Berufsbildungsgesetz (Deutschland)

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Basisdaten
Titel: Berufsbildungsgesetz
Abkürzung: BBiG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht, Berufsbildungsrecht
Fundstellennachweis: 806-22
Ursprüngliche Fassung vom: 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112)
Inkrafttreten am: 1. September 1969
Neubekanntmachung vom: 4. Mai 2020
(BGBl. I S. 920)
Letzte Neufassung vom: 23. März 2005
(BGBl. I S. 931)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. April 2005
Letzte Änderung durch: Art. 10a G vom 16. August 2023
(BGBl. I Nr. 217 vom 18. August 2023)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. März 2024
(Art. 12 G vom 16. August 2023)
GESTA: G007
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in Deutschland die betriebliche Berufsausbildung (Duales System), die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung sowie die berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1). Das Berufsbildungsgesetz bestimmt ferner die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses.

Die Gesetzgebungskompetenz fällt in die konkurrierende Kompetenz zwischen Bund und Ländern. Für dieses Gesetz war 1969 eine Genehmigung der Bundesregierung nach Art. 113 GG (in der Schlussformel des Berufsbildungsgesetzes abgedruckt) notwendig.

Zum 1. April 2005 wurde das Berufsbildungsgesetz grundlegend novelliert.

Ziele und Begriffe der Berufsbildung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Berufsausbildungsvorbereitung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dient dem Ziel, durch Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.[1] Das Berufsbildungsgesetz definiert die berufliche Handlungsfähigkeit als Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendig sind. Die berufliche Fortbildung soll auf der Berufsausbildung aufbauend ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern.[2] Daneben soll die berufliche Umschulung zur Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.[3] Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden. Das Berufsbildungsgesetz sieht dafür ein Viertel der in Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer vor. Dabei handelt es sich jedoch um eine Sollvorschrift von der in begründeten Ausnahmen abgewichen werden kann.

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es die neuen Abschlussbezeichnungen Bachelor Professional und Master Professional für Fortbildungen im beruflichen Bereich. Die Bezeichnung Bachelor Professional soll den Meister weitgehend ersetzen, der Master Professional Bezeichnungen wie Fachwirt, Betriebswirt und Berufspädagoge. Die bisherigen Bezeichnungen können allerdings weiterhin geführt werden.[4][5]

Berufsausbildungsverhältnis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Berufsausbildungsverhältnis ist ein Schuldverhältnis (Vertrag); es kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande, wenn der Vertrag (Berufsausbildungsvertrag) eine Berufsausbildung zum Gegenstand hat (§ 10 Abs. 1 BBiG). Auf den Berufsausbildungsvertrag sind mangels Abweichung die Vorschriften und Rechtsgrundsätze des Arbeitsvertrags anzuwenden. Eltern, die mit ihrem geschäftsunfähigen Kind ein Berufsausbildungsverhältnis begründen, sind von dem Verbot des Insichgeschäfts befreit. Ein Berufsausbildungsvertrag bleibt auch dann wirksam, wenn der Ausbildende nicht berechtigt war Auszubildende einzustellen bzw. nicht zur Berufsausbildung berechtigt ist.[6] Der Inhalt des Berufsausbildungsvertrages ist schriftlich niederzulegen und spätestens vor Beginn der Berufsausbildung dem Auszubildenden auszuhändigen. Zu beachten ist, dass der Berufsausbildungsvertrag nicht der Schriftform bedarf; auch mündlich geschlossene Berufsausbildungsverträge sind rechtswirksam. Die Klausel des Wettbewerbsverbots, wonach der Auszubildende z. B. nach der Abschlussprüfung nicht für Konkurrenzunternehmen arbeiten dürfe, ist nichtig. Ebenso nichtig sind Vereinbarungen über Vertragsstrafen, Entschädigungen, die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, sowie die Festsetzung von Pauschbeträgen für Schadensersatzansprüche der Höhe nach.[7]

Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine Mindestvergütung für Auszubildende. Sie liegt aktuell (2021) bei 550 Euro im ersten Ausbildungsjahr. Sie steigt um 18 Prozent im zweiten Jahr, um 35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.[8]

Lernorte der Berufsbildung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Berufsbildungsgesetz nennt abschließend drei Arten von Lernorten. Die betriebliche Berufsbildung wird in privatwirtschaftlichen Unternehmen, dem öffentlichen Dienst und bei Angehörigen freier Berufe durchgeführt. Weiterhin in beruflichen Schulen und außerbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen. Die drei Lernorte wirken dabei zusammen.[9]

Zuständige Stellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zuständige Stellen gemäß § 71 BBiG:

Ausnahmen von den Vorschriften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Pflegeberufegesetz, früher Alten- und Krankenpflegegesetz
  • Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten nur die §§ 1 bis 3, 10 bis 26, 50 bis 52, 71 bis 75 und 81 bis 101 BBiG.
  • Gesundheitsbereich: Für die Berufsausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung; hierfür ist allein das Krankenpflegegesetz (KrPflG) maßgeblich (vgl. § 22 KrPflG). Das BBiG findet ebenso keine Anwendung bei der Ausbildung zum Notfallsanitäter (siehe § 29 Notfallsanitätergesetz (NotSanG)), zum Altenpfleger (siehe § 28 Altenpflegegesetz (AltPflG)), zum Physiotherapeuten (siehe Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)) und zur Hebamme bzw. zum Entbindungspfleger (siehe Hebammengesetz (HebG)).
  • Schifffahrt: Das Berufsbildungsgesetz gilt nicht für die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.
  • Das Berufsbildungsgesetz gilt nicht für schulische Ausbildungsgänge nach dem Schulrecht der Länder
  • Das Berufsbildungsgesetz gilt nicht für die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird.
  • Es gilt auch nicht für die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Während Wirtschaftsvertreter die zum Jahr 2020 eingeführten neuen Bezeichnungen als Aufwertung der beruflichen Bildung begrüßten, da dies dokumentiere, dass die Abschlüsse der Beruflichen Bildung gleichwertig zu denen der Hochschulen seien, wehrten sich Hochschulvertreter und einige Berufsverbände gegen diese Neueinführung, da sie bewährte Abschlüsse verwässere.[4]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Martina Benecke, Carmen Silvia Hergenröder: BBiG. Kommentar. 1. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-58937-9.
  • Thomas Lakies, Annette Malottke: BBiG – Berufsbildungsgesetz. Kommentar für die Praxis. 4., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-7663-6014-4.
  • Thomas Lakies, Hermann Nehls: Berufsbildungsgesetz. Basiskommentar zum BBiG. 2., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-7663-3922-5.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. § 1 Abs. 2 BBiG. Bundesgesetzblatt, abgerufen am 28. September 2018.
  2. § 1 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz. Bundesgesetzblatt, abgerufen am 28. September 2018.
  3. § 1 Abs. 5 BBiG. Bundesgesetzblatt, abgerufen am 28. September 2018.
  4. a b „Bachelor Professional“ für Handwerksmeister kommt. In: sueddeutsche.de. 29. November 2019, abgerufen am 3. Oktober 2020.
  5. Streit über Karliczeks „Bachelor Professional“. In: spiegel.de. 13. November 2019, abgerufen am 3. Oktober 2020.
  6. § 10 Abs. 4 BBiG. Bundesgesetzblatt, abgerufen am 28. September 2018.
  7. § 12 BBiG. Bundesgesetzblatt, abgerufen am 28. September 2018.
  8. https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__17.html
  9. § 2 BBiG. Bundesgesetzblatt, abgerufen am 28. September 2018.