Gefahrgutbeauftragter

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Hinweis: alle im Text genannten Paragraphen gelten für die deutsche GbV (Deutschland). Schweizer schauen bitte in ihrer Version der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) nach den entsprechenden Artikel. Ähnliches gilt für Österreich, wo sich die Paragraphen von der Nummerierung wohl unterscheiden. Vielleicht finden sich auch Österreicher/ Schweizer, die Zugang zu den nationalen Versionen haben und die Artikel/ Paragraphen ergänzen können.


Jedes Unternehmen, das an der Beförderung von Gefahrgut, unabhängig von Verkehrsträger, beteiligt ist, muss mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. In Österreich muss jedes Unternehmen laut § 61 Gefahrgutbeförderungsgesetz, das sich mit der Beförderung oder Be- und Entladung beschäftigt, einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragten ernennen. Dies wurde 2002 auf Betriebe, die befüllen oder verpacken, ausgeweitet.

Siehe: GbV § 1 (1)

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern. Er hat auf Grund seiner Funktion keine Weisungsbefugnis. Er ist vielmehr ein "Berater" des Unternehmers. Weiterhin überwacht er alle Vorgänge die mit der Abwicklung der Gefahrguttransporte einhergehen. Er ist gem. GbV verpflichtet hierüber Aufzeichnungen zu führen und einen Jahresbericht zu fertigen. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Anlage 1 zur GbV.

[Bearbeiten] Wer kann Gefahrgutbeauftragter werden?

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden:

  • von einem Mitarbeiter des Unternehmens/ Betriebes, der auch andere Aufgaben übernimmt (Doppelbeschäftigung)
  • von einer dem Unternehmen/ Betrieb nicht angehörenden Person
  • von Unternehmen/ Betriebsinhaber selbst (hier ist keine schriftl. Bestellung nötig)
  • es kann aber auch ein externer Gefahrgutbeauftragter, also einer Person die nicht dem Unternehmen angehört genannt werden.

Siehe: GbV § 1 (2)

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den entsprechenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Dieser wird von der Industrie- und Handelskammer nach Absolvierung eines speziellen Grundlehrganges und bestandener Prüfung ausgestellt. Dieser Schulungsnachweis gilt 5 Jahre und kann durch das Bestehen einer Prüfung (im letzten Jahr vor Ablauf!) verlängert werden. Genaue Informationen zu diesen Schulungen finden sich in der GbV § 2 ff. In Österreich kann diese Prüfung und den Ausweis jede vom Staat autorisierte Institution durchführen und ausstellen.

Siehe: GbV § 2 ff

[Bearbeiten] Wann ist ein Gefahrgutbeauftragter nicht nötig?

Unter folgenden Bedingungen muss kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden:

  • Tätigkeit auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter (verkehrsträgerunabhängig) beschränkt
  • Beförderung lediglich in begrenzten Mengen
  • Beförderung im Kalenderjahr auf maximal 50 Tonnen netto gefährliche Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben (radioaktive Stoffe nur UN-Nummern 2908 bis 2911)
  • lediglich Herstellung von Verpackungen, Großpackmitteln (Intermediate Bulk Container, IBC), Tanks
  • gefährliche Güter lediglich empfangen werden
  • wenn das Unternehmen lediglich Auftraggeber des Absenders ist und maximal 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr befördert werden (gilt nicht für radioaktives Gefahrgut und Stoffe der Beförderungskategorie 0)

Siehe: GbV § 1b

Schlussfolgerung: in allen anderen Fällen als den oben genannten ist mind. ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen.

[Bearbeiten] Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter?

Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers/ Betriebsinhabers im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen bzw. Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung von Gefahrgut des jeweiligen Verkehrsträgers vereinfachen. Er ist verpflichtet, über seine Tätigkeiten Aufzeichnungen zu führen. Diese sind 5 Jahre lang aufzubewahren und zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung vorzulegen.

Siehe: GbV § 1c

Im Einzelnen hat der Gefahrgutbeauftragte folgende Aufgaben:

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • unverzügliche Anzeige von Mängeln/ Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können, an den Unternehmer/ Betriebsinhaber
  • Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung
  • Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes (innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres) mit allen nötigen Angaben (siehe Anlage 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung GbV)
  • Sicherstellen, dass im Falle eines schwereren Unfalls mit Gefahrgut ein Unfallbericht erstellt wird
  • Überprüfung des Vorgehens des Unternehmens hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten (Kenntnis des Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes, Vorgehen beim Kauf von neuen Beförderungsmitteln, Schulung der Arbeitnehmer,...)

Siehe: GbV § 1d und GbV Anlage 1

[Bearbeiten] Was gilt für den Unternehmer?

Er darf den Gefahrgutbeauftragten wegen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen. Der Unternehmer muss prüfen, ob der Gefahrgutbeauftragte den benötigten Schulungsnachweis besitzt. Er muss weiterhin sicherstellen, dass der Gefahrgutbeauftragte alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Auskünfte, Unterlagen und Mittel erhält. Der Gefahrgutbeauftragte muss jederzeit Vorschläge, Hinweise, Kritik und Bedenken gegenüber dem Unternehmer äußern dürfen.

Siehe: GbV § 7

[Bearbeiten] Weblinks

GbV auf bundesrecht.juris.de

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