Lohnwucher

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Lohnwucher bezeichnet einen Tatbestand, bei dem in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis die Höhe der Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zur Arbeitsleistung steht und dieses Missverhältnis durch Ausnutzung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Arbeitnehmers zustande gekommen ist. Lohnwucher hat sowohl strafrechtliche als auch arbeitsrechtliche Folgen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtslage in Deutschland

[Bearbeiten] Strafrechtliche Relevanz

Lohnwucher ist nach § 291 Abs. 1 Strafgesetzbuch strafbar und wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitnehmer durch die wucherische Entlohnung in wirtschaftliche Not gerät oder die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

Lohnwucher ist ein Offizialdelikt.

Theoretisch möglich, aber praktisch nicht relevant ist auch, dass ein Arbeitnehmer dadurch Lohnwucher begeht, dass er sich eine unverhältnismäßig hohe Vergütung für seine Arbeitsleistung gewähren lässt.[1]

[Bearbeiten] Arbeitsrechtliche/Zivilrechtliche Relevanz

Eine wucherische Vergütungsvereinbarung ist nach § 138 Bürgerliches Gesetzbuch nichtig. Stattdessen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die übliche Vergütung.[2] [3] Dasselbe gilt für freie Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisses sind.

Da der Wuchertatbestand in § 138 BGB als Unterfall eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts angesehen wird, wird in der arbeitsrechtlichen Bewertung zumeist nicht zwischen sittenwidriger und wucherischer Vergütung unterschieden.

[Bearbeiten] Unverhältnismäßige Höhe der Vergütung

Zur Bestimmung, wann die Höhe der Arbeitsvergütung in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht, wird im Allgemeinen die Faustregel angewendet, dass dies gegeben sein soll, wenn die Vergütung mehr als ein Drittel unterhalb der verkehrsüblichen Vergütung liegt. Nach dieser Regel urteilen auch die Strafgerichte[4].

Von diesem Richtwert gehen auch einige Arbeitsgerichte und das arbeitsrechtliche Schrifttum aus[5], wenngleich das Bundesarbeitsgericht (BAG) bisher keine Richtwerte zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung entwickelt hat. Die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs sind nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls dann Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung, wenn in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt werde. Entspräche der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern läge diese unterhalb des Tariflohns, sei zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen. [2] Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Auffassung vertreten, dass in Ermangelung anderer Anhaltspunkte, für die der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig sei, für die Frage der Ortsüblichkeit auf die tarifliche Vergütung zurückgegriffen werden könne[6].

Wie bereits erwähnt, wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zumeist auf den Aspekt der Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung abgestellt. Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung soll dabei nach der Meinung des BAG nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe, sondern auch durch die Wertungen des Grundgesetzes und durch einfachgesetzliche Regelungen zu beurteilen sein. Das BAG hat danach schon das Entgelt eines Lehrers an einer Privatschule, das (nur) ein Viertel unter dem Entgelt von Lehrern an staatlichen Schulen lag, als sittenwidrig angesehen. [2]

Unterschreitet der vereinbarte Lohn die geltenden Sätze der Sozialhilfe, ohne in einem auffälligen Missverhältnis zu vergleichbaren Tariflöhnen zu stehen, besteht einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zufolge noch kein ausreichender Grund, Lohnwucher annehmen zu können.[2]

[Bearbeiten] Literatur

  • Alexandra Franke: Lohnwucher - auch ein arbeitsrechtliches Problem. Duncker & Humblot 2003. ISBN 978-3-428-11093-3
  • Veit Hans Karl Voßberg: Inhaltskontrollen von arbeitsvertraglichen Entgelthöheregelungen. Hamburg 2005. ISBN 3-8300-2099-6

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Unter diese Kategorie könnten bestimmte Managergehälter fallen
  2. a b c d Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 303/03, Urteil vom 24. März 2004
  3. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2006, 5 AZR 549/05
  4. Der BGH hat in einem Urteil vom 22. April 1997, BGH 1 StR 701/96 BGHSt 43, 53 eine Entscheidung des Landgerichts Passau, die einen um ca. 35% unter dem Tariflohn liegenden Lohn für wucherisch angesehen hatte, revisonsrechtlich nicht beanstandet.
  5. ua. LAG Berlin 20. Februar 1998 - 6 Sa 145/97 - ArbuR 1998, 468; Reinecke NZA 2000 Beilage zu Heft 3 S. 23, 32; Peter ArbuR 1999, 289, 293
  6. Urteil vom 24.7.2008 – 7 Ca 1177/08, nicht rechtskräftig
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