Katzenkönigfall
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Der Katzenkönigfall des Bundesgerichtshofs[1] zählt wegen des Sachverhalts und der entschiedenen Rechtsfragen aus dem Bereich von Täterschaft und Teilnahme und des Verbotsirrtums zu einem der bekanntesten Strafrechtsfälle.
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[Bearbeiten] Sachverhalt
Laut Erkenntnis des erstinstanzlichen Landgerichts lebten die drei Angeklagten (A, B und C) in einem von „Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben“ geprägten „neurotischen Beziehungsgeflecht“ zusammen. Dabei gelang es A und B, den Polizisten C von der Existenz eines „Katzenkönigs" zu überzeugen, der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe. Als A von der Heirat ihres Ex-Freundes mit F erfuhr, beschloss sie gemeinsam mit B, den Aberglauben von C zu nutzen, um F zu töten. Sie spiegelte C vor, der „Katzenkönig“ verlange wegen der vielen von C begangenen Fehler ein Menschenopfer in Gestalt von F; falls das Opfer nicht erfolge, müsse C die A verlassen und die Menschheit oder zumindest Millionen von Menschen würden vom „Katzenkönig“ vernichtet.
C erkannte, dass das „Opfern“ von F ein rechtswidriger Mord wäre und suchte unter Berufung auf das fünfte Gebot vergeblich nach einem Ausweg. A und B wiesen allerdings darauf hin, dass das Tötungsverbot für sie nicht gelte, „da es ein göttlicher Auftrag sei und sie die Menschheit zu retten hätten“. Nachdem C der A „unter Berufung auf Jesus“ hatte schwören müssen, einen Menschen zu töten, und diese ihn darauf hingewiesen hatte, dass bei Bruch des Schwurs seine „unsterbliche Seele auf Ewigkeit verflucht“ sei, war er schließlich zur Tat entschlossen. Ihn plagten Gewissensbisse, er wog jedoch die „Gefahr für Millionen Menschen“ ab, die er „durch das Opfern von F“ retten könne.
C führte die Tat nach den Vorgaben von A und B aus, die Tötung der F scheiterte jedoch.
[Bearbeiten] Entscheidung des BGH
Der BGH verurteilte C wegen versuchten Mordes. Sein Verbotsirrtum war insbesondere deshalb vermeidbar, weil es ihm als Polizeibeamten möglich gewesen wäre, das Unrecht seines Handelns einzusehen.
A und B wurden als mittelbare Täter verurteilt. Damit entschied der BGH, dass in Fällen eines vermeidbaren Verbotsirrtums die hinter dem schuldhaft handelnden unmittelbaren Täter stehenden Beteiligten als Täter verurteilt werden können („Täter hinter dem Täter“). Dies ist insofern von Bedeutung, da in vergleichbaren Fällen lediglich eine Teilnahme (im strafrechtlichen Sinne) an der Tat möglich war, im konkreten Fall also A und B als Anstifter (und nicht als Täter) zu bestrafen gewesen wären. Eine weitere wichtige Ausnahme vom Prinzip, dass hinter einem voll tatbestandlich und schuldfähigem Täter eigentlich kein weiterer Täter sitzen kann, machte der BGH in der "Mauerschützenentscheidung" (BGHSt 40, 218).
Der BGH äußerte allerdings, dass es keine schematische Lösung (immer mittelbare Täterschaft/nie mittelbare Täterschaft) in der Konstellation des Täters hinter dem Täter bei Hervorrufen eines vermeidbaren Verbotsirrtums gäbe. Es sei vielmehr geboten stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls also das tatsächliche Maß an Tatherrschaft abzustellen.
[Bearbeiten] Bedeutung und Folgen des Urteils
In der rechtswissenschaftlichen Literatur hat das Urteil zu erheblichen Diskussionen geführt. Insbesondere die Figur der mittelbaren Täterschaft bei voll verantwortlichem Vordermann („Täter hinter dem Täter“) ist bis heute nicht abschließend geklärt.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Belege
- ↑ BGHSt 35, 347, Urteil des 4. Strafsenats vom 15. September 1988, Az. 4 StR 352/88, 35, 347.
[Bearbeiten] Literatur
- Kudlich, Hans, „Katzenkönig & Co. – Übersinnliches vor den Strafgerichten (Antrittsvorlesung an der Bucerius Law School)“, JZ 2004, 72ff.
- Kretschmer, Joachim, „Der abergläubische Irrtum in seiner strafrechtlichen Irrelevanz“, JR 2004, 444ff.
[Bearbeiten] Weblinks
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