Handlungslehrling
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Handlungslehrling ist eine Bezeichnung für Auszubildende im kaufmännischen Bereich.[1]
Gesetzliche Regelung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Handlungslehrling war im sechsten Abschnitt des ersten Buches des Handelsgesetzbuchs (HGB) normiert. Die dortigen §§ 76 ff. HGB wurden 1969 aufgehoben.[2] Heute unterfallen Handlungsgehilfen, wie andere Lehrlinge, dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Der Handlungslehrling war traditionell vom Handlungsgehilfen abzugrenzen.[3]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Hugo Horrwitz: Das Recht der Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, Guttentag, Berlin 1905.
- Markus Roth, in: Adolf Baumbach, Klaus Hopt, Handelsgesetzbuch, § 59 Tz. 23.