8 ("Beurteilung")
  6. Das Beispiel in Abschnitt 4.2 finde ich schwer verständlich. Ein Kommisionär handelt auf fremde Rechnung und ist im Vergleich zum Eigenhändler mit einem geringeren Vertriebsrisiko belastet, oder? Ist gemeint, dass der Eigenhändler ein fremder Dritter ist und der Kommissionär zu einem nahe stehenden Unternehmen gehört? Vielleicht das Beispiel vom Text absetzen und im Stile der Verwaltungsanweisung etwas ausführlicher formulieren.
  7. Die Aussage in Abschnitt 4.3 zweiter Absatz verstehe ich noch nicht. Bei der Funktionsabspaltung werden Chancen und Risiken nicht mitübertragen. Damit fehlt doch ein zwingendes Tatbestandsmerkmal für eine Funktionsverlagerung. Rödder, welcher zum letzten Absatz in Abschnitt 4.3 in der Fußnote 17 zitiert wird, sagt jedenfalls nichts anderes. Die Aussage des letzten Absatzes, welche eine Rückausnahme wiedergibt, wenn die Funktionsabspaltung eine reine Dienstleistung ist kann ich bei Rödder mit Bezug zur Funktionsabspaltung nicht wiederfinden. Die Rückausnahme gilt aber nach § 1 Abs. 7 FVerlV in den anderen Fällen.
  8. Vielleicht sollte man im Abschnitt 4.4 auf die Missbrauchsklausel des Abschnitts 3.5. verweisen: erst wird verdoppelt, dann innerhalb von fünf Jahren in D. Funktion aufgegeben.
  9. Mit Abschnitt 5 habe ich so meine Probleme. Es ist eine reine Aufzählung und der Zusammenhang zum behandelten Rechtsbegriff wird außer aus der Überschrift nicht deutlich. Wenn man hier einen steuerrechtlichen Begriff erläutert, dann gibt es ja auch keinen Zusammenhang, denn soweit ich das überblicke interessiert sich das Gesetz und die Verordnung nicht für die Motive. Wenn bspw. "geringere Transportkosten" auf der Bewertungsebene eine Rolle spielen, sollte man es dort erwähnen. Zudem finde ich die Dreiteilung in betriebswirtschaftliche, politisch-rechtliche Motive und technisch-logistischen Motive etwas künstlich. Im steuerlichen Kontext kommte es regelmäßig nur darauf an, ob es steuerliche oder außersteuerliche Gründe gibt. Mein Vorschlag wäre den Abschnitt 5 zu löschen und im Abschnitt 3 darauf hinzuweisen, dass es keine Rolle spielt, ob die Funktionsverlagerung steuerlich oder außersteuerlich motiviert ist.
  10. In Abschnitt 6.2 dritter Absatz wird von eingeschränktem und uneingeschränkten Fremdvergleich gesprochen, ohne dass der Unterschied zwischen eingeschränkt und uneingeschränkt erklärt wird. Kann man in diesem Zusammenhang vielleicht stattdessen einfach von tatsächlichem Fremdvergleich sprechen?
  11. Den Fachbegriff "Inbound-Fall" würde ich so in einer Überschrift in Abschnitt 7 vermeiden. Vorschlag: "Verlagerung in das Inland (Inbound-Fall)"
  12. Siehe auch-Abschnitte mag ich grundsätzlich nicht (siehe hierzu Benutzer:Siehe-auch-Löscher). Der Begriff Wegzugsbesteuerung ist auch an geeigneter Stelle im Artikel erwähnt. Ob man Offshoring auch noch an geeigneter Stelle erwähnen sollte, oder mitsamt dem ganzen Abschnitt einfach entfernt, sei dahingestellt.
  13. In Anbetracht der Fehlerquote bei den Fußnoten - ich konnte ja nur einige Korrektur lesen - bitte noch einmal komplett durchhaken.--mundanus Disk. 08:50, 27. Dez. 2014 (CET)Beantworten
  14. Noch drei Nachträge: Die Kategorie wäre meiner Meinung nach Kategorie:Internationales Steuerrecht (Deutschland)
  15. Was ich gut fände wäre ein Abschnitt zur Statistik: Wie hoch sind die Fallzahlen? Welche Steuereinnahmen konnten mit der Vorschrift generiert werden? Vielleicht wird man hier ja fündig oder stellt eine Presseanfrage an das BMF.
  16. Meine Anmerkungen beziehen sich auf die Version vom 20.12., die nachfolgenden Änderungen konnte ich mir leider nicht mehr anschauen. Weiß auch nicht, ob ich noch dazu komme.--mundanus Disk. 10:51, 27. Dez. 2014 (CET)Beantworten
Dankeschön!. Dein Link Benutzer:mundanus/Artikelentwurf führt auf einen Entwurf zur Sonder-AfA, Funktionsverlagerung habe ich in deinem BNR nicht gefunden. Zu dem Motiv-Abschnitt: Da hatte ich mir auch schon überlegt, den eventuell nach Offshoring zu verlagern. Werd ich dann mal machen. Zu dem Rest später mehr.--LdlV (Diskussion) 12:10, 27. Dez. 2014 (CET)Beantworten
Entschuldige, erster Buchstabe klein Benutzer:mundanus/artikelentwurf, habe ich oben auch korrigiert.--mundanus Disk. 16:53, 27. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Abarbeitung der Anmerkungen von mundanus:

1. und 2.: Fn.1 ist Rödder: Das Zitant ist eine Paraphrase und findet sich so nicht in der gesetzesbegründung. Das ist okay.

3. und 4.: erledigt.

5. seh ich nicht so.

6. Gemeint war hier tatsächlich die Umwandlung vom Eigenhändler zum Kommissionär. Aber as Beispiel ist eh verzichtbar.

7. da bin ich von Anfang an drüber gestolpert, deswegen habe ich das auch immer wieder umformuliert. Aber es steht nun mal so bei Brähler. Ich habe es jetzt mit Standpunktzuweisung gemacht.

8. erledigt.

9. wurde nach Offshoring ausgelagert.

10. "tatsächlich" steht ja in der Überschrift und im Text nochmal

11. erledigt

12. sehe ich anders --LdlV (Diskussion) 08:41, 6. Jan. 2015 (CET)Beantworten

15.: Eine Statistik wäre in der Tat nicht schlecht, aber dazu habe ich nichts wirklich brauchbares gefunden.--LdlV (Diskussion) 14:46, 7. Jan. 2015 (CET)Beantworten

noch mal zu 14.: Die Kategorie wäre meiner Meinung nach nur Kategorie:Internationales Steuerrecht (Deutschland), weil das bereits Unterkategorie von kategorie:Steuerrecht (Deutschland) ist. Kategorie:Steuerrecht scheidet aus, weil diese Kategorie zum rechtsvergleichenden Kategorienzweig gehört. Obwohl natürlich internationale Bezüge im Artikel enthalten sind, wird letztendlich doch ein nur ein nationaler Rechtsbegriff ohne Rechtsvergleich erklärt. In der Kategorie:Steuerrecht stehen zwar viele nicht rechtsvergleichende Artikel, aber weil dieser Artikel kandidieren soll, wäre ich hier etwas pingeliger.--mundanus Disk. 20:54, 7. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Habe die Kat "Steuerrecht" entfernt.--LdlV (Diskussion) 11:17, 24. Jan. 2015 (CET)Beantworten

@LdlV: Im Artikel und im Review sind Ruhe eingekehrt. Was hältst du davon zur Kandidatur überzugehen? --Der-Wir-Ing (Diskussion) 23:44, 29. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Nach reiflicher Überlegung würde ich doch lieber verzichten wollen. Dennoch: danke.--LdlV (Diskussion) 22:02, 30. Jan. 2015 (CET)Beantworten