Landtag (historisch)

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Landtag (lat. dietas) wurden die Zusammenkünfte der politisch berechtigten Stände eines Landes – eben der Landstände – im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit genannt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Bezeichnung

Da man ursprünglich nur einen Tag lang beisammen war und binnen dieses einen Tages alle gemeinsamen Angelegenheiten der Landleute zu verhandeln hatte, hießen die Versammlungen eben Land-Tag. Die lateinische Bezeichnung ist in gleicher Weise von dies – der Tag – abgeleitet.

[Bearbeiten] Aufgaben

Die Landtage haben sich häufig aus den Gerichtsversammlungen der Landesgemeinde entwickelt. Ihre wichtigste Funktion war die Bewilligung von Steuern, die der Landesfürst nicht ohne Zustimmung der Stände anordnen durfte.

[Bearbeiten] Teilnehmer

In den ständischen Landtagen waren je nach Zeit und Region unterschiedliche Stände vertreten. Dies konnten sein: die Prälaten (Bischöfe, Kapitel, Klöster), der Adel (oft unterteilt in Herren und Ritter), die landesherrlichen Städte. Im Erzherzogtum Österreich waren auch die landesfürstlichen Märkte, in Tirol die bäuerlichen Gemeinden vertreten. Den ersten Stand – und damit die erste Kurie des Landtags – bildeten entweder die Prälaten oder die Herren. Die Gesamtheit der Landstände in einem bestimmten Herrschaftsgebiet wurde auch Landschaft genannt.

Die Angehörigen der Landtage wurde nicht durch Wahlen bestimmt. Vielmehr war die Teilnahme ein persönliches Vorrecht der persönlich freien Inhaber eines Landguts (oft von einer bestimmten Mindestgröße) oder war an ein Amt gebunden (z.B. für die Äbte der landtagsfähigen Stifte). Die Abgesandten der Städte wurden meist von deren Rat bestimmt, also auch nicht gewählt. Im Landtag selbst wurden die Angehörigen desselben Standes in Kurien oder Bänken zusammengefasst.

[Bearbeiten] Abstimmungsverfahren

Die Abstimmungen in den Landtagen erfolgten nicht nach dem heute üblichen Mehrheitsprinzip. In der Regel wurde nach Kurien abgestimmt. Das heißt, man einigte sich zunächst innerhalb der einzelnen Kurien (dabei konnte durchaus das Mehrheitsprinzip angewendet werden) und verglich dann die Beschlüsse der Kurien untereinander. In manchen Ländern musste dann ein Konsens hergestellt werden, damit es zu einem Landtagsbeschluss kam. In anderen Territorien reichte es, wenn die Mehrheit der Kurien zustimmte, wobei aber die Zustimmung des jeweils führenden Stands (zumeist der hohe Adel) unbedingt notwendig war. In manchen Ländern führten besonders mächtige Mitglieder der Stände auch eine eigene Personalstimme und waren an keine Kurie gebunden.

[Bearbeiten] Einzelne historische Landtage

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Gerhard Buchda: Reichsstände und Landstände in Deutschland im 16. und 17. Jahrhundert. In: Heinz Rausch: Die geschichtlichen Grundlagen der modernen Volksvertretung. Die Entwicklung von den mittelalterlichen Korporationen zu den modernen Parlamenten. Bd. 2: Reichsstände und Landstände. Darmstadt 1974, S. 211–241
  • Dietrich Gehard (Hrsg.): Ständische Vertretungen in Europa im 17. und 18. Jahrhundert. 2. Aufl., Göttingen 1974

[Bearbeiten] Weblinks

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