Inter partes und inter omnes
Als Wirkung inter partes (lat.: zwischen den Parteien) bezeichnen Juristen die Wirkung einer (normalerweise gerichtlichen) Entscheidung, wenn diese keine allgemeine Gültigkeit für alle besitzt, sondern nur für die an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien gilt (siehe § 325 ZPO).
Allgemeine Gültigkeit besitzen beispielsweise manche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die Gesetzeskraft entfalten (vgl. § 31 BVerfGG). Auch ein der Klage stattgebendes Urteil im aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren wirkt nicht nur zwischen den am Prozess Beteiligten, sondern gemäß §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Ein die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage abweisendes Sachurteil entfaltet dagegen mangels einer dem § 248 Abs. 1 AktG entsprechenden Regelung keine Rechtskraft für alle, sondern erfasst nur die Prozessparteien. Die Wirkung solcher Entscheidungen wird dann mit dem Begriff inter omnes (lat. unter allen) bezeichnet.
Verträge hingegen begründen grundsätzlich nur Wirkung inter partes (sog. Relativität der Schuldverhältnisse); eine Ausnahme dazu bildet der Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB), der gegenüber einer bestimmten Person oder Personengruppe positive Wirkung entfaltet.
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