Diskussion:Zweidrittelmehrheit

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Goesseln in Abschnitt Stimmen - Mandate
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Kritik[Quelltext bearbeiten]

Der erste Satz unterscheidet nicht zwischen 2/3 der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen), 2/3 der Anwesenden und 2/3 aller Stimmberechtigten, siehe Artikel Mehrheit. Und "66,66%" ist etwas zu knapp.
Zwei Fehler gleich im ersten Satz, und dann viel Anekdotisches, das ich eher unter "Papst" oder "Japan" suchen würde.
Ich schlage vor, diesen Artikel durch "#REDIRECT Mehrheit" zu ersetzen. Meinungen? -- Wegner8 07:04, 14. Sep 2005 (CEST)

SCHWEIZ: Laut einer Studie von Arend Leijpard (Patterns of Democracy. New Heaven 1999: 40) ist in der Schweiz eine "special mayority" für eine Verfassungsänderung vorgesehen. Meines Erachtens lässt sich eine solche Regelung nicht unter "kaum eine Rolle" verbuchen, des Weiteren die Glaubwürdigkeit der Behauptung, dass die Verfassung eine zwei-drittel Mehrheit nicht vorsieht, schwinden. Ich finde die Redewendung "bloße Schikane" zu normativ. Ich werde die Diskussion eine Weile stehen lassen -lasse mich von Verfassungskundigen auch gerne eines Besseren belehren - würde aber sonst in der nächsten Zeit oben genannte Änderungen vornehmen. --Einsiedlerkrebs 13:46, 2. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Frage an Berlin-Jurist[Quelltext bearbeiten]

Gibt es für deine Änderung ([1]) „Dies bedeutet, dass eine Minderheit mit einem Drittel der Stimmen die Verfassungsänderung verhindern kann.“ in „Dies bedeutet, dass eine Minderheit mit mehr als einem Drittel der Stimmen die Verfassungsänderung verhindern kann.“ eine Quelle? -- Simplicius 23:55, 25. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Die Quelle ist der Umkehrschluss. Ist eine Zweidrittelmehrheit für die Verfassungsänderung erforderlich, darf maximal ein Drittel dagegenstimmen. Stimmt hingegen ein Drittel zuzüglich einem Abgeordneten dagegen, ist die Zweidrittelmehrheit für die Verfassungsänderung nicht erreicht. Diese Minderheit mit mehr als einem Drittel der Stimmen stellt also eine Sperrminorität dar. -- Patroklos 22:17, 24. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Hinweise zu den aufgeworfenen Fragen[Quelltext bearbeiten]

Zur Situation in Deutschland sei auf die einschlägigen Artikel des Grundgesetzes verwiesen, wobei dieses immer auch säuberlich angibt, wie die Zweidrittelmehrheit berechnet wird.

Österreich und die Schweiz werden im eigentlichen Text gar nicht erwähnt, daher erübrigt sich auch die Frage nach Quellen. Gleichwohl einige Hinweise: Österreich: Nach der Zusammenstellung im Taschen-Kodex "Bundesverfassung" verlangt das Bundesverfassungsgesetz Zweidrittelmehrheiten in den Artt. 14(10) Nationalrat: Gesetze betreffend Schulbehörden in den Ländern u. ä., 14a(8) Nationalrat: Rahmengesetze betreffend land- und forstwirtschaftliche Ausbildung in den Ländern u. ä., 23a(5) Nationalrat: Gesetze über Stimmabgabe im Ausland im Rahmen der EU, 23f(1) Nationalrat: Beschlüsse über EU-Verteidigungs- und Sicherheitspolitik, 26(6) Nationalrat: Bestimmungen über Stimmabgabe im Ausland für nationale Wahlen, 30(2) Nationalrat: Geschäftsordnung, 37(2) Bundesrat: Geschäftsordnung, 44(1)(2) Nationalrat (1), Bundesrat (2): Verfassungsänderungen, 50(3) Nationalrat: Verfassungsändernde Staatsverträge, 60(6) Bundesversammlung: Absetzungsantrag gegen den Bundespräsidenten, 68(3) Bundesversammlung: Strafklage gegen den Bundespräsidenten, 99(2) Landtage: Änderungen der Landesverfassungen, 100(1) Bundesrat: Auflösung eines Landtages. Die Berechnung ist übrigens (abgesehen von einigen Besonderheiten bspw. im Fall von 100(1) [Ausschluss der Abgeordneten des betroffenen Landes]) dem Grundsatz nach folgende: Anwesenheitsquorum der Hälfte der Mitglieder des betreffenden Gremiums, dann 2/3 der abgegebenen Stimmen.

In der Schweiz spielen Zweidrittelmehrheiten kaum eine Rolle: Die Bundesverfassung sieht nirgends eine Zweidrittelmehrheit vor. Da alle wesentlichen Beschlüsse durch obligatorische oder fakultative Volksabstimmungen sanktioniert werden, wäre dies auch eine blosse Schikane. Zweidrittelmehrheiten sind teilweise in der Bundesgesetzgebung vorgeschrieben innerhalb parlamentarischer Untersuchungskommissionen und der Kollegialgerichte, aber auch im privatrechtlichen Bereich, etwa für Statutenänderungen von Körperschaften u. dgl. Auf Ebene der Kantone kommen vereinzelt noch Zweidrittelmehrheiten vor, spielen insgesamt aber keine grosse Rolle. Nach einer unlängst beschlossenen Regelung im Kanton Aargau werden Gesetze nicht mehr obligatorisch der Volksabstimmung unterstellt, wenn sie mit Zweidrittelsmehrheit im Parlament verabschiedet wurden - dies, um Leerlauf bei unbestrittenen Vorlagen zu vermeiden, da herkömmlich alle Gesetze der Volksabstimmung unterbreitet werden mussten.

Nach der US-Bundesverfassung gelten Zweidrittelmehrheiten in folgenden Fällen:

art. I, sect. 3, par. 6: Senat: Verurteilung im Impeachment-(Amtsenthebungs-)Verfahren: 2/3 aller Senatoren art. I, sect. 7, parr. 2 + 3: Repräsentantenhaus und Senat: Überstimmen eines Vetos des Präsidenten: 2/3 aller Mitglieder in jedem der beiden Häuser art. V: Repräsentantenhaus, Senat, ggf. Gliedstaatenparlamente: 2/3-Mehrheit zum Vorschlagen von Verfassungszusätzen (amendments) amendment 14, sect. 3: Repräsentantenhaus, Senat: 2/3-Mehrheit in beiden Häusern zum Widerruf von Unwählbarkeit wegen Aufstandes gegen die USA amendment 25, sect. 4: Repräsentantenhaus, Senat: 2/3-Mehrheit in beiden Häusern zur Erklärung der Amtsunfähigkeit des Präsidenten

Bearbeitung?[Quelltext bearbeiten]

Könnte mal jemand aus den oben von mir eingestellten Informationen eine Überarbeitung des Artikels herstellen? Und zwar "lexikongerecht" (was mir regelmässig abgesprochen wird)? Dann liesse sich doch vielleicht mal weiterkommen ... ?

Vor-/Nachteile? Geschichte?[Quelltext bearbeiten]

Schön, der Artikel nennt im Wesentlichen das offensichtliche, was bereits aus der Überschrift klar wird: 2/3 müssen zustimmen.

Was dem Artikel fehlt ist aber jegliche historische (wann wurde es zum ersten mal Verwendet?), mathematische (warum 2/3? Warum nicht 70%? Oder 60%?) und soziale (warum dürfen 1/3 + 1 die Riesige 2/3 - 1 Mehrheit einfach nichtig machen? Warum ist das nicht "unfair"?) Betrachtung. --87.188.246.41 08:31, 3. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Bundesverfassungsgericht[Quelltext bearbeiten]

In welchen konkreten Fällen bedürfen Entscheidungen des BVerfG einer Zweidrittel-Mehrheit? M.E. würde die Formulierung "eingriffsintensiv" hier nicht konkret genug sein. Die Frage bekommt durch die aktuellen Vorgänge in Polen Bedeutung! (nicht signierter Beitrag von 93.219.28.232 (Diskussion) 17:48, 27. Dez. 2015 (CET))Beantworten

Stimmen - Mandate[Quelltext bearbeiten]

steht hier

  • Bei der Landtagswahl in Bayern 2003 erzielte die CSU mit 60,7 % weniger als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die im Landtag vertretenen Oppositionsparteien erreichten jedoch mit 27,1 % zusammen weniger als die Hälfte der CSU-Stimmen, nämlich die SPD 19,6 % und Bündnis 90/Die Grünen: 7,5 %. Solche Zweidrittelmehrheit der Mandate kann freilich überall, zumindest bei jeder Wahl mit Sperrklausel, auch ohne eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen gewonnen werden.

In der Formulierung ist unklar, wann von "Stimmen bei der Wahl" und wann von der "Mandatsverteilung im Parlament" die Rede ist. --Goesseln (Diskussion) 11:25, 2. Jul. 2021 (CEST)Beantworten