Konkurrentenklage

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Als Konkurrentenklage wird ein in der Regel verwaltungsrechtlicher Rechtsstreit bezeichnet, bei dem Private vor den Verwaltungsgerichten Schutz gegen ihre (wirtschaftlichen) Konkurrenten suchen.

Bei Konkurrentenklagen im Verwaltungsrecht klagt zwar in der Regel ein Einzelner gegen den Staat, indirekt wendet er sich jedoch gegen einen anderen Privaten, mit dem er im Wettbewerb steht.

Differenzierung nach Anspruchzielen

Man unterscheidet zwischen den verschiedenen Stoßrichtungen der Konkurrentenklage in einem Dreiecksverhältnis. Eingebürgert hat sich, zwischen offensiven und defensiven Konkurrentenklagen einerseits und negativen bzw. positiven Konkurrentenklagen andererseits zu unterscheiden.

  • Defensive Konkurrentenklagen zielen darauf ab, die Abwehr einer staatlichen Maßnahme in Verteidigung der bestehenden Wettbewerbslage zu erreichen.
  • Offensive Konkurrentenklagen zielen darauf ab, eine Veränderung der Wettbewerbssituation durch eine staatliche Maßnahme zu erreichen.
  • Negative Konkurrentenklagen sind solche, bei denen ein Konkurrent mit einer Anfechtungsklage gegen eine staatliche Begünstigung des Konkurrenten vorgeht.
  • Positive Konkurrentenklagen sind solche, die in Gestalt einer verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage anhängig gemacht werden.

Fallgruppen

Es lassen sich grob mehrere Fallgruppen unterscheiden:

Konkurrentenklagen im Zusammenhang des beruflichen Zulassungswesens

Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen nicht berücksichtigte Bewerber sich gegen diese Nichtberücksichtigung bei der Zulassung bzw. Vergabe von zulassungspflichtigen Berufen wenden. Soweit an ihrer Stelle ein anderer zugelassen wurde, liegt eine negative Konkurrentenklage vor, wenn der Nichtberücksichtigte sich gegen diese Zulassung wendet und meint, er hätte stattdessen zugelassen werden müssen. Probleme ergeben sich etwa, wenn die Zulassungen kontingentiert sind. Hierbei sind insbesondere Fälle bei Zulassungen im Gesundheitsbereich denkbar. Auch im Güterkraftverkehrsrecht und Personenbeförderungsrecht gab es häufig Konkurrentenklagen um Zulassungen. Ebenso versuchen sich im Handwerksrecht oft „Outsider“ gegen Alteingesessene Handwerksmeister verwaltungsgerichtlich zur Wehr zu setzen. Auch im Bereich der Sachverständigenbestellung sind verwaltungsgerichtliche Konflikte vorprogrammiert, wenn ein neuer Sachverständiger neben den alten zugelassen wird und die alten Sachverständigen befürchten müssen, an diesen Umsatz zu verlieren.

Konkurrentenklagen bei der Zulassung zu Anstalten und öffentlichen Einrichtungen

Erfolgt die Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen durch einen Verwaltungsakt und stößt die Kapazität an ihre Grenzen, dann kommt es häufig zu Konflikten zwischen erfolgreichen und erfolglosen Bewerbern um die Zulassung.

Konkurrentenklagen anlässlich der Vergabe von Leistungen und Beihilfen durch die öffentliche Hand

Im Rahmen der Leistungsverwaltung gewährt die öffentliche Hand unter anderem Leistungen, Beihilfen und Subventionen. Dies erfolgt nicht immer nach dem Gießkannenprinzip. Da die Empfänger dieser Leistungen jedoch häufig im Wettbewerb stehen, sind auch hier Prozesse zu erwarten, wenn ein Konkurrent gefördert wird, der andere aber nicht.

Konkurrentenklagen gegen die Teilnahme der öffentlichen Hand am Wirtschaftsverkehr

Häufig beteiligen sich insbesondere kommunale Unternehmen in Konkurrenz zu Privaten am Markt. Die Beteiligung der Kommunalunternehmen am Wettbewerb ist nach den Kommunalgesetzen nur eingeschränkt erlaubt. Insoweit sich die Kommunalunternehmen in rechtswidriger Weise wettbewerblich betätigen, versuchen die Privatunternehmer – in der Regel erfolglos – den Kommunalunternehmen verwaltungsgerichtlich die Betätigung untersagen zu lassen.

Konkurrenzprobleme bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Ein weiteres Problemfeld sind die Streitereien um die meist lukrativen öffentlichen Aufträge. Diese Problematik wird durch das Vergaberecht geregelt.

Konkurrentenklage im Beamtenrecht

Konkurrenten um eine Stelle, die nach Beamtenrecht vergeben wird, versuchen oft, die Besetzung der Stelle mit einem Konkurrenten ob vermeintlicher Ungleichbehandlung auf dem Rechtsweg anzufechten. Wegen der im Interesse der Ämterstabilität bestehenden Formbedürftigkeit solcher beamtenrechtlicher Personalentscheidungen (Ernennung durch Verwaltungsakt) hat der unterlegene Stellenbewerber vor der Ernennung des Konkurrenten diese im einstweiligen Rechtsschutz zu verhindern. Der Antrag an das Verwaltungsgericht ist in der Regel darauf gerichtet, die Ernennung des ausgewählten Beamten vorläufig abzuwenden. Es kann aber unter bestimmten Umständen bereits die Übertragung der Stelle an den Konkurrenten unterbunden werden. Die Konkurrentenklage im Hauptsacheverfahren ist regelmäßig nur auf die Aufhebung der Auswahlentscheidung, nicht aber auf die eigene Auswahl gerichtet. Eine solche Klage müsste darlegen, dass keine andere Auswahlentscheidung rechtmäßig wäre. Dies ist praktisch nie der Fall. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss der unterlegene Bewerber nicht plausibel machen, der geeignetere Kandidat für das zu besetzende Amt gewesen zu sein. Er muss nur nachweisen, dass das Auswahlverfahren an Fehlern gelitten hat und bei rechtmäßigem Verfahren auch er hätte ausgewählt werden können.

Im Gefolge der Klagen des Richters Thomas Fischer im Jahr 2011 nahmen die Blockaden von Senaten der deutschen Bundesgerichte zu, so dass im Jahr 2015 überlegt wird, einen Spezialsenat beim Bundesverwaltungsgericht einzurichten, der sich ausschließlich um Konkurrentenklagen kümmert, um damit die Verfahrensdauer zu beschleunigen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.[1]

Konkurrentenklagen im Steuerrecht

Da wesentliche Rahmenbedingungen des Wettbewerbs durch das Steuerrecht gesetzt werden und gerade im deutschen Steuerrecht häufig wirtschaftslenkende Aspekte das Steuerrecht prägen, gibt es auch Probleme, wenn ein Wettbewerber gegenüber dem anderen steuerrechtlich bevorteilt wird. Steuervergünstigungen bringen als „verdeckte Subventionen“ häufig dieselbe Problematik wie die Gewährung offener Beihilfen mit sich. Das Institut der „steuerrechtlichen Konkurrentenklage“ hat sich jedoch in der Praxis kaum durchsetzen können. Dies hat häufig damit zu tun, dass wegen des Steuergeheimnisses kein Überblick über die Besteuerung des Konkurrenten möglich ist. Dies könnte sich jedoch bald ändern, da der Bundesfinanzhof nunmehr ausgesprochen hat, dass das Steuergeheimnis der Auskunftserteilung nicht entgegensteht.[2]

Kartellrechtliche Probleme

Konkurrentenklagen im Kartellrecht werden nach dem zivilrechtlich ausgerichteten Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.

Rechtliche Probleme

Juristische Probleme der Konkurrentenklage ergeben sich vor allem hinsichtlich der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. Danach muss der Kläger geltend machen können, in seinen Rechten verletzt zu sein, d. h. nach der sog. Möglichkeitstheorie, dass er die Möglichkeit der Verletzung seiner Rechte belegen können muss. Die Klage ist zudem nach § 113 VwGO nur begründet, wenn der Kläger tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist. Ein subjektiv-öffentliches Recht liegt nach der Schutznormtheorie im deutschen Recht nur dann vor, wenn ein zwingender Rechtssatz des öffentlichen Rechts zumindest auch den Schutz individueller Interessen bezweckt und dem Begünstigten die Rechtsmacht zur Durchsetzung der geschützten Interessen gegenüber der Verwaltung einräumt. Allein aus dem Umstand, dass eine Norm verletzt wird, die den Einzelnen nur im Sinne einer Reflexwirkung schützt, kann daher nicht auf die Verletzung eigener Rechte geschlossen werden. Dies führt dazu, dass gerade die negativen Konkurrentenklagen häufig unzulässig sind. In vielen Fällen erscheint es jedoch auch nach der Rechtsprechung als möglich, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die angegriffene staatliche Maßnahme oder das staatliche Unterlassen verletzt wird. In diesem Fall kann sich eine Klagebefugnis dadurch ergeben, dass das einfache Gesetz im Lichte des Grundrechts als drittschützend ausgelegt wird (norminterne Wirkung der Grundrechte) oder indem die Klagebefugnis direkt aus dem Grundrecht gefolgert wird (normexterne Wirkung der Grundrechte).

Literatur

Einzelnachweise

  1. Ursula Knapp: Blockierte Bundesgerichte, in: Frankfurter Rundschau, 21. März 2015, S. 5
  2. BFH Urteil vom 5. Oktober 2006, Az. VII R 24/03.