RV-Nachhaltigkeitsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
Kurztitel: RV-Nachhaltigkeitsgesetz
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht, Privatrecht, Steuerrecht
Erlassen am: 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)
Inkrafttreten am: überw. 1. Januar 2005
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz ist ein sozialrechtliches deutsches Reformpaket aus dem Jahr 2004. Das Gesetz knüpft an vorangegangene Reformen an, die 2001 durch das Altersvermögensgesetz sowie das Altersvermögensergänzungsgesetz auf den Weg gebracht wurden sowie an das dabei eingeführte Beitragssatzziel in der allgemeinen Rentenversicherung. Im Jahr 2002 wurde die Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme (die sogenannte Rürup-Kommission) eingesetzt, welche für den Bereich der Rentenversicherung Maßnahmen vorschlug, welche die Einhaltung des Beitragssatzziels in der gesetzlichen Rentenversicherung langfristig gewährleisten sollen.

Problemstellung

Die Reformen von 2001 (Wirkung ab 2002) legten als höchst zulässigen Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung 20 Prozent bis zum Jahr 2020 beziehungsweise 22 Prozent bis zum Jahr 2030 fest (sogenanntes Beitragssatzziel). Als Folge der begrenzten Beiträge muss das Rentenniveau sinken. Dazu wurde zur Minderung der jährlichen Rentenerhöhung der Beitragssatzfaktor in die Rentenanpassungsformel eingeführt. Zum Ausgleich für das sinkende Rentenniveau wurde eine staatlich geförderte, kapitalgedeckte Zusatzversorgung (private Altersvorsorge) mittels Steuervergünstigungen beziehungsweise Altersvorsorgezulagen (siehe Riester-Rente) eingeführt. Daneben wurde die betriebliche Altersversorgung rechtlich gestärkt und steuerlich umfänglicher ausgestaltet.[1] Damit wurde das deutsche Alterssicherungssystem teilprivatisiert.

Hochrechnungen der Bundesregierung zeigten jedoch bereits in den Folgejahren, dass das verfolgte Beitragssatzziel bereits mittelfristig gefährdet sein könnte. Um sicherzustellen, dass die Ziele darüber hinaus langfristig greifen, wurde die sogenannte Rürup-Kommission beauftragt, einen validen Maßnahmenkatalog zu erarbeiten. Besonderes Augenmerk galt dabei dem stetigen demographischen Wandel und der Veränderung der ökonomischen Rahmenbedingungen. So sollten Impulse zur Sicherung und zum Ausbau von Beschäftigung gesetzt werden und durch die Absenkung der Lohnnebenkosten die Wettbewerbsfähigkeit der bundesdeutschen Wirtschaft gesteigert werden. [2]

Maßnahmen

Durch ein Maßnahmenpaket sollte erreicht werden, dass sich der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung mittelfristig bei 19,5 % einpendelt und bis 2030 eine maximale Begrenzung von 22 % erfährt.

  • Grundsätzliche Abschaffung der bewerteten Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung, soweit diese nicht zu bestimmten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zählen.[3] Daneben fiel bei ab 1. Januar 2009 beginnenden Renten die pauschale Höherbewertung (Maßstab: kalenderjährliches durchschnittliches Einkommen gemäß Anlage 1 SGB VI) der ersten 36 Pflichtbeitragsmonate als Zeiten einer angenommenen "beruflichen Ausbildung" weg - bei tatsächlicher beruflicher Ausbildung verbleibt es bei der Hochwertung von bis zu 36 Kalendermonaten.
  • Ergänzung des § 154 SGB VI um die jährliche Prüfung, ob eine Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre notwendig ist.

Einzelnachweise

  1. Altersvermögensgesetz im BGBl. I 2001 S. 1310 (PDF-Datei; 150 kB)
  2. Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz (Informationen)
  3. Schul- und Hochschulausbildung in der Rentenberechnung
  4. Florian Gräßler, Die Restabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung: Eine evolutionstheoretische Analyse der Reformen zwischen 2001 und 2007 Springer Science & Business Media, 30. März 2012, S. 76 ff.