Pfarrverwaltungsrat

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Ein Pfarrverwaltungsrat, je nach Bundesland/Bistum auch Kirchenvorstand, Kirchenausschuss oder Kirchenverwaltung genannt, ist zuständig für Vermögen, Gebäude, Grundstücke und Personal der jeweiligen katholischen Kirchengemeinde und ist das höchste Gremium einer Pfarrei in Vermögensangelegenheiten. Für den Bereich der Seelsorge ist dagegen der Pfarrgemeinderat zuständig.

Zu den Aufgaben des Pfarrverwaltungsrates zählen die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes der Pfarrgemeinde sowie Miet- und Pachtangelegenheiten. Zu seinem Zuständigkeitsbereich gehört auch die Verantwortung für Gebäude und Personal, beispielsweise das Personal der zur Pfarrgemeinde gehörenden Kindergärten. Der Rat wird auf sechs bzw. acht Jahre direkt oder vom Pfarrgemeinderat gewählt. In manchen Pfarrgemeinden ist es zudem üblich, alle drei bzw. vier Jahre jeweils die Hälfte des Gremiums neu zu wählen. Der Pfarrer, oder Pfarradministrator, ist der Vorsitzende des Pfarrverwaltungsrates, wobei es ihm vorbehalten ist, den Vorsitz des Rates abzugeben. In solch einem Falle wird der neue Vorsitzende aus dem Kirchenvorstand heraus gewählt. Der Vorsitzende wird dann auf Bitte des Pfarrers vom zuständigen Bischof für die Legislaturperiode berufen. Häufig unterstützt ein Kirchenpfleger den Pfarrer/Pfarradministrator bei dieser Aufgabe.

Die beschriebenen Regelungen unterscheiden sich in den einzelnen Bistümern. So gibt es neben der achtjährigen Wahlperiode auch eine von sechs Jahren, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen oder in Bayern. Hier wird der Kirchenvorstand bzw. die Kirchenverwaltung nicht vom Pfarrgemeinderat, sondern ausschließlich von den Gemeindemitgliedern gewählt.

Auf jeden Fall ist jedoch eine Abstimmung von Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand geboten.[1]

In Österreich und in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gibt es keinen Pfarrverwaltungsrat. Hier übernimmt der Pfarrgemeinderat bzw. Kirchengemeinderat die Aufgaben des Pfarrverwaltungsrates.

Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung

Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung der Kirche als Landeskirche, respektive als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist die Kirche in diesen Belangen dem übergeordneten staatlichen Recht untergeordnet. Für diese Organisation mit Kirchenpflegen (anstelle des Pfarrverwaltungsrates) siehe: Kirchengemeindeleitung #Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Pfarrgemeinderatswahl 2009 in den Bistümern des Erzbistums Köln