Ersatzfreiheitsstrafe
Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist eine Freiheitsstrafe, die vollzogen wird, wenn eine vom Gericht (in Österreich auch von einer Verwaltungsbehörde) verhängte Geldstrafe nicht geleistet wird.
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Deutschland [Bearbeiten]
In Deutschland kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden, wenn die Beitreibung der Geldstrafe erfolglos war, oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Verurteilte zahlungsunwillig ist.
Von deutschen Gerichten verhängte Geldstrafen werden in Tagessätzen mal Tagessatzhöhe bemessen, wobei die Anzahl der Tagessätze nach der Schwere der Schuld bemessen und die Höhe des einzelnen Tagessatzes als 30. Teil des monatlichen Nettoeinkommens eines Angeklagten festgesetzt wird. Einem vollen Tagessatz der Geldstrafe entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe kann immer durch Zahlung (auch in Raten) oder durch Ableisten freier Arbeit nach näherer Weisung der Strafvollstreckungsbehörde abgewendet werden. Im Falle freier Arbeit wird in der Regel durch sechs Stunden (in Bremen vier Stunden) Arbeit ein Tagessatz der verhängten Geldstrafe getilgt.
- Der Wortlaut von § 43 StGB, Ersatzfreiheitsstrafe, ist: An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Das führt dazu, dass ein gewisser Anteil der Insassen in Justizvollzugsanstalten einsitzt, obwohl der zuständige Richter von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen hatte. Dieser Anteil ist in Deutschland mit 6,8 % im europäischen Vergleich relativ hoch; in England/Wales ebenso wie in Spanien beträgt er 0,2 %, in Frankreich 0,01 %, in Dänemark und Schweden hat man ganz auf die Umwandlung von Geldstrafen in Freiheitsstrafen verzichtet).[1]
Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe kann im Offenen Vollzug stattfinden.
Statistik [Bearbeiten]
Die Zahlen schwanken je nach Bundesland und gesamtwirtschaftlicher Situation. Nachfolgend Zahlen für den Stichtag 31. März 2003:[2]
Inhaftierte aufgrund Ersatzfreiheitsstrafe
- alte Bundesländer ca. 6,7 %
- neue Bundesländer ca. 8,8 %
Anteil der Insassen aufgrund Ersatzfreiheitsstrafe im offenen Vollzug
- alte Bundesländer ca. 32,5 %
- neue Bundesländer ca. 12,9 %
Österreich [Bearbeiten]
Die Situation in Österreich ist grundsätzlich ähnlich, mit einem wichtigen Unterschied: Im Falle der Nichtzahlung einer Geldstrafe werden zwei Tagessätze durch einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe ersetzt (§ 19 Abs. 3 StGB). Auch wegen einer Verwaltungsübertretung kann eine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden, wenn die verhängte Geldstrafe nicht vollstreckt werden kann.
Literatur [Bearbeiten]
- Frieder Dünkel, Jens Scheel: Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit: das Projekt „Ausweg“ in Mecklenburg-Vorpommern. Ergebnisse einer empirischen Untersuchung. Forum Vlg Godesberg, 2006, ISBN 978-3936999105 (Leseprobe online).
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Frieder Dünkel: Ersatzfreiheitsstrafen und ihre Vermeidung. Aktuelle statistische Entwicklung, gute Praxismodelle und rechtspolitische Überlegungen. In: Forum Strafvollzug, Heft 3, 60. Jg., Mai 2011, S. 144.
- ↑ Anteil von Ersatzfreiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen und Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe im offenen Vollzug (2000, 2003). Universität Greifswald, Lehrstuhl für Kriminologie, Greifswalder Inventar für Sanktionenforschung. Abgerufen am 29. Dezember 2012.
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