Jugendgerichtsgesetz (Deutschland)

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Basisdaten
Titel: Jugendgerichtsgesetz
Abkürzung: JGG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland   
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Jugendstrafrecht
Fundstellennachweis: 451-1
Ursprüngliche Fassung vom: 16. Februar 1923
(RGBl. I S. 135)
Inkrafttreten am: 13. März 1923
Neubekanntmachung vom: 11. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3427)
Letzte Neufassung vom: 4. August 1953
(BGBl. I S. 751)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Oktober 1953
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1332, 1336)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
25. Juli 2015
(Art. 10 G vom 17. Juli 2015)
GESTA: C033
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt mehrheitlich das formelle Jugendstrafrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Sein Kerngedanke ist „Erziehung vor Strafe“. Es ist lex specialis zum materiellen und formellen Strafrecht – wo keine besonderen Regeln des JGG greifen, ist das Strafgesetzbuch oder die Strafprozessordnung anwendbar.

Geschichte

Im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 (RStGB) galt mit § 55 eine Strafmündigkeit ab dem vollendeten 12. Lebensjahr, die durch § 56 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr relativiert wurde, sofern der Jugendliche nicht die „zur Erkenntniß seiner Strafbarkeit erforderliche Einsicht“ besaß. Er konnte dann seine Familie überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt eingewiesen werden. Diese Regelung bestand auch schon im Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870.

Das erste, von Gustav Radbruch entworfene Jugendgerichtsgesetz wurde am 16. Februar 1923 erlassen. Es trug bereits die Grundzüge des heutigen Jugendgerichtsgesetzes und verwirklichte Ideen des Strafrechtlers Franz von Liszt. Die Strafmündigkeit wurde auf 14 Jahre hinaufgesetzt mit einer Relativierung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr anhand der „verstandesmäßigen Einsichtsfähigkeit“ und erstmals anhand der „geistigen und sittlichen Entwicklung“. Als zweite Schiene wurde schon 1922 das erste Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt beschlossen, nach dem erziehungsbedürftige Jugendliche, die nicht strafbar geworden sind in die Zuständigkeit von Vormundschaftsrichter und Jugendamt fielen, wobei die Umsetzung in den Wirren der Zeit anfangs sehr zögerlich verlief.

Mit der ersten Verordnung zum Schutz gegen Jugendliche Schwerverbrecher vom 4. Oktober 1939 wurden Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr den Erwachsenen gleichgestellt, wenn sie nach ihrer „geistigen und sittlichen Entwicklung einer über achtzehn Jahre alten Person gleichzuachten“ waren und die „bei der Tat gezeigte, besonders verwerfliche verbrecherische Gesinnung oder der Schutz des Volkes eine solche Bestrafung erforderlich“ machte (§ 1 Abs. 2). Eine Erweichung des Erziehungsgedankens wurde mit dem Reichsjugendgerichtsgesetz und der eingearbeiteten Jugendstrafrechtsverordnung vom 6. November 1943 (RGBl. I S. 635, 637) vorgenommen. Die Strafmündigkeitsgrenze blieb zwar grundsätzlich bei 14 Jahren, wurde aber praktisch auf 12 Jahre herabgesetzt „wenn der Schutz des Volkes oder die verwerfliche verbrecherische Gesinnung des Täters eine strafrechtliche Ahndung fordert.“ Das sittliche Urteilsvermögen sowie die entsprechende Willenskraft wird erstmals positiv formuliert (1923 nur negativ – ausschließend). Die Relativierung stellt nun auf die Einsicht des „Unrechts der Tat“ ab (1923: „Ungesetzliches der Tat“).

Die Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes vom 23. Mai 1952 in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte das Ziel, "die jungen Menschen zu selbständigen und verantwortungsbewußten Bürgern des demokratischen Staates, die ihre Heimat lieben und für den Frieden kämpfen, zu erziehen" sowie den Schutz der "antifaschistisch-demokratischen Ordnung". Entsprechend betont das Gesetz, dass gegenüber Jugendlichen besondere Milde walten müsse: "Dabei ist den Erziehungsmaßnahmen der Vorzug vor der Strafe einzuräumen und eine Strafe nur zu verhängen, wenn der Zweck des Gesetzes nicht anders zu erreichen ist." Die Strafmündigkeit wurde auf 14 Jahre angehoben. Kinder unter 14 Jahren waren in der DDR seitdem strafrechtlich nicht verantwortlich.[1]

Über ein Jahr später, am 4. August 1953, wurde auch in der Bundesrepublik ein neues Jugendgerichtsgesetz verabschiedet. Die Altersgrenze wurde wie im anderen deutschen Staat auf 14 Jahre angehoben (BGBl. I S. 751).

Anwendungsbereich

Das Jugendgerichtsgesetz ist auf alle strafmündigen (§ 19 StGB: mindestens 14 Jahre alten) Jugendlichen anwendbar. Heranwachsende (18- bis Unter-21-Jährige) können in den Bereich des Gesetzes nach § 105 JGG einbezogen werden, soweit sie nach Reifegesichtspunkten noch nicht die nötige Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit aufweisen. Nach dem Jugendgerichtsgesetz ist die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende dabei nicht die Regel, sondern es ist von Fall zu Fall durch eine Würdigung der Persönlichkeit und der Tat durch das Gericht zu entscheiden, ob im konkreten Fall Erwachsenenstrafrecht oder das Jugendgerichtsgesetz Anwendung findet.[2]

Eine wichtige Rolle im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende spielt die Jugendgerichtshilfe, die das Verfahren vom Beginn bis zum Ende begleitet, in der Hauptverhandlung anregt, ob bei Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht, oder schon das allgemeine Strafrecht angewendet werden sollte, und auch Vorschläge zu den zu ergreifenden Maßnahmen macht.

Kerngedanke

Die Regelungen des JGG setzen auf einen Vorrang der Erziehung vor der Verhängung von Strafe. Gleichwohl haben die meisten Maßnahmen, die auf Grund des JGG verhängt werden können, Sanktionscharakter. Anders als beim allgemeinen Strafrecht steht einem Jugendgericht ein breiterer Sanktionskatalog zur Verfügung, um eine optimale Reaktion auf Jugenddelinquenz zu finden. Seit 2008 ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen möglich, seit 2011 jedoch nur dann, wenn sich das Gericht diese Möglichkeit im Urteil vorbehalten hat (§§ 7, 81a und 106 JGG). Eine weitere Besonderheit ist die Vorbewährung (§ 61 JGG).

Inhalt

Der sachliche Regelungsbereich ist das formelle Strafrecht. Straftatbestände finden sich nicht im JGG, sie sind durch das StGB und das Nebenstrafrecht geregelt. Materiell-rechtliche Regelungen beschränken sich auf die Rechtsfolgenseite.

Das Jugendgerichtsgesetz ist wie folgt gegliedert:

  1. Anwendungsbereich: Enthält die Definitionen des Begriffes Jugendlicher und Heranwachsender sowie den Subsidiaritätsgrundsatz des übrigen Rechts.
  2. Jugendliche
    1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen: In diesem Abschnitt werden materiell-rechtlich auch die besonderen Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts geschildert: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe.
    2. Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren: Diese Vorschriften treten an die Stelle der Strafprozessordnung. Die Jugendgerichtsverfassung ist insofern von der üblichen Gerichtsverfassung zu unterscheiden, als dass man vom Jugendstaatsanwalt (statt Staatsanwalt), vom Jugendgericht, Jugendrichter, Jugendschöffengericht und Jugendkammer spricht. Die Zuordnung zum Amts- oder Landgericht bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln.
    3. Vollstreckung und Vollzug: Die Rechtsfolgen der Straftaten von Jugendlichen werden in eigenen Anstalten (Jugendstrafe, Jugendarrest) vollstreckt. Die gesetzlichen Grundlagen entstehen derzeit auf der Länderebene, nachdem diese die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug erhalten haben.
    4. Weitere Abschnitte beschäftigen sich mit der Beseitigung des Strafmakels und den Jugendlichen vor Gerichten in allgemeinen Strafsachen.
  3. Heranwachsende: Dieser Abschnitt erklärt die vorhergehenden Vorschriften für anwendbar, sofern die Voraussetzungen des § 105 JGG vorliegen.
  4. Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr: Für die Jugendlichen und Heranwachsenden bei der Bundeswehr, die üblicherweise nach dem Wehrstrafgesetz abgeurteilt und verurteilt, sind Sondervorschriften erlassen worden.
  5. Schluss- und Übergangsvorschriften: Diese Vorschriften ermöglichen die Bestellung eines Bewährungshelfers und die Ermächtigungsvorschrift für Verordnungen zum Vollzug.

Literatur

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Jugendgerichtsgesetz der DDR vom 23. Mai 1952: http://www.prof-wolf.de/Das-JGG-der-DDR.18826.0.html
  2. Vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. Dezember 1988, Az. 1 StR 620/88. Nachzulesen unter http://www.servat.unibe.ch/fallrecht/bs036037.html