Prozessmaxime
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Prozessmaximen (auch Prozessgrundsätze) bilden die Grundsätze des jeweiligen Verfahrensrechtes.
Je nach Verfahrensart greifen unterschiedliche Maximen. Diese bestimmen sich nach dem Telos (Verfahrenszweck) der behandelten Streitigkeit bzw. des unstreitigen Verfahrens. Rechtshistorisch sind die Prozessmaximen stets im Fluss gewesen. Es lassen sich folgende Prozessgrundsätze unterscheiden. Teilweise leiten sich die geltenden Prozessmaximen aus der Verfassung her.
Im Einzelnen lassen sich folgende Prozessgrundsätze einander gegenüberstellen (unter Angabe von Anwendungsbeispielen aus den geltenden deutschen Prozessordnungen):
| Grundsatz | Gegenbegriff |
| Grundsatz der Öffentlichkeit (Zivilprozess, Strafprozess, Verwaltungsprozess) | Nichtöffentlichkeit (Strafprozess gegen Jugendliche) |
| Mündlichkeit | Schriftlichkeit |
| Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (sämtliche deutsche Prozessordnungen) | |
| Dispositionsmaxime = Verfügungsgrundsatz (Zivilprozess, Verwaltungsprozess) | Offizialmaxime (Strafprozess, Ausnahme: Privatklage) |
| Amtsermittlungsgrundsatz = Untersuchungsgrundsatz (Verwaltungsprozess, Strafprozess) | Verhandlungsgrundsatz = Beibringungsgrundsatz (Zivilprozess) |
| Amtsbetrieb (sämtliche deutsche Prozessordnungen) | Parteibetrieb |
| Akkusationsprinzip = Anklagegrundsatz | Inquisitorischer Prozess = Einleitung und Durchführung des Verfahrens durch die gleiche Instanz |
| Unmittelbarkeitsprinzip | |
| Konzentrationsgrundsatz (sämtliche deutsche Prozessordnungen) | |
| kontradiktorisches Verfahren = streitiges Verfahren (Zivilprozess, Verwaltungsprozess) | unstreitiges Verfahren = Verfahren ohne Parteirollen (Strafprozess, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verfahren der Verfassungsbeschwerde) |
[Bearbeiten] Literatur
- Helmut Schnellenbach, Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens. Juristische Arbeitsblätter 1995, S. 785ff.
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |