Faustrecht

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Das Faustrecht war eine seit dem 16. Jahrhundert gebräuchliche Bezeichnung für das missbräuchlich ausgeübte Fehderecht.[1]

Bereits das altgermanische Recht kannte das Fehderecht. Es konnte durch ein gerichtlich festgesetztes Sühngeld (compositio) an den Verletzten abgewendet werden.

Im späten Mittelalter entwickelte sich das Fehderecht zu einer im Verhältnis zum gerichtlichen Rechtsschutz nur noch subsidiär erlaubten Selbsthilfe. Es wurde durch bestimmte Förmlichkeiten wie die besondere vorherige Ankündigung sowie das Verbot der Fehde an bestimmten Wochentagen und gegenüber bestimmten Personen weiter eingeschränkt. Der Klagspiegel als wichtigstes Rechtsbuch des ausgehenden Mittelalters verpönte bereits jegliche Form des Faustrechts auf das Schärfste.

Mit dem Ewigen Landfrieden auf dem Reichstag zu Worms von 1495 wurde die Fehde verboten. Das Faustrecht bezeichnete seitdem insbesondere die durch den Adel verübten Verstöße gegen das Fehdeverbot durch Raubzüge.

In modernen Rechtsstaaten gilt das Gewaltmonopol des Staates. Das Faustrecht bezeichnet dort umgangssprachlich eine Form der Selbstjustiz unter Umgehung der staatlichen Gerichtsbarkeit.[2]

Weblinks

Wiktionary: Faustrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Faustrecht und Fehderecht, in: E. Götzinger: Reallexicon der Deutschen Altertümer, Leipzig 1885
  2. Hellmuth Karasek: Die Rückkehr des Faustrechts Hamburger Abendblatt, 17. Januar 2015