Schonzeit

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Die Schonzeit (veraltet auch Hegezeit)[1] bezeichnet den Zeitraum, in dem die Jagd auf Wild und der Fang von Fischen durch das Jagdrecht und das Fischereirecht gesetzlich verboten sind. Die Schonzeit dient unter anderem der Arterhaltung und soll in erster Linie verhindern, dass Jungtieren die zur Aufzucht notwendigen Elterntiere genommen werden, was durch ausbleibende Versorgung mit Muttermilch oder sonstiger Nahrung zum Tod führen kann bzw. die Jungtiere durch fehlenden Schutz leichter Fressfeinden zum Opfer fallen.

Jagd

Als Jagdwild gelten in Deutschland bestimmte frei lebende, das heißt nicht eingehegte oder anders in Gefangenschaft gehaltene Tierarten, die mit traditionellen Mitteln und nach genau festgelegten Regeln nur von dazu berechtigten, dafür ausgebildeten Personen (→ Jagdschein) bejagt werden dürfen. Die Jahreszeiten, in denen die Jagd auf solche Tiere untersagt ist – die Schonzeiten – richten sich in erster Linie nach deren Art-eigenem, jährlich wiederholtem Fortpflanzungsrhythmus – Paarungszeit (→ Brunft), Wurf und Aufzucht der Jungtiere. Daher gelten für viele Arten des Jagdwildes unterschiedliche Schonzeiten.

Für krankes, also abschussnotwendiges Wild und aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Jagdwild gänzlich versagt werden.[2] Die deutschen Bundesländer können für Wildschweine (Jägersprache: Schwarzwild), für Wildkaninchen, Rotfuchs (Haarwild), Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe (Federwild) außerdem in den Setz- und Brutzeiten Ausnahmen bestimmen.[3] Je nach Wildart sind Beginn und Dauer der Schonzeit im Bundesjagdgesetz und in den Ländern unterschiedlich festgelegt. Sie umfasst regelmäßig und mindestens die Zeit der Geburt und Aufzucht der Jungen, oft auch die Paarungszeit. Sie ist nicht zwingend für beide Elternteile vorgesehen: Ist das männliche Elternteil für die Aufzucht der Jungtiere nicht erforderlich, so ist oftmals die Schonzeit für dieses Tier eine andere. So darf zum Beispiel beim Rehwild das männliche Tier – der Rehbock – bejagt werden, während das weibliche Tier – die Ricke, – das ein Jungtier (Kitz) aufzieht (Jägersprache: führt) durch Schonzeiten geschützt ist. Sind bei bestimmten Wildarten die Geschlechter äußerlich nicht einwandfrei zu unterscheiden (wie zum Beispiel durch eindeutig vorhandenen Sexualdimorphismus – geschlechtsspezifisch deutlich unterschiedliche Körpergrößen, Haar-, Feder- oder Horntrachten), gilt die Schonzeit stets für beide Geschlechter der Tiere. Ein Beispiel dafür sind Feldhasen.

Von der Vorschrift, Wild während der Zeit von Geburt und Aufzucht der Nachkommen mit Fang und Tötung zu verschonen, kann abgewichen werden, wenn die natürlichen Verhaltensweisen dieser Tiere unverhältnismäßig große Schäden verursachen. Dies gilt insbesondere für das Kaninchen, das Deiche, die dem Küstenschutz dienen, durch seine Grabetätigkeit schwer schädigen kann. Die Aufhebung der Schonzeit wird in solchen Fällen durch eine Verordnung geregelt.

Fischerei

In der Fischerei wird das Schonmaß als Schonzeit bezeichnet, in der die jeweiligen Fischarten laichen. Die Laichzeit ist von Art zu Art unterschiedlich, darum variieren die Schonzeiten über das ganze Jahr. Während dieser jeweiligen Schonzeit darf keine laichende Art dem Gewässer entnommen werden. Sie muss schonend wieder dem Gewässer übergeben werden.

Andere Wildtiere

Für Wildtiere, die nicht dem Jagdrecht unterstellt sind – zum Beispiel Schädlinge, jedoch auch frei lebende Nutztiere – gibt es weder Schonzeiten noch gibt es ein generelles Fang- und Tötungsverbot für durch Naturschutz-Verordnungen geschützte Tiere. Auch diese können aus übergeordneten Gründen eingefangen und umgesiedelt oder, falls andere Maßnahmen ungeeignet sind, getötet werden. Dies geschieht in der Regel durch sachkundige Personen, die nicht Jäger sein müssen. Ein Beispiel dafür sind schwärmende, staatenbildende Insekten verschiedener Arten der Taillenwespen (Honigbienen, Wespen, Hummeln, Hornissen), für die in Konfliktsituationen mit menschlichen Nutzungen Imker, die örtliche Feuerwehr aber auch Kammerjäger zuständig sein können.

Literatur

Weblinks

Wiktionary: Schonzeit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Haseder, S. 714
  2. Bundesjagdgesetz (BJagdG), § 22 (3)
  3. BJagdG, § 22 (4)