Mutterschutzverordnung für Soldatinnen

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Basisdaten
Titel: Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen
Kurztitel: Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
Abkürzung: MuSchSoldV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 28 Abs. 7 S. 2 SG
Rechtsmaterie: Wehrrecht
Fundstellennachweis: 51-1-23
Ursprüngliche Fassung vom: 21. Dezember 1990
(BGBl. I S. 3015)
Inkrafttreten am: 30. Dezember 1990
(§ 9 VO vom 21. Dezember 1990)
Neubekanntmachung vom: 18. November 2004
(BGBl. I S. 2858)
Letzte Änderung durch: Art. 3 Abs. 39 VO vom
12. Februar 2009
(BGBl. I S. 320)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
14. Februar 2009
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die deutsche Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen (Mutterschutzverordnung für Soldatinnen – MuSchSoldV) ist eine von der Bundesregierung erlassene Rechtsverordnung. Sie regelt den Mutterschutz für Soldatinnen in Deutschland.

Die Regelungen der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ähneln denen des Mutterschutzgesetzes, sind jedoch den besonderen Dienstverhältnissen bei der Bundeswehr angepasst.

§ 1 verpflichtet Soldatinnen, eine Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung ihrem Vorgesetzten oder dem Truppenarzt zu melden.[1]

§ 2, § 3 und § 4 enthalten Dienstleistungsverbote (beispielsweise kein Nachtdienst, kein zusätzlicher Dienst, keine schweren körperlichen Belastungen). Gemäß § 3a gelten zudem die Regelungen der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)[2] entsprechend.

Die Mutterschutzfrist ist § 5 geregelt. § 6 und § 6a enthalten Regelungen zu Dienstbezügen, Ausbildungsgeld, Zulagen und Zuschüssen. Ab Beginn der Schwangerschaft bis zu vier Monaten nach der Entbindung sind Soldatinnen vor Entlassungen besonders geschützt (§ 6b). Diese Regelung entspricht dem besonderen Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Verteidigung: Mutterschutz für Soldatinnen Zentralerlass B-1420/30 vom 23. August 2001
  2. MuSchArbV vom 15. April 1997, BGBl. I 1997 S.782