Schulmedizinklausel

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Die Schulmedizinklausel ist eine Klausel in den Muster-Vertragsbedingungen[1] des deutschen Verbandes der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Sie besagt, dass Medikamente und medizinische Behandlungen nur bezahlt werden, wenn sie entweder „von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind“, sich „in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben“, oder ohne schulmedizinische Alternative sind. Für die „Bewährung in der Praxis“ oder die fehlende Alternative ist der Patient bzw. dessen Behandler im Streitfall beweispflichtig.

Die Klausel ersetzt eine ältere „Wissenschaftlichkeitsklausel“[2] und wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung akzeptiert.[3][4]

Für die Kostenübernahme innovativer oder alternativmedizinischer Verfahren durch die gesetzliche Krankenversicherung nach Einzelfallentscheidung gelten ähnliche Prinzipien, was dazu geführt hat, dass die Rechtsprechung der Sozial- und Zivilgerichte sich in diesem Punkt angenähert hat.[5]

Quellen und Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.: §4 Abs. 6 Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung. (PDF, Stand Januar 2017)
  2. Vgl. auch G.-M. Ostendorf: Scharlatanen Tür und Tor geöffnet? Zur Aufhebung der „Wissenschaftlichkeitsklausel“. In: Münchner Medizinische Wochenschrift. Band 135, Nr. 30/31, 1993, S. 13–14.
  3. Peter M Hermanns, Gert Filler, Bärbel Roscher: Abrechnung Alternative Medizin 2014: Methoden, Indikationen, Abrechnungsbeispiele. Springer-Verlag, 2013, ISBN 978-3-642-45033-4, S. 20 (google.com).
  4. G. Nitz: Die „Schulmedizinklausel“ ist wirksam. IWW-"Abrechnung Aktuell" 02/2003, S. 1 (abgerufen 28. Mai 2018)
  5. A. Mummenhoff: Muss die private Krankenversicherung alternative Behandlungen bezahlen? (Blogbeitrag o. D., abgerufen 28. Mai 2018)