Diskussion:Großvogt

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Es mag ja auch urheberrechtlichen Gründen ok sein ganze Absätze aus Werken des 19. Jahrhunderts zu kopieren, im Sinne dieses Projektes ist aber wohl kaum. Zumindest sollte deutlich gemacht werden, dass es sich um einen 150 Jahre alten Beitrag handelt, und nicht um aktuelle Erkenntnisse. Ganz neu sind Ohes Ausführungen ( Hans Joachim von der Ohe: Die Zentral- und Hofverwaltung des Fürstentums Lüneburg und ihre Beamten, 1955) auch nicht, aber doch wesentlich aktueller und genauer. Auf diesen basiert der nun eingefügte Absatz, Meiers Ausführungen waren zum Teil zumindest missverständlich. Tönjes 16:44, 6. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Das finde ich nun doch etwas eigentümlich, wie immerhin ein schon als professionell wie seriös arbeitend gelten dürfender Rechtswissenschaftler (Ernst von Meier; † 1911) unter den Teppich gekehrt werden soll (indem der Einzelnachweis aus dem Artikel nonchalant wieder entfernt wird -und umgekehrt die Erkenntnisse von Johann Christoph Adelung († 1806) vorgezogen werden, indem diese weiter dort stehen "bleiben dürfen". Professor v. Meier folgend, führte unter den celleschen Ministern einer den Titel eines Großvogts, und zwar in der Regel der erste Minister, der bei der Unterschrift vor den übrigen Mitgliedern des Geheimen Rats-Kollegiums hervorgehoben wurde, indem der geführte Titel vor der Unterschrift des Gremiums sehr häufig lautete: Fürstlich Braunschweig-Lüneburgischer Großvogt und Geheime Kammerräte. In der Kammerordnung des Herzogs Christian Ludwig von Celle vom Juli 1650 ist von einem Kammerpräsidenten[1] niemals, sondern da, wo man es erwarten sollte, immer nur von einem Großvogt die Rede. Der Großvogt stand im Fürstentum Lüneburg zugleich an der Spitze der Großvogtei, eines Bezirkes in der Lüneburger Heide, der aus der Burgvogtei Celle und elf Amtsvogteien bestand. Der Großvogt hatte in diesem Bezirk auch die Gerichtsbarkeit erster Instanz. → Ernst von Meier, Hannoversche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 1680-1866, Band 2, Duncker & Humblot 1899, S. 165–181. Gruß, LEODAVID 22:31, 6. Sep. 2015 (CEST)Beantworten
  1. (Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerpräsident)