Ripol

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Funkgerät des Grenzwachtkorps zur Kommunikation mit Ripol

Ripol (französisch Recherches informatisées de la police) ist das automatisierte Polizeifahndungssystem der Schweiz. Es wird beim Bundesamt für Polizei (fedpol) geführt. Die rechtliche Grundlage findet sich seit dem 1. Dezember 2016 in der RIPOL-Verordnung.[1]

Informationserfassung

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Ausschreibungen für die Eingabe in das RIPOL können verschiedene Behörden melden, darunter die Bundesanwaltschaft, das Staatssekretariat für Migration, die Militärjustizbehörden, die Polizeibehörden der Kantone, die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen, die Strassenverkehrsämter und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Diese Behörden sind zugleich befugt, Daten aus dem RIPOL abzufragen, darüber hinaus aber auch etwa die Schweizerischen Vertretungen im Ausland mit konsularischen Aufgaben sowie das Interpol-Generalsekretariat und ausländische Interpol-Stellen.

Das RIPOL besteht aus zwei Bereichen: Personen und ungeklärte Straftaten (Art. 7 Abs. 1 RIPOL-Verordnung).

Das RIPOL erfasst insbesondere Personen- und Sachfahndungen, ungeklärte Straftaten, an einem Fall beteiligte Personen, insbesondere Geschädigte, Rechtsvertreter, Zeugen oder andere Drittpersonen, Inhaber von Ausweisen, Halter von Fahrzeugen sowie die Finder von Sachen verdächtigter Herkunft, Tatorte und Tatzeiten, das Tatvorgehen, weitere zur Aufklärung dienende Auskünfte sowie allgemeine Geschäftsdaten.

RIPOL darf auch mit anderen Informationssystemen elektronisch Daten austauschen, beispielsweise mit dem informatisierten Zivilstandsregister Infostar.

Sobald eine Personenausschreibung oder Sachfahndung gegenstandslos geworden ist, werden die Daten im RIPOL gesperrt und nach drei Monaten automatisch gelöscht. Ansonsten werden die Daten über Personenausschreibungen höchstens bis zur gesetzlichen Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung aufbewahrt.

Für Straftaten bleiben die Daten noch zwei Jahre abrufbar und werden dann automatisch im RIPOL gelöscht, wenn die Täterschaft ermittelt werden konnte oder die Straftat verjährt ist. Ungeklärte Straftaten, die Waffen oder Kulturgüter umfassen, verbleiben auch über den Zeitpunkt der Verjährung hinaus im System.

Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte von Betroffenen richten sich gemäss Art. 13 Abs. 1 RIPOL-Verordnung nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz.

Zugriffsbefugnisse

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Folgende Behörden sind zum Zugriff auf RIPOL berechtigt:

Behörden
fedpol Bundesamt für Polizei
Swissmedic
Bundesanwaltschaft
Kantonspolizei
Bundesamt für Justiz
Ausländerbehörden, Einbürgerungsbehörden, Ausländerbehörden des Fürstentums Liechtenstein
Staatssekretariat für Migration
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter
Beschwerdedienst des EJPD
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Zollfahndung und GWK
Staatssekretariat für Wirtschaft, Kantonale und kommunale Arbeitsämter
Gemeinde-, Stadt- und Regionalpolizei
Transportpolizei der SBB
Vollzugbehörden von Landesverweisungen
Zentrale Inkassostelle der Finanzverwaltung
Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden
Eidgenössische Spielbankenkommission
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Militärjustizbehörden
Interpol und Interpol-Generalsekretariat
Nachrichtendienst des Bundes
Militärische Sicherheit
für Personensicherheitsprüfungen zuständige Behörden des Bundes
Ausstellende Behörden gem. Ausweisgesetz "Passbüros"
Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst
Kantonale Waffenbüros

Je nach Zuständigkeit verfügen sie je nach Kategorie über schreibende oder lesende Befugnisse.

Grenzüberschreitender polizeilicher Informationsaustausch

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Der schweizerisch-deutsche Polizeivertrag ermöglicht seit dem 1. März 2002[2] in Verbindung mit dem schweizerischen Rechtshilfegesetz (IRSG)[3] die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit mit deutschen Behörden. Ohne Einbezug der Justizbehörden dürfen die Polizeiorgane beider Staaten gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Polizeivertrag i. V. m. Art. 75a Abs. 1 IRSG Erkenntnisse aus polizeilichen Abklärungen und Unterlagen sowie aus Datensystemen wie RIPOL, Registern und sonstigen Sammlungen nach Massgabe des innerstaatlichen Rechtes austauschen.[4]

Dies gilt insbesondere, wenn sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung im Grenzgebiet beider Staaten liegt. Als Grenzgebiete gelten in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern sowie in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Schaffhausen, Zürich, Thurgau und St. Gallen (Art. 5 des Polizeivertrags).

Der Zugriff auf RIPOL erfolgt über das deutsche Polizeiauskunftssystem INPOL-neu.

Einzelnachweise

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  1. Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) vom 26. Oktober 2016. Portal der Schweizer Regierung, abgerufen am 8. Mai 2024.
  2. Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag) Stand am 1. Mai 2024. Portal der Schweizer Regierung, abgerufen am 8. Mai 2024.
  3. Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981, Stand am 1. Januar 2013. Portal der Schweizer Regierung, abgerufen am 14. August 2018.
  4. Andreas Zuber: Der Schweizerisch-deutsche Polizeivertrag Luzern, 16. April 2007, S. 18.