Diskussion:Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Schweiz)

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Ich finde der Artikel sollte eher: GmbH (Schweiz) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Schweiz) lauten. Wiso braucht es dafür einen eigenen Artikel? Er ist nicht länger als der Abschnitt: "GmbH in Deutschland" in Gesellschaft mit beschränkter Haftung --Joschua + 04:29, 24. Jan. 2007 (CET)[Beantworten]

Hallo Joschua, da (wie im Artikel beschrieben) sowohl die S.A.R.L. als auch GmbH als offizielle Namen legitimiert sind ist es von daher völlig egal wie genau nun der Artikel benannt ist. Hatte (da ich unter S.A.R.L. am werkeln war) diese Bezeichnung gewählt und sehe nach wie vor keinen Grund weshalb die GmbH da "besser" sein sollte :-). Wenn Du dir z.B. Artikel wie Aktiengesellschaft anschaust so stellst Du fest, dass es allgemeine Charackteristika jedoch auch länderspezifische Eigenheiten der Rechtsformen gibt. Es macht keinen Sinn diese (sofern genug Infos vorhanden sind) auf einer Seite zu konzentrieren, da dann z.B. keine länderspezifischen Navigationsleisten (z.B. Alle schweizerischen Gesellschaftsformen) sinnvoll gebildet werden können, was schade wäre, da diese z.B jemandem der sich über speziell diese informieren möchte, eine große Hilfe wären. Besten Gruß Bahnemann 23:52, 24. Jan. 2007 (CET)[Beantworten]
Der begriff war mir bisher nicht bekannt. Daher gieng ich davon aus, dass dieser eher nicht geläufig ist. Wenn sich ein Deutschschweizer über die GmbH informieren will, sucht er IMHO nicht nach S.A.R.L. So wird der artikkel möglicherweise nicht gefunden. Just my 2 Cents --Joschua + 05:08, 25. Jan. 2007 (CET)[Beantworten]
Hmmm...der Suchende würde nach GmbH suchen und auf dieser Seite dann den Hinweis auf diese Seite finden. Wie wäre es wenn man die Seite GmbH (Schweiz) zusätzlich als Hilfe auf diese Seite redirecten würde? Gruß Bahnemann 09:16, 25. Jan. 2007 (CET)[Beantworten]
davon halte ich nicht viel. Nirgens verlinkze Redirects werden auch nicht indexiert. Hier ist die Deutsche und nicht die Französische Wikipedia... Du hast aber genüged erfahrung, das weist Du auch selbst. --Joschua + 10:01, 25. Jan. 2007 (CET)[Beantworten]

In der deutschsprachigen Gesetzesfassung der Schweiz heisst die Gesellschaftsform unzweifelhaft GmbH. Die französischsprachige Bezeichnung nach Schweizer Recht scheint mir in der deutschsprachigen Wikipedia unpassend (die CH-Verfassung wird auch nicht als "constitution" bezeichnet). ---- Zehnfinger 23:51, 14. Okt. 2007 (CEST)[Beantworten]

OR Artikel 775[Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz wurde angepasst und nun braucht es nicht mehr zwingend 2 Gesellschafter für die Gründung? Das OR von http://www.admin.ch/ch/d/sr/c220.html sagt aber etwas anderes. nämlich: Art. 775 1 Zur Gründung gehören mindestens zwei Gesellschafter.

Was muss man nun glauben?

Im Zweifelsfall immer dem offiziellen Gesetzestext glauben... Jemand hat in verdankenswerter Weise den Artikel inzwischen verbessert. -- Zehnfinger 00:43, 18. Okt. 2007 (CEST)[Beantworten]
Für die Gründung braucht es (wie seit jeher) 2 Gesellschafter, aber nachher nicht mehr, d. h. einer der beiden Gründungsgesellschafter kann unmittelbar nach der Gründung seinen Anteil dem anderen abtreten. Vor der Revision krankte eine GmbH mit nur 1 Gesellschafter an einem Formfehler, jetzt nicht mehr.--Xeno06 16:28, 3. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Konstitutive Wirkung des Handelsregistereintrages[Quelltext bearbeiten]

Die GmbH erscheint vor ihrer Anmeldung im Handelsregister nicht als Kollektivgesellschaft, sondern unterliegt den Bestimmungen der einfachen Gesellschaft (nicht signierter Beitrag von 87.245.102.86 (Diskussion) 16:49, 11. Jun. 2013 (CEST))[Beantworten]