Schulfahrt

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Schulausflug in den Louvre mit Lernen durch Anschauung
Schulausflug ins Stockholmer Museum (1930)

Schulfahrt, auch Schulreise, Schulausflug, Schülerfahrt[1] oder Unterrichtsgang, ist ein Sammelbegriff für

  • Schul-/Klassenfahrt: Alle Klassen bzw. eine Klasse einer Schule verlassen für einen Zeitraum die Schule
  • Schul-/Klassenwandertag: Alle Klassen bzw. eine Klasse einer Schule sind an einem Unterrichtstag auf einem eintägigen Ausflug oder Unterrichtsgang
  • Aufenthalt in einem Schullandheim, Schulsportwochen, Schulskikurse und Ähnliches
  • mehrtägige Exkursionen und Feldübungen
  • Auslandsreisen oder Austauschfahrten im Rahmen des Unterrichts

Die Bezeichnungen differieren nach regionalem Bezug und Bundesland.

Ziele und Allgemeines

Im Vordergrund einer Schulfahrt steht das gemeinsame soziale Erleben der Klasse – zu unterscheiden davon ist der Unterrichtsgang (Exkursion), der dazu dient, Lernziele durch direkte Anschauung zu erreichen. Die Grenzen sind jedoch fließend. Zum Begriff Schulfahrt gehören auch Wanderungen oder Reisen mit festgelegtem Lehrziel und entsprechender Vorbereitung und Nachbearbeitung.

Oft organisieren Schulen und Lehrkräfte Klassenfahrten mit dem Ziel, dass sich die Schüler untereinander besser kennenlernen. Dieses Ziel wurde mit erlebnispädagogischen Klassenfahrten erweitert, wozu auch individuelles Lernen/Selbsterfahrungen, soziales Lernen in Gruppenprozessen und ökologisches Lernen zählen. Die Schulaufsicht genehmigt Schulfahrten mit rein touristischem Zweck und Zielen (Strandaufenthalt) im Allgemeinen nicht. Ausnahmen bilden Abschlussfahrten, welche primär dazu dienen, einer auseinander gehenden Klasse einen gemeinsamen Abschied zu bieten. Ähnliche Funktion hat eine Abi-Reise/ Matura-Reise, die jedoch oft von der Schülerschaft selbst organisiert wird.

Grundsätzlich sind diese Unternehmungen Schulveranstaltungen und unterliegen wie der Unterricht der Teilnahmepflicht. Der Aufenthalt in einem Schullandheim ist in der Regel mit Unterrichtsveranstaltungen verbunden.

Höchstgrenzen für Klassenfahrtskosten und Anzahl der Fahrten können von den Schulkonferenzen vereinbart werden.

Um Schülern aus sozial schwachen Verhältnissen die Teilnahme an kostenpflichtigen Veranstaltungen zu ermöglichen, gibt es an vielen Schulen einen Schulverein, der finanzielle Hilfe beisteuert. Ist der Schulverein gemeinnützig, so darf er jedoch nicht nur einzelne Schüler fördern. Stattdessen werden Klassenfahrten und Exkursionen für die gesamte Klasse unterstützt. Zudem gibt es von offizieller Seite Unterstützung für die Finanzierung von Klassenfahrten und Schullandheimaufenthalten bei Erhalt von Leistungen nach Hartz IV (ALG II). Diese Kosten werden zusätzlich zur Regelleistung übernommen.[2] Eine weitere Möglichkeit der finanziellen Unterstützung sind die Orts- und Kreisverbände der verschiedenen Wohlfahrtsverbände (Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt (AWO), Paritätischer Wohlfahrtsverband, Diakonisches Werk, Deutscher Caritasverband), die teilweise Mittel für diese Zwecke bereithalten.[3] Zuletzt gibt es in verschiedenen Bundesländern auch Sozialfonds, die die Teilnahme von Kindern aus finanziell schwächeren Familien an schulischen Aktivitäten unterstützen sollen.[4]

Ist eine Auslandsreise geplant, müssen alle Schüler im Besitz eines Reisedokuments oder einer Einreiseerlaubnis für den Transitstaat, der durchreist wird, und das Zielland sein. Für eine Klassenfahrt in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in die Schweiz gibt es hierfür ein besonderes Verfahren, das es Schülern, die entweder keinen Pass und/oder kein erforderliches Visum besitzen, ermöglicht, trotzdem an der Klassenfahrt teilzunehmen (siehe Hauptartikel → Schülersammelliste). Dieses Verfahren ist bei pass- und visumlosen Schülern, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, zwingend einzuhalten. Drittstaatsangehörige Schüler, die keine Einreiseerlaubnis besitzen, werden an einer Schengen-Außengrenze bei der Einreise in einen Nicht-Schengen-Staat zurückgewiesen und müssen dann dort von ihren Eltern abgeholt werden. Auch bei Reisen innerhalb des Schengen-Raums kann es zu Problemen anlässlich durchgeführter Ausweiskontrollen im Binnenland kommen, wenn ein drittstaatsangehöriger Schüler keinen Pass oder keinen Aufenthaltstitel des Wohnsitzstaats vorzeigen kann.

Deutschland

Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat am 30. September 1983 Empfehlungen zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten beschlossen und löste damit den Beschluss vom 21. Januar 1953 über das „Schulwandern“ ab.[5] In dem Beschluss werden Ziele definiert sowie Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung gegeben. Der Beschluss wird in den Bundesländern meist in einem speziellen Wandererlass oder Fahrtenerlass oder in entsprechenden Verwaltungsvorschriften umgesetzt.

Schweiz

In der Schweiz lautet die Bezeichnung Schulreise, Klassenlager oder Ganztägiger. Gemeint ist damit die Unternehmung, wenn eine Klasse auf Fahrt geht. Die Schulreise findet meist im Frühling statt. Demgegenüber gibt es die Herbstwanderung, die möglichst ortsnah innerhalb des Kantons stattfinden soll. Dazu dürfen die Eltern der Kinder mit bis zu 17.- Sfr pro Tag herangezogen werden.[6] Die „Teilnahme an Schulreisen und Ausflügen, Sporttagen, Skitagen, Klassenlagern, Projektwochen und ähnlichem ist obligatorisch.[7]

Österreich

Schulveranstaltungen sind im SchuUG, § 13 geregelt. Dabei sind die Schüler „zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht.....mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.“[8]

Literatur

  • Wandertag und Lebensweg. In engagement 3/2001, Aschendorff Verlag, Münster.

Einzelnachweise

  1. § 18 Satz 1 Grundschulordnung (BY) KWMBl. Nr 12/2014 S. 126 (PDF; 378 K)
  2. http://www.schullandheim.de/service/texte/klassenfahrten_hartz4.htm
  3. http://www.deutschstunden.de/Unterricht/Klassenfahrten.html#Foerdermoeglichkeiten
  4. http://www.ms.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=5169&article_id=14374&_psmand=17
  5. KMK-Empfehlung zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schule und Recht in Niedersachsen
  6. Elternbeiträge, Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt
  7. Schule: neun wichtige Jahre für Ihr Kind - Wichtige Fragen zur Schule: Frage 11 Ist die Teilnahme an Klassenlagern, Schulreisen und anderen Anlässen obligatorisch?, Stadt Wil
  8. Schulunterrichtsgesetz § 13f, Bundeskanzleramt Österreich