Güterkraftverkehr
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Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist der Güterverkehr auf der Straße. In Deutschland unterliegt er dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Er wird mit Kraftfahrzeugen wie z. B. LKW über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, sowohl national als auch international mit allen Arten von Gütern durchgeführt.
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[Bearbeiten] Definition des gewerblichen Güterkraftverkehrs (GKV)
Gewerblicher Güterkraftverkehr ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen welche einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 3,5 Tonnen haben.
Der Güterkraftverkehr wird in die folgenden Bereiche unterteilt:
- Nationaler Güterverkehr innerhalb von Deutschland oder Güternahverkehr in einer bestimmten Entfernung sowie bei täglichen Touren.
- Internationaler Güterverkehr oder auch Grenzüberschreitender Güter-Fernverkehr.
- Werkverkehr
- Kabotageverkehr
[Bearbeiten] Nationaler Verkehr, Binnenverkehr
Man spricht von nationalem Verkehr, wenn die Belade- und Entladestelle innerhalb der Grenzen Deutschlands liegen. Für diese Art von Güterverkehr wird eine Berufszugangsvoraussetzung als Erlaubnis und eine nationale Genehmigung benötigt.
[Bearbeiten] Internationaler Verkehr (Grenzüberschreitender Verkehr)
Beim internationalen Verkehr, befindet sich die Beladestelle und die Entladestelle in verschiedenen Nationalstaaten. Für diese Art von Güterverkehr wird eine Genehmigung der Europäische Union benötigt.
[Bearbeiten] Werkverkehr
Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein.
- Die Beförderung muss mit der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder -zum eigenen Gebrauch- außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Der Werkverkehr benötigt keine Lizenz und ist somit Lizenzfrei. Das Unternehmen muss lediglich alle Fahrzeuge welche im Werkverkehr betrieben werden dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) melden. Sinnvoll ist es eine entsprechende Bescheinigung über den Werkverkehr in jedem Fahrzeug mitzuführen. Vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.
[Bearbeiten] EU-Lizenz und Kabotageverkehr
Die EU-Lizenz oder EU-Gemeinschaftslizenz (Genehmigung) genannt und der Kabotageverkehr werden auch als Binnenbeförderung innerhalb der EU beziehungsweise durch fremde Gebiete wie die EWR-Staaten benötigt. Ein Kabotageverkehr von einem Transportunternehmen aus den Drittstaaten ist nicht erlaubt. Die Entladestelle muss sich im selben Land wie die Ladestelle befinden. Meist gehören diese Länder der EU an oder diese akzeptieren zumindest die Richtlinien der EU für den gewerblichen Güterverkehr. Voraussetzung für Kabotageverkehr ist jedoch, dass der Frachtführer nicht in seinem Herkunftsland den Transport durchführt, sondern innerhalb eines anderen Landes.
Die EU-Lizenz wird als Erlaubnis zum gewerblichen Gütertransport zunächst befristet für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Danach wird die Erlaubnis in der Regel zeitlich unbefristet erteilt und bedarf jeweils einer zusätzlichen oder neuen beglaubigten Abschrift die fortlaufend eine Nummer erhält.
Der Einsatz von Mietfahrzeugen ist hierbei grundsätzlich möglich. Gebietsansässige Unternehmen können Mietfahrzeuge aus EU/EWR-Staaten und Drittstaaten einsetzen. EU/EWR-Staater dürfen nur Mietfahrzeuge einsetzen, welche in einem beliebigen anderen Staat der EU/EWR zugelassen sind.
[Bearbeiten] Erlaubnispflicht
Wer als Unternehmer mit Sitz in Deutschland gewerblichen Güterverkehr betreiben will, muss hierfür eine behördliche Erlaubnis haben, soweit sich nicht aus den unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt (§ 3 GüKG). Wer eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 hat, bedarf keiner weiteren Erlaubnis durch deutsche Behörden (§ 5 GüKG).
[Bearbeiten] Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
Für die Erlaubniserteilung müssen die folgenden Berufszugangsvoraussetzungen gegeben sein:
- Persönliche Zuverlässigkeit: Der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person müssen die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewahrt bleibt.
- Finanzielle Leistungsfähigkeit: Das Unternehmen muss die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügen.
- Fachliche Eignung: Der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person müssen über die zur Führung des Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Der Transportunternehmer muss die Berufszugangsvoraussetzungen dauerhaft erfüllen. Wird nur eine der drei Voraussetzungen (Finanzielle Leistungsfähigkeit, Fach- und Sachkunde, sowie Persönliche Zuverlässigkeit) nicht mehr richig erfüllt, wird die Erlaubnis zum Ausüben als Güterkraftverkehrsunternehmer und die EU-Lizenz widerrufen und sofort eingezogen.
[Bearbeiten] Hinweise
- Güterverkehr
- Werkverkehr
- Fernverkehr
- Frachtbrief
- Güternahverkehr (Deutschland)
- Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR-Frachtbrief)
[Bearbeiten] Weblinks
- EU-Gemeinschaftslizenz (Merkblatt) (PDF-Datei; 9 kB)
- Bundesamt für Güterkraftverkehr
[Bearbeiten] Literatur
- Thomas Merzenich: Die Harmonisierung der Belastung des Straßengüterverkehrs in der EG. Shaker Verlag 1995, ISBN 3826552725
- Gerd Aberle et al.: Der Güterverkehr nach neuem Recht. Sonderband Neues Transportrecht, Neue ASP, VBGLIAGL, AZB, Meye ABBH, ABB-EDV, AB-Kunst neues Güterhaftverfahrensgesetz. Deutscher Verkehrs-Verlag 1998, ISBN 3871542407


