Gastprofessor

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Gastprofessor ist die Bezeichnung für eine Person, die vorübergehend – für den Zeitraum eines Semesters bis zu sechs Jahren – an einer Hochschule als Professor lehrend oder forschend tätig ist. Hat der Gastdozent einen Lehrauftrag, spricht man auch von einem Visiting Professor.

Im Regelfall sind Gastprofessoren den anderen Professoren als Hochschullehrer weitgehend gleichgestellt, sie vertreten ihr Fach selbständig in Lehre und Forschung, sie nehmen Prüfungen ab, und sie arbeiten in der Selbstverwaltung mit. Die volle Einbindung in die Verantwortung der Hochschule unterscheidet den Gastprofessor klar vom Lehrbeauftragten und vom Honorarprofessor. Daher ist das Präfix „Gast-“ etwas irreführend. Die Gastprofessur ist oft eine Variante der Vertretungsprofessur oder Verwaltungsprofessur, bei der eine vakante Stelle vorübergehend besetzt wird, bis ein reguläres Berufungsverfahren abgeschlossen ist.

Ein Gastprofessor kann sein:

Deutschland

Als Zulassungsvoraussetzung müssen in Deutschland – abhängig vom Bundesland – verschiedene Bedingungen erfüllt sein. In der Regel wird neben der Promotion eine weitergehende nachgewiesene wissenschaftliche Beschäftigung (z. B. Juniorprofessur, Habilitation oder sonstige wissenschaftliche Arbeiten an Hochschulen oder außeruniversitären Einrichtungen) sowie pädagogische Eignung gefordert. Es kann sich aber auch um Dritte handeln, die als vollbeschäftigter oder teilbeschäftigter Professor befristet tätig sind.

Die Gastprofessur begründet ein reguläres sozialversicherungs- und einkommensteuerpflichtiges Arbeitnehmerverhältnis mit den entsprechenden Lohnfortzahlungs- und Urlaubsregelungen des BAT. Befristete Arbeitsverhältnisse sind nur dann zulässig, wenn es für die Befristung einen sachlichen Grund gibt bzw. wenn die Befristung auf § 14 TzBfG gestützt werden kann, z. B. wenn der Gastprofessor nach Beendigung seiner Gastprofessur in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis zurückkehrt.

Ausländische Gastprofessoren benötigen in Deutschland in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Bei entsprechenden zwischenstaatlichen Regelungen sind ausländische Gastprofessoren von der Sozialversicherungs- und Einkommensteuerpflicht in Deutschland befreit und zahlen ihre Beiträge im Heimatland.

In Ausnahmefällen können Gastprofessoren, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, mit einem befristeten Beschäftigungsverhältnis (nach Hochschulrahmengesetz oder Teilzeit- und Befristungsgesetz) eingestellt werden.

Das Universitätsgesetz von Baden-Württemberg aus dem Jahr 2000 regelt die Rechtsstellung von Gastprofessoren in § 81: Die Universität kann jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben Professoren anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der Praxis, die die Einstellungsvoraussetzungen von Professoren erfüllen, als Gastprofessoren bestellen. § 72 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Die Gastprofessoren sind im Rahmen der Selbstverwaltung nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung zum Gastprofessor erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Gastprofessor“.

Österreich

Die frühere Regelung zu Gastprofessoren kann ab 2004 nicht mehr angewendet werden. Abgesehen von den „geblockten Gastprofessoren“, die ihre Lehrveranstaltungen am Stück (Blockseminar) durchführen, ist für jede Bestellung eines Gastprofessors eine Ausschreibung für die Vergabe einer auf bis zu zwei Jahre befristeten Professur gemäß § 99 Universitätsgesetz 2002 erforderlich.

Weblinks