Diskussion:Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Jivee Blau in Abschnitt Privatsphäre der Kinder
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Das Fehlen sämtlicher Quellen ist ein Verstoß gegen WP:Q--89.182.15.243 19:49, 30. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Quellen eingefügt --Usien 12:13, 21. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Überarbeiten:[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel muss komplett überarbeitet werden. Mein Problem ist, dass schon die Überschrift nicht stimmt und ich leider keine Ahnung habe, wie man eine Überschrift austauscht.

Richtige Überschrift: Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

Gesetzestext[Quelltext bearbeiten]

§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

I. Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

  • 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  • 2. Hindernisse bereitet,
  • 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
  • 4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

II. Der Versuch ist strafbar.

III. Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

  • 1. in der Absicht handelt,
    • a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
    • b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
  • 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

IV. In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

V. Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

VI. Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Verschiebung[Quelltext bearbeiten]

Verschiebung des Artikels hat geklappt - nun bin ich am überarbeiten --Usien 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Überarbeitung abgeschlossen --Usien 12:09, 21. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Bild[Quelltext bearbeiten]

Die Aussage, dass bereits das unbefugte Betreten der Gleise als gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr gilt, wird nicht im Text, sondern nur in der Bildunterschrift behauptet, und ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut. Bitte Behauptung belegen (etwa durch einen Kommentar) und in den Text verschieben. Ansonsten muss ich das Bild löschen. Antiope05411 (Diskussion) 11:37, 8. Nov. 2014 (CET)Beantworten

In der Unterschrift steht bei Fahrt zeigenden Signalen. Wer bei Fahrt zeigenden Signalen die Gleise betritt, muss damit rechnen, dass dadurch der Bahnverkehr beeinträchtigt wird, insbesondere bei den sehr langen Bremswegen der auf der Riedbahn mit 200 km/h schnell fahrenden Züge. Zudem legen die Personen dort Steine auf die Gleise, was zu weiteren (Personen-) Schäden am und im Zug führen kann. Gruß --Jivee Blau 15:52, 13. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

Privatsphäre der Kinder[Quelltext bearbeiten]

Sollten die Gesichter der Kinder, die auf dem Bild gezeigt werden, nicht unkenntlich gemacht werden? (nicht signierter Beitrag von 84.131.73.224 (Diskussion) 13:07, 13. Apr. 2016 (CEST))Beantworten

Nein, denn sie sind nicht erkennbar. Gruß --Jivee Blau 15:52, 13. Apr. 2016 (CEST)Beantworten