Ingerenz

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Ingerenz (lat. ingerere, „sich einmischen“) ist ein Verhalten, durch das eine Gefahr geschaffen wird und das zur Abwendung gerade dieser Gefahr verpflichtet. Die Ingerenz ist damit eine mögliche Begründung für das Bestehen einer Garantenpflicht.

Dogmatik

Die Gefahr bezieht sich dabei auf Rechtsgüter anderer, beispielsweise das Leben oder Vermögen. In der Rechtswissenschaft spielt der Begriff insbesondere im Strafrecht bei der Strafbarkeit wegen Unterlassens eine Rolle. Zur Strafbarkeit führt die Ingerenz jedoch nur, wenn sich die Gefahr auch tatsächlich verwirklicht (Ausnahme evtl. Gefährdungsdelikt). Umstritten ist, ob die Verpflichtung zur Gefahrenabwehr nur entsteht, wenn die Gefahrschaffung pflichtwidrig (rechtswidrig) ist. Zwar wird in Teilen der Literatur vertreten, dass jedermann zur Abwehr von Rechtsgutbeeinträchtigungen verpflichtet ist, der ein Risiko dazu gesetzt hat. Weil dies jedoch lediglich die bloße Risikosetzung unter Strafe stellt, wird dies heute größtenteils abgelehnt. Stattdessen wird vertreten, dass nur eine Pflichtwidrigkeit, die eine nachweisbare spezifische Ursache für die Rechtsgutverletzung darstellt, Ingerenz begründen kann. Der deutsche Bundesgerichtshof vertritt hingegen die Auffassung, dass es auf die Qualität der Pflichtwidrigkeit nicht ankomme. Vielmehr löse jedes pflichtwidrige Vorverhalten eine Garantenstellung aus, da es ja lediglich darum gehe, die Sonderstellung des Täters festzustellen.

Häufig erschöpft sich die Ingerenz jedoch nicht in der Schaffung einer Gefahrenlage, sondern ist schon selbst eine Schädigung der Rechtsgüter eines anderen.

Beispiel

Wer einen anderen fahrlässig verletzt (§ 229 StGB), beispielsweise weil er sich beim Fahren über die Verkehrsregeln hinwegsetzt, muss dem Verletzten helfen, um sich nicht strafbar zu machen.

Für den Unfallverursacher gilt dabei eine besondere Pflicht zur Gefahrenabwendung aus Ingerenz, weil er das Unfallopfer durch sein pflichtwidriges Vorverhalten erst in die Gefahr des Todes gebracht hat. Stirbt der Verletzte, kann dies daher eine Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen bedeuten.
Fuhr der Unfallverursacher ohne Hilfeleistung weiter, um sich einer möglichen Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung/Tötung zu entziehen, so kommt sogar ein Mord (Verdeckungsabsicht) durch Unterlassen in Betracht.
Zudem kommt auch ohne Garantenstellung eine Strafbarkeit nach § 323c wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht, derer auch am Unfall nicht Beteiligte schuldig sein können, wenn sie dem Geschädigten die mögliche, erforderliche und zumutbare Hilfe verweigern.