Frachtführer

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Der Frachtführer (in Österreich: Frächter) ist als selbständiger Kaufmann ein gewerblicher Unternehmer, der sich auf Grund eines Beförderungsvertrages verpflichtet, einen Transport auf der Schiene, der Straße, zur See, in der Luft, auf Binnenwasserstraßen oder einer Kombination dieser Verkehrsträger durchzuführen.

Definitionen

Das Handelsgesetzbuch [1] unterscheidet den Frachtführer, den ausführenden Frachtführer und den nachfolgenden Frachtführer. Diese haften gesamtschuldnerisch für die Ausführung der „Transportdienstleistung“ [2][3]

Der Spediteur im klassischen Sinn organisiert zwar per definitionem nur den Transport[4], wird tatsächlich aber oft im Selbsteintritt auch zum Frachtführer und tritt dann selbst als Ausführender von Transporten auf.[5] Dagegen ist ein Logistiker gewöhnlich kein Frachtführer, sondern nimmt handelsrechtlich lediglich die Funktion des Maklers oder Vermittlers ein.

In der Luftfahrt wird der Frachtführer Carrier genannt.

Für den Eisenbahntransport gelten ebenfalls spezielle Regeln.

Eine Besonderheit gilt für die Seeschifffahrt. See-Reedereien werden nicht als Frachtführer bezeichnet, sondern sind sogenannte Verfrachter. Abweichend von den anderen Verkehrsträgern sind die für den Seehandel geltenden rechtlichen Bestimmungen in Deutschland im fünften Buch des HGB -Seehandelsrecht- geregelt.[6] Rechtlicher Vertreter des Reeders ist z. B. der Kapitän.

Fuhrmannseid

Ich schwöre einen Eid zu Gott,
dass ich das Gut,
das mir zu fahren aufgeladen wird,
für billigmässige Belohnung dahin fahren,
treulich verwahren und redlich überliefern will,
kein Stück verfahren oder irgend anderswo
hinbringen als mir aufgegeben ist,
was mir etwa an Geld und Wechseln
zurück zubringen gereicht wird,
aufrichtig und ohne einzige Hinterhaltung
überreichen und mich in allen so betragen will,
wie einem redlichen, aufrichtigen
und getreuem Fuhrmann gebührt.[7]

Siehe auch

Literatur

  • Wieske, Thomas, Transportrecht schnell erfasst, 3. Aufl., Berlin Heidelberg 2012, Verlag: Springer, ISBN 978-3-642-29725-0
  • Hartenstein, Olaf/ Reuschle, Fabian (Hrsg.), Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht, 2. Aufl., Köln 2012, Verlag Carl Heymanns, ISBN 978-3-452-27562-2
  • Baumbach/Hopt, HGB. Kommentar, 35. Aufl. 2012, Verlag C.H Beck, ISBN 978-3-406-65140-3
  • Koller, Ingo, Transportrecht. Kommentar, 8. Aufl., München 2013, Verlag C.H. Beck, (Kommentierung u.a. der §§ 467 ff. HGB), ISBN 978-3-406-65106-9

Einzelnachweise

  1. DE: § 437, § 441 HGB
  2. § 441 Abs.1 Satz 2 HGB
  3. Anmerkung: Ein Transportvertrag ist nach weit überwiegender Auffassung ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB und kein Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist nämlich nicht nur der Dienst „Transport“, sondern der Erfolg einer sicheren und pünktlichen Beförderung und Ablieferung der Güter beim Empfänger. Der Begriff „Transportdienstleistung“ ist somit im juristischen Sinne nicht korrekt, wird aber umgangssprachlich häufig so verwendet.
  4. §§ 453 ff. HGB
  5. § 458 HGB
  6. Leistungserstellung in Spedition und Logistik, S. 32, Bildungsverlag EINS, ISBN 3-8237-1517-8
  7. Der Wortlaut des Eides in der Fuhrmann-Zunft im Jahr 1691. Siehe Buch: Vom Saumpferd zur Transportindustrie, Seite 34. Kirschbaum Verlag 1978 ISBN 3-7812-1010-3