Verpflichtungsklage
Die Verpflichtungsklage ist eine der Klagearten nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung. Mit dieser begehrt der Kläger die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 42 Abs. 1 2. Fall VwGO.
Wegen der Gewaltenteilung ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, den vom Kläger begehrten Verwaltungsakt selbst zu erlassen, wenn ein Ermessen der Behörde besteht. Das Gericht ändert somit die Rechtslage nicht selbst; anders als die Anfechtungsklage ist die Verpflichtungsklage keine Gestaltungsklage.
Für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ist die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO notwendig. Erlässt die Behörde im Widerspruchsverfahren den begehrten Bescheid nicht oder reagiert sie auf den Widerspruch nicht (Untätigkeitsklage, § 75 VwGO), reicht dies für die Klageerhebung aus.
Handelt es sich bei dem begehrten Verwaltungsakt um eine gebundene Entscheidung, so verurteilt das Gericht die Behörde dazu, den gewünschten Verwaltungsakt zu erlassen (Verpflichtungsurteil), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Hat die Behörde bei dem begehrten Verwaltungsakt jedoch Ermessen, so darf das Gericht das behördliche Ermessen nicht einfach durch eine eigene Entscheidung ersetzen. Vielmehr verpflichtet es die Behörde gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag des Klägers zu treffen (Bescheidungsurteil).
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Begründetheit [Bearbeiten]
Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (und die Sache spruchreif ist).
Die Ablehnung oder Unterlassung ist rechtswidrig, wenn der Kläger gegen die Behörde einen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes (Verpflichtungsurteil, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) oder einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat (Bescheidungsurteil, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Spruchreife einer Sache bedeutet, dass das Gericht zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsaktes imstande ist.
Terminologie [Bearbeiten]
Die Vornahmeklage ist die Verpflichtungsklage im engeren Sinn. Sie ist unmittelbar auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Mit der Unterart der Verpflichtungsklage, der Bescheidungsklage (oder Verbescheidungsklage), begehrt der Kläger hingegen nur die Verbescheidung seines beantragten Verwaltungsakts, weil noch ein Ermessen der Behörde besteht.
Sozialrecht [Bearbeiten]
Auch das Sozialgerichtsgesetz sieht die Verpflichtungsklage in § 54 Abs. 1 Satz 1 3. Fall SGG in Form der Weigerungsklage sowie in § 54 Abs. 1 Satz 1 4. Fall SGG i.V.m. § 88 SGG in Form der Untätigkeitsklage als Klageart vor. Hierbei sind jedoch Unterschiede zur verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu beachten.
Literatur [Bearbeiten]
- Einführung
- Martini, Verwaltungsprozessrecht, Systematische Darstellung in Grafik-Text-Kombination, 3. Aufl. 2003, S. 36 ff., ISBN 3-472-05379-8
- Praxis-Kommentare
- Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 42 Abs. 1, ISBN 3-406-49876-0
- Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar, 14. Aufl. 2004, § 42 Abs. 1, ISBN 3-17-018041-X
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