Diskussion:Kostengrundentscheidung

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Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von Jochim Schiller in Abschnitt Alternativvorschlag
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Ergänzung nötig: Gerichtskostenansatz[Quelltext bearbeiten]

Zur Klarstellung wäre es vielleicht nicht schlecht, auch noch den Kostenansatz (§ 19 GKG), mit dem die Höhe der Gerichtskosten festgelegt wird, zu erwähnen.--wau > 15:36, 16. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Stimmt. --Jochim Schiller 11:57, 18. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Gegenstand der Kostenfestsetzung[Quelltext bearbeiten]

Pace, Waugsberg, aber ich bin nicht einverstanden mit der Beschreibung der Kostenfestsetzung als "Entscheidung über die Höhe der von der Gegenpartei zu erstattenden Kosten. Denn die Kostenfestsetzung kann sich genauso auf die eigenen Kosten einer Partei beziehen: § 11 RVG. Die kursiv gedruckten Wörter gaben dem Text eine Scheingenauigkeit, die ich schlimmer finde als eine Ungenauigkeit. Richtig wäre allenfalls "die von einer Partei zu tragenden Kosten". Aber das wäre m.E. total bürokratisch in seiner zwanghaften Genauigkeit (weil die Briefmarke auch auf Postkarten geklebt wird, darf sie nicht Briefmarke heißen, sondern "Postwertzeichen"). Und vor allem wäre es überhaupt nicht hilfreich für den Leser. Denn natürlich geht es bei Kosten immer darum, daß sie jemand tragen muß. Und schließlich sollte man auch nicht vergessen, daß es in diesem Artikel gar nicht um die Kostenfestsetzung geht. --Jochim Schiller 11:57, 18. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Na ja, Ungenauigkeit finde ich auch nicht gut. Nachdem der Begriff Kosten nicht erläutert wird, wird der laienhafte Leser annehmen, dass die Entscheidung über die Höhe der Kosten auch die Gerichtskosten umfasst. Aber bevor ich hier noch als zwanghafte Persönlichkeit abgestempelt werde, sehe ich besser von einer weiteren Mitwirkung ab. --wau > 20:47, 19. Mär. 2007 (CET)Beantworten
Lieber Waugsberg, bitte entschuldige meine Wortwahl. Du warst überhaupt nicht gemeint mit "zwanghaft". Ich wollte nur die - sachlich richtige - Formulierung "die von einer Partei zu tragenden Kosten" verhindern. Deshalb habe ich sie vorsorglich schon mal als das gegeißelt, was sie m.E. wäre: befriedigend nur für den Fachmann, inhaltsleer und damit belästigend hingegen für den Durchschnittsleser. Dein Einwand, daß bei der jetzigen Formulierung der Durchschnittsleser denken könnte, die Kostenfestsetzung beziehe sich auch auf die Höhe der Gerichtskosten, ist zutreffend und berechtigt. Wenn Du eine griffige Formulierung weißt, die diesen Irrtum ausschließt, wäre das super. Nochmals: bitte entschuldige meine Wortwahl. Grüße aus Berlin --Jochim Schiller 14:39, 20. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Alternativvorschlag[Quelltext bearbeiten]

Ich meine, allein durch einen zusätzlichen Begriff ist es schwierig, die Sache genügend klar zu machen. Ich gebe daher zu erwägen, anstelle des zweiten Absatzes (unter Einbeziehung der Problematik Kostenansatz) etwas ausführlicher zu schreiben:

"Die Kostengrundentscheidung wird häufig auch Kostenentscheidung genannt. Das ist jedoch weniger genau, denn dieser Begriff bringt nicht so deutlich zum Ausdruck, dass neben der Kostengrundentscheidung auch noch eine Entscheidung über die Höhe der Kosten erforderlich ist. Die Entscheidung über die Höhe der Kosten ergeht jedoch oft getrennt von der Kostengrundentscheidung, insbesondere im deutschen Zivilprozess. Die Kostengrundentscheidung trifft der Richter zusammen mit der eigentlichen Streitentscheidung, im Regelfall durch Urteil (siehe dazu: Tenor).

Die Entscheidung über die Höhe der Kosten ergeht auf verschiedene Weise, je nachdem ob sie sich auf die Gerichtskosten oder die außergerichtlichen Kosten (insbesondere die Rechtsanwaltskosten) bezieht.

Die Gerichtskosten werden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Höhe nach in einer Kostenrechnung berechnet und gegen den Kostenschuldner geltend gemacht. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der auch Kostenansatz genannt wird (§ 19 GKG). Die Kostengrundentscheidung ist dabei insofern von Bedeutung, als derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind, vorrangig in Anspruch genommen werden soll (§ 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Nr. 1 GKG).

Die außergerichtlichen Kosten einer zumindest teilweise siegreichen Partei sind in der Regel nach der Kostengrundentscheidung von der unterlegenen Gegenpartei ganz oder teilweise zu erstatten. Die Festsetzung dieser Kosten der Höhe nach unter Berücksichtigung der in der Kostengrundentscheidung vorgesehenen Quote erfolgt durch Beschluss des Rechtspflegers (Kostenfestsetzungsbeschluss) nach § 103 ZPO und dient dazu, den Erstattungsanspruch gegen die Gegenpartei durchzusetzen."

Den Satz "Richtig ist es deshalb, sowohl die Kostengrundentscheidung als auch die Kostenfestsetzung als Bestandteile der Kostenentscheidung anzusehen." würde ich eher streichen, da der Begriff Kostenentscheidung dabei in einem nach meiner Einschätzung nicht gebräuchlichen weiteren oder untechnischen Sinne gebraucht wird. Die Feststellung eingangs, dass neben der Kostengrundentscheidung auch noch eine Entscheidung über die Höhe der Kosten erforderlich ist, bringt die Problmatik wohl schon ausreichend zum Ausdruck.

Die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG würde ich in diesem Zusammenhang nicht erwähnen. Sie hat mit einer Kostengrundentscheidung nichts zu tun, sondern ergeht unabhängig von einer solchen.
--wau > 21:18, 20. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Kompliment. Ich hab's mit einigen wenigen Änderungen, mit denen Du hoffentlich leben kannst, schon mal in den Artikel gestellt. Dabei habe ich auch gleich mal eine Gliederung vorgenommen. § 11 RVG gehört natürlich nicht zu diesem lemma, ich wollte damit nur belegen, daß die Kostenfestsetzung sich keineswegs nur auf die "von der Gegenpartei zu erstattenden" Kosten bezieht. Ich muß aber zugeben, daß diese Differenzierung den Artikel wohl überfrachten würde. --Jochim Schiller 23:50, 21. Mär. 2007 (CET)Beantworten