Oberverwaltungsgericht

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Oberverwaltungsgericht (OVG) ist in Deutschland die Bezeichnung für das jeweils höchste Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes. In jedem deutschen Land bestand und besteht grundsätzlich bis heute nur ein solches Gericht, der Gerichtsbezirk erstreckt sich also immer auf dessen gesamtes Gebiet. Einzige Ausnahme sind die Länder Berlin und Brandenburg, die 2005 ein gemeinsames OVG eingerichtet haben. In drei Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern und Hessen) wird das OVG abweichend aus historischen Gründen Verwaltungsgerichtshof (VGH) genannt; eine abweichende Zuständigkeit ist damit aber nicht verbunden.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Zuständigkeit

Die Oberverwaltungsgerichte sind heute in erster Linie Rechtsmittelinstanz und als solche zuständig für Berufungen gegen Urteile der jeweils nachgeordneten Verwaltungsgerichte sowie für Beschwerden gegen deren sonstige Entscheidungen.

Erstinstanzlich zuständig sind die Oberverwaltungsgerichte für

[Bearbeiten] Besetzung und Amtsbezeichnung

Die Senat genannten Spruchkörper eines Oberverwaltungsgerichts sind je nach Landesrecht unterschiedlich besetzt, entweder ausschließlich mit drei oder fünf Berufsrichtern oder mit drei oder fünf Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die Amtsbezeichnung der Richter lautet "Richter am OVG" bzw. "Richter am VGH".

[Bearbeiten] Rechtsmittel

Gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte ist in bestimmten Fällen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zulässig.

[Bearbeiten] Geschichte

Ursprünglich bildeten die Oberverwaltungsgerichte die insgesamt höchste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit, da kein übergeordnetes Gericht auf gesamtstaatlicher Ebene bestand. In dieser Zeit hat insbesondere das Preußische Oberverwaltungsgericht die Fortentwicklung des Verwaltungsrechts maßgeblich vorantrieben, etwa durch das Kreuzberg-Urteil. Erst mit Gründung des Reichsverwaltungsgerichts 1941 war die theoretische Grundlage für eine reichseinheitliche Rechtsentwicklung gegeben, jedoch waren im Dritten Reich die praktischen Voraussetzungen nicht gegeben. Mit der Auflösung des Reichsverwaltungsgerichts durch die Alliierten 1946 endete der Instanzenzug wiederum bei den Oberverwaltungsgerichten. Erst die Gründung des Bundesverwaltungsgerichts 1953 beschränkte sie auf ihre heutige Rolle als (grundsätzlich) mittlere Instanz.

[Bearbeiten] Abweichende Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts als Verwaltungsgerichtshof

In fast allen Ländern der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone, nämlich Baden-Württemberg, Bayern und Hessen, trägt das Oberverwaltungsgericht die von § 2 VwGO abweichende Bezeichnung Verwaltungsgerichtshof, da die Errichtung dort vor Inkrafttreten der VwGO erfolgte. § 184 VwGO gestattet die Weiterführung dieses Namens. Die Freie Hansestadt Bremen hat dagegen seinerzeit von dieser Vorschrift keinen Gebrauch gemacht und ihr Gericht in OVG umbenannt.

[Bearbeiten] Siehe auch

Zum Sitz der 15 Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) der 16 Länder siehe die Liste deutscher Gerichte#Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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