Generalquittung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 6. August 2015 um 12:57 Uhr durch R2Dine (Diskussion | Beiträge) (entwaist). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Eine Generalquittung ist eine auslegungsbedürftige Willenserklärung im Sinne von § 133, § 157 BGB, die vor allem im hanseatischen Raum zur Beendigung von Streitigkeiten und Schaffung klarer Verhältnisse gebräuchlich ist.[1]

Die Erteilung einer Generalquittung kann weitreichende Rechtsfolgen haben. Sie kann - vergleichbar der im Arbeitsrecht verbreiteten Ausgleichsquittung - neben der Wissenserklärung, eine Leistung tatsächlich erbracht bzw. empfangen zu haben (Quittung), zugleich ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages, eine Verzichtserklärung oder ein negatives Schuldanerkenntnis enthalten und damit eine Verfügung über eine bestehende Forderung darstellen.[2]

Eine Generalquittung in einem gerichtlich protokollierten Vergleich soll im Interesse des Rechtsverkehrs klare Verhältnisse schaffen und künftigen Streitigkeiten vorbeugen. Sie erfasst grundsätzlich auch bereits titulierte Ansprüche der Parteien.

Einzelnachweise

  1. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil des 9. Zivilsenats vom 28. Juni 1996
  2. BGH Urt. v. 13. Januar 1999 - XII ZR 208/96, NJW-RR 1999, 593-595 (Volltext mit red. LS)