Erziehungsfreibetrag

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Neben Leistungen des Familienleistungsausgleichs wie dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag erhalten alle Eltern in Deutschland seit dem Jahre 2002 einen „Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung“ für jedes ihrer Kinder, kurz Erziehungsfreibetrag. Seit 2021 beträgt er 1.464 Euro.

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Erziehungsfreibetrag ist in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG geregelt. Bis 2001 wurde ein Betreuungsfreibetrag veranschlagt. Er wurde mit dem 2001 verabschiedeten zweiten Gesetz zur Familienförderung[1] ab dem Jahre 2002 als einheitlicher Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungsaufwände eingeführt. Der typisierte Freibetrag geht davon aus, dass bei kleineren Kindern üblicherweise der Betreuungsaufwand überwiegt, der dann mit zunehmendem Alter durch den Erziehungsaufwand und schließlich dem Ausbildungsaufwand abgelöst wird. Alle Aufwände werden durch den Erziehungsfreibetrag in einheitlicher Höhe bemessen. Der Bedarf wird den Eltern daher ohne Nachweispflicht steuermindernd zuerkannt. Es handelt sich um einen Teil des Familienleistungsausgleichs.

Der Erziehungsfreibetrag hatte bis 2020 eine Höhe von 1.320 Euro jährlich. Seit 2021 beträgt er 1.464 Euro. Verheirateten Eltern steht er in doppelter Höhe zu - d. h. seit 2021 erhalten sie 2.928 Euro.[2]

Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Deutsche Juristinnenbund übte Kritik an dieser steuerlichen Freistellung. Eine progressionsabhängige Entlastung zu Gunsten Einkommensstärkerer sei mangels Anknüpfung an das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht gerechtfertigt. Zudem fördere ein derartiger pauschaler Freibetrag Einverdienstehen: er behindere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, da er tatsächliche finanzielle Aufwendungen für die Betreuung nicht berücksichtige. Zugleich benachteilige er nichterwerbstätige Alleinerziehende, da die Absetzbarkeit ein Erwerbseinkommen voraussetzt.[3]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001, BStBl I 2001
  2. BMFSFJ - Freibeträge für Kinder. 4. Januar 2021, abgerufen am 13. August 2021.
  3. Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz – FamLeistG)“ – BT-Drucksache 16/10809 – sowie zur Stellungnahme des Bundesrates – BR-Drucksache 753/08. Deutscher Juristinnenbund, 21. November 2008, ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 12. Oktober 2009.@1@2Vorlage:Toter Link/www.djb.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.