Private Krankenversicherung

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Die private Krankenversicherung (PKV) ist in Deutschland neben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine weitere Möglichkeit der Absicherung gegen Kosten, die aus Krankheit oder Unfällen herrühren oder durch vorbeugende oder diagnostische Gesundheitsmaßnahmen entstehen. Die folgenden Angaben bezieht sich auf die Verhältnisse in Deutschland.

Die PKV wird meist von privatrechtlichen Unternehmen in Form von Aktiengesellschaften (AG) oder Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) betrieben. Deren Rechtsgrundlage bilden das Unternehmensrecht, das Versicherungsvertragsrecht und das Aufsichtsrecht. Damit kommt in der PKV die Krankenversicherung durch einen privatrechtlichen Vertrag zustande, worauf auch die Bezeichnung private Krankenversicherung basiert. Es entsteht ein freiwilliges Rechtsverhältnis, das für den Versicherungsnehmer die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Beiträge sowie das Recht auf die Vertragsleistungen bei Eintritt des Versicherungsfalls beinhaltet. Alle Unternehmen der PKV mit Sitz in Deutschland unterstehen dabei der Rechts- und Finanzaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Träger der GKV hingegen sind ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht der Ländergesundheitsministerien unterstehen.

Maßgeblich für die Berechnung der Versicherungsbeiträge in der PKV ist das Äquivalenzprinzip. Im Gegensatz zur GKV, in der die Beiträge einkommensabhängig sind, gibt es in der PKV einen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Dem Prinzip der Kapitaldeckung folgend werden Alterungsrückstellungen gebildet. Der Versicherte ist in der PKV selbst Vertragspartner des Heilberufsangehörigen, des Krankenhauses, von Apotheken oder Laboren. Es gilt grundsätzlich das Kostenerstattungsprinzip, das heißt er erhält eine Rechnung für alle Leistungen, die er in Anspruch nimmt.

Die Beiträge der Versicherten in der PKV errechnen sich nach Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und den gewünschten Versicherungsleistungen.

Der Begriff steht auch als Überbegriff für die Gesamtheit der Versicherungsunternehmen, die eine solche Versicherung anbieten.

Seit 2009 besteht gemäß § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Versicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz im Inland, die weder gesetzlich versichert sind noch Ansprüche auf freie Heilfürsorge noch Ähnliches haben.

Inhaltsverzeichnis

Krankenversicherungsarten [Bearbeiten]

Nach dem Umfang der privaten Krankenversicherung können unterschieden werden:

Private Krankenzusatzversicherung [Bearbeiten]

Im Jahr 2012 gab es in Deutschland etwa 22,6 Millionen Krankenzusatzversicherungen, davon 13,3 Millionen Zahnzusatzversicherungen.[1] Damit hatten über 25 Prozent der Bevölkerung eine private Zusatzversicherung (gemessen wurde nur die Anzahl der Verträge. Es gibt Personen mit mehreren Verträgen und Verträge für mehrere Personen).[2][3]

Private Krankenvollversicherungen in Deutschland [Bearbeiten]

Im Jahr 2011 hatten in Deutschland etwa 8,98 Mio. Menschen bzw. 11 Prozent der Bevölkerung eine private Krankenvollversicherung und wendeten hierfür 33 Milliarden Euro auf.[2] Ihr Anteil stieg im Jahre 2012 auf 11,3%.[4] Im Jahr 2002 waren es 7,9 Millionen Menschen.[5] 2007 waren es 29 Milliarden Euro Beiträge.[2] Folgend eine Tabelle der zehn größten deutschen privaten Krankenversicherungen nach Anzahl der vollversicherten Personen zum 31. Dezember 2011 (Quelle: jeweiliger Geschäftsbericht 2011):


Rang

Unternehmen
Vollversicherte
Personen 2011
Änderung
zu 2000
Beiträge
in Milliarden Euro[6]
1 Debeka 2.186.111 + 270.297 4,864
2 DKV 911.298* + 54.528* 4,758*
3 Axa 756.128 + 298.644 2,419
4 Allianz Private 683.008 - 225.068 3,190
5 Signal Iduna (mit Deutscher Ring) 608.460 + 92.332 2,738
6 Central 494.368 + 108.773 2,243
7 Versicherungskammer Bayern 491.371 + 74.250 2,131
8 Continentale 386.975 + 16.324 1,420
9 HUK-Coburg 385.664 + 168.616 0,995
10 Barmenia 306.265* - 1.960* 1,403*

[*]Stand 2010

Mitgliedschaft [Bearbeiten]

Annahmevoraussetzungen [Bearbeiten]

Private Versicherungsunternehmen machen bisher den Vertragsabschluss von Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Einkommen, Beruf und der zu versichernden Leistung abhängig. Ab dem 1. Januar 2013 entfällt der geschlechterspezifische Beitragsunterschied. Bei bestimmten Krankheitsrisiken oder bereits vorliegenden Erkrankungen wird ein diesbezüglicher Leistungsausschluss oder Risikozuschlag erhoben. Ausgenommen hiervon ist der Basistarif. Für erstmalig Beihilfeberechtigte (Beamte) besteht eine sogenannte Öffnungsaktion: Bei Beantragung eines Restkostentarifs, mit Bezug auf die Öffnungsaktion (nur einmalige Bezugnahme möglich) bei teilnehmenden privaten Krankenversicherungen, wird unabhängig von Vorerkrankungen (damit auch Behinderungen) der Vertrag nicht abgelehnt und keine Ausschlüsse festgesetzt; ein Risikozuschlag ist nur bis zu 30 Prozent der Prämie möglich.

In der PKV können sich Personen auch unabhängig davon versichern, ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Um eine unbeabsichtigte Doppelversicherung zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob Versicherungsfreiheit zur GKV oder eine Befreiungsmöglichkeit besteht. (Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt sowie Beamte, Selbständige und Freiberufler) sind grds. versicherungsfrei zur GKV. Für Studenten besteht eine Versicherungspflicht in der GKV, von der man sich zu Beginn des Studiums oder bei Auslauf der kostenlosen Familienversicherung/studentischen Krankenversicherung (§ 8 SGB V) befreien lassen kann. Für Studenten bietet die PKV bis zum 30. Lebensjahr (analog zur GKV) Studententarife an. Darüber hinaus kann nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB 5 eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV auch bei Anhebungen der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, beantragt werden. Verringert sich jedoch das Einkommen, besteht diese Befreiungsmöglichkeit nicht.

Freiberuflich tätige Künstler und Journalisten können jedoch über die Künstlersozialkasse (KSK) ähnlich wie Arbeitnehmer einen Zuschuss zur GKV erlangen (1/3 des Beitrages wird dann vom Versicherten getragen, 1/3 wird aus Bundesmitteln und 1/3 aus Urheberrechtsmitteln z. B. GEMA finanziert), diese sind dann wie Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert. Um versicherungsfrei zu werden, bestehen dann die gleichen Voraussetzungen wie für Arbeitnehmer. Von dieser Versicherungspflicht kann man sich bei Anmeldung zur KSK befreien lassen und man erhält dann von der KSK einen Zuschuss zur PKV. Für gesetzlich Pflichtversicherte werden private Zusatzversicherungen angeboten, zum Beispiel für Zahnersatz.

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung [Bearbeiten]

Die GKV nimmt nach dem gegenwärtig geltenden Recht ehemals PKV-Versicherte nur dann wieder auf, wenn diese versicherungspflichtig werden (zum Beispiel Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze) und unter 55 Jahre alt sind (§ 6 Abs. 3a SGB V) bzw. eine Familienversicherung möglich ist. Erhält eine versicherte Person allerdings sofort nach dem Austritt aus dem Arbeitsleben Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bleibt der private Krankenversicherungsschutz bestehen.[7]

Kinder in der privaten Krankenversicherung [Bearbeiten]

Da es keine Familienversicherung wie in der gesetzlichen Krankenkasse gibt, ist in der PKV für jedes Kind ein eigener Beitrag zu zahlen. Eltern, die unterschiedlich versichert sind, haben die Wahl zwischen den beiden Systemen. Ist der Elternteil mit dem höheren Einkommen in der PKV versichert, sind die Eltern miteinander verheiratet und liegt sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist jedoch keine kostenlose Familienversicherung in der GKV möglich (§ 10 Abs. 3 SGB V). Es besteht dann eine Wahlmöglichkeit zwischen der Beitragspflicht in der GKV (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) oder in der PKV. Wird ein Kind privat krankenversichert, muss dies nicht zwangsläufig beim Anbieter der Eltern geschehen, da manche Versicherer Kinder auch alleine versichern.

Für Kinder werden keine Alterungsrückstellungen gebildet. Da so auch keine Rückstellungen verloren gehen können, ist ein Wechsel des Anbieters einfacher als bei Erwachsenen. Abhängig von den Leistungen kostet die Versicherung eines Kindes zwischen 60 und 120 Euro, im Gegensatz zu Erwachsenen unabhängig vom Geschlecht, aber auch mit Gesundheitsprüfung. Die Gesundheitsprüfung entfällt nur, wenn ein Neugeborenes spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats in der PKV der Eltern versichert wird. § 198 Abs. 1 VVG räumt privatversicherten Eltern die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Geburt Kinder in der PKV ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit zu versichern (gilt nur, wenn die private Krankenversicherung des Kindes in den Leistungen denen der Eltern entspricht, Antrag gilt rückwirkend zum Tag der Geburt). Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist, allerdings kann bei Adoption ein Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent der Prämie gefordert werden (§ 198 Abs. 2 VVG).

Ein Beihilfeanspruch der Eltern erstreckt sich auch auf ein oder mehrere Kinder. Bei Angestellten und ihren Kindern wird der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung gezahlt, bis der aktuelle durchschnittliche Höchstsatz der gesetzlichen Kassen erreicht ist. Der darüber hinausgehende Beitrag ist vom Angestellten allein zu tragen. Betragen die Prämien für die private Krankenversicherung zusammen zum Beispiel 1.000,00 Euro im Monat, so zahlt der Arbeitnehmer 749,80 Euro vom bereits versteuerten Nettoeinkommen, der Arbeitgeber 279,23 Euro (1. Januar 2012). Für die Pflegeversicherung fallen keine Beiträge an.

Ein späterer Wechsel aus der PKV in die GKV ist nur möglich, wenn

  • Versicherungspflicht in der GKV eintritt (z. B. Beginn eines Studiums an einer deutschen Hochschule oder einer betrieblichen Berufsausbildung) oder
  • die Voraussetzungen für die kostenlose Familienversicherung (wieder) erfüllt sind.

In anderen Fällen ist ein Wechsel aus der PKV in die GKV nicht möglich (z. B. 18. Geburtstag, Wegfall der Beihilfe über die Eltern, schulische Berufsausbildung, Arbeitslosigkeit).

Vertragsgestaltung [Bearbeiten]

Der Versicherungsnehmer kann je nach seinen Bedürfnissen verschiedene Tarife individuell kombinieren, um für sich die beste Lösung zu finden. Bei Tarifwerken mit Modultarifen können verschiedene ambulante, zahnärztliche und stationäre Tarife vereinbart werden. Bei sogenannten Kompakttarifen sind ambulante, zahnärztliche und stationäre Leistungen als feste Versicherungsleistungen vereinbart, welche nicht individuell gestaltet werden können.

Einige Tarife beinhalten eine Selbstbeteiligung, das heißt, die Versicherung tritt erst dann ein, wenn die jährlichen oder monatlichen Arzt- und Medikamentenkosten den Selbstbeteiligungsbetrag übersteigen. Ebenso sind leistungsartbezogene Selbstbeteiligungen (z. B. 10 Prozent der Medikamentenkosten oder 15 Prozent der Heilmittelkosten) möglich. Für bestimmte Leistungen können auch Obergrenzen vereinbart sein (zum Beispiel Brillen bis höchstens 300 Euro oder orthopädische Schuhe bis zu 200 Euro). Dafür ist bei diesen Tarifen die Versicherungsprämie niedriger oder ein Teil der Beiträge wird zurückerstattet, wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden.

Zusätzlich kann sich der Versicherungsnehmer zwischen offenen und geschlossenen Heilmittelkatalogen entscheiden. Ist vertraglich kein offener Heilmittelkatalog eingetragen liegt indirekt ein begrenzter Katalog vor wie in Regelungen der Form "… bis zu 100 Prozent …".

Leistungen [Bearbeiten]

Die Leistungen der PKV variieren je nach Gesellschaft und Tarif. Versicherbar sind je nach Tarif:

Leistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Schulmedizinisch nicht anerkannte Methoden werden grds. nicht erstattet (§ 4 + § 5 der PKV-Musterbedingungen).

Finanzen [Bearbeiten]

Finanzierung [Bearbeiten]

Beiträge [Bearbeiten]

Die PKV erhebt, im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), einkommensunabhängige Versicherungsprämien.

Der Anfangsbeitrag richtet sich nach folgenden Kriterien:

  • Geschlecht – Frauentarife sind aufgrund der höheren Lebenserwartung und einer anderen Risikoeinstufung teurer. Ab dem 1. Januar 2008 sind Kosten für Geburten und Schwangerschaftsvorsorge aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf Männer und Frauen zu verteilen. Ab dem 21. Dezember 2012 müssen die Beiträge neuer Tarife unabhängig von dem Geschlecht sein (Unisex-Tarif); intern darf weiterhin geschlechtsabhängig kalkuliert werden.
  • Eintrittsalter der versicherten Person.
  • Berufsgruppe – Zum Beispiel ist das Risiko für Angehörige des öffentlichen Dienstes geringer und der Beitrag entsprechend günstiger, manche Berufe erfordern durch höhere Risiken (gefährliche Berufe) auch höhere Beiträge.
  • Tarifliche Leistungen – Höhere Leistungen (zum Beispiel Chefarzt-Behandlung) ergeben einen höheren Beitrag.
  • Gesundheitszustand – Entsprechende Vorerkrankungen führen zu:
    • Risikozuschläge sind meist prozentuale Aufschläge auf den Normalbeitrag. Diese können unter Umständen – jedoch nur auf Antrag des Versicherungsnehmers – je nach Gesundheitszustand nach geraumer Zeit überprüft und gegebenenfalls reduziert werden.
    • Leistungsstaffelung – Der Versicherer gewährt, zumeist im Zahnersatzbereich, eine in den ersten Versicherungsjahren gestaffelte, summenmäßig begrenzte Erstattung.
    • Leistungsausschlüsse schließen die Behandlungskosten für die Diagnose einer bestimmten Vorerkrankung aus.
    • Ablehnung – Private Krankenversicherer können im Gegensatz zur GKV einen Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes auch ganz ablehnen (eine Ausnahme ist die Nachversicherung eines Neugeborenen). Besteht für einen Elternteil seit mindestens drei Monaten eine Vollversicherung, muss das Neugeborene innerhalb von zwei Monaten ab dem 1. des Geburtsmonats unabhängig von seinem Gesundheitszustand ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse vom Versicherer akzeptiert werden (Kontrahierungszwang). Dies gilt in ähnlicher Form auch bei Adoption; hier kann jedoch ein Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent erhoben werden.
    • Kontrahierung aufgrund gesetzlicher Regelung – Seit dem 1. Juli 2007 müssen unversicherte Personen auch mit risikoerheblichen Vorerkrankungen ohne Beitragsaufschlag in den modifizierten Standardtarif (seit 1. September 2009 "Basistarif") aufgenommen werden.
Beitragssteigerung [Bearbeiten]

Der Beitrag erhöht sich unter anderem aufgrund folgender Faktoren:

  • allgemeine Kostensteigerung
  • medizinischer Fortschritt, siehe Medikalisierungsthese
  • erhöhte Kostenbelastung innerhalb eines Tarifes
  • unzutreffend berechnete Kopfschadenprofile
  • Veränderung der Zinsen und Kapitalmarkterträge
  • Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Zugang in die private Krankenversicherung
  • gesetzliche Eingriffe in die Beitragskalkulation der privaten Krankenversicherung
  • Veränderung der Abgangsordnung (Ausscheiden aus der Versichertengemeinschaft, durch Kündigung oder Tod)
  • Veränderung des Neugeschäfts (Wachstum)
  • Veränderung der Stornoquote (Abwanderung)
  • Veränderung der steuerlichen Rahmenbedingungen

Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung wird auf Grund der Kopfschadenprofile zum Zeitpunkt der Ermittlung der Beiträge durch die Barwert-Methode auf den heutigen Zeitpunkt diskontiert. Dadurch wird ein Durchschnittsbeitrag ermittelt, der bis zum Zeitpunkt der statistischen Lebenserwartung konstant ist unter der Voraussetzung, dass die der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen tatsächlich eintreffen (ceteris paribus Annahme). So bildet die private Krankenversicherung aus einem Teil des Beitrages Rückstellungen für die steigenden Gesundheitskosten im Alter. Es wird, abhängig vom Eintrittsalter, Geschlecht, Gesundheitszustand und vereinbarter Leistungsumfang, der Beitrag für die gesamte Laufzeit (lebenslang) im Voraus berechnet. In den ersten Jahren der Mitgliedschaft einer privaten Krankenversicherung werden dadurch Beiträge gezahlt, die höher sind als die rein medizinischen und zur Aufrechterhaltung des Versicherungsbetriebes notwendigen Kosten. Diese werden dann als Rückstellungen angespart. Die Alterungsrückstellungen werden im Form von Kapitalanlagen verzinst und lassen die Beiträge weniger steigen, als aufgrund der allgemeinen Kostensteigerung durch Inflation und höhere Kosten der medizinischen Versorgung notwendig wäre. Die Kalkulation der Beiträge (Prämien) in der privaten Krankenversicherung ist in der Kalkulationsverordnung (KalV) geregelt. Die über den Rechnungszins (§ 4 KalV) von 3,5 Prozent erwirtschafteten Kapitalerträge werden als Überzins bezeichnet. Mindestens 90 Prozent der Überzinsen müssen dem Versicherungskollektiv zufließen. Der Überzins hat somit direkten Einfluss auf die Stabilität der Beiträge.

Durch die in der privaten Krankenversicherung gebildeten Rücklagen und die Überzinsen der Alterungsrückstellung hat die private Krankenversicherung Einnahmen, die nicht aus Beiträgen resultieren. Sind die Annahmen über die zu bildenden Rückstellungen korrekt, bleiben die Beiträge stabil. Sind die Annahmen von den tatsächlich eingetretenen Kosten, Zinsen, Zu- und Abgängen im Versicherungskollektiv abgewichen, ergibt sich eine Beitragsveränderung. So wirkt sich unter anderem aus, ob die Zinsen sinken oder der Gesetzgeber den Zugang in die private Krankenversicherung erschwert. Die Beitragsveränderung kann sich sowohl in steigenden als auch in fallenden Beiträgen auswirken. Durch die in der Vergangenheit eingetretene steigende Lebenserwartung und Ausweitung der medizinischen Möglichkeiten sind die Alterungsdeckungrückstellungen tendenziell zu gering kalkuliert worden. Deshalb sind die Beiträge entgegen der Kalkulation nicht konstant geblieben, sondern gestiegen.[8] Die Zeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest wertete 2007 die Beitragsunterlagen von 130 Lesern aus und fand, dass sich die Beiträge im Schnitt alle zwölf Jahre verdoppelt hatten. Jährliche Steigerungen um 6 Prozent seien keineswegs unüblich.[9] Auch der Bund der Versicherten merkt an, dass sich privat Krankenversicherte auf stark steigende Prämien bis ins hohe Alter einstellen müssen.[10] Diese Zahlen sind umstritten. Markus Grabka vom DIW fand einen fast doppelt so schnellen Anstieg der Prämien der privaten Krankenversicherer im Vergleich zu den Beiträgen der gesetzlichen Kassen in den vergangenen 20 Jahren. Bei Betrachtung der absoluten Prämien haben diese sich laut FAZ zwischen 1985 und 2005 mehr als verdreifacht.[11] Der Spiegel schrieb 2008 von einem in etwa doppelt so starken Anstieg der Beiträge im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung in den vergangenen 20 Jahren.[12] Er bezieht sich auf eine Studie des Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) von 2006, die zeigte, dass die Beiträge der privaten Krankenversicherungen von 1985 bis 2005 im Schnitt um fast 6 Prozent jährlich gestiegen sind. So rechnet er vor, dass ein heute 30-Jähriger, der 300 Euro Prämie für seine private Krankenversicherung zahlt, bei einer jährlichen Anpassung um 6 Prozent mit 65 Jahren fast 2200 Euro Beitrag monatlich zahlen müsste.[13] Laut einer im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums erstellten Studie vom Berliner Forschungsinstitut Iges und des früheren Wirtschaftsweisen Bert Rürup sind die Leistungsausgaben je Versichertem bei der PKV zwischen 1997 bis 2008 um 49 Prozent gestiegen.[14] Die PKV kann die Beiträge, jedoch nicht den vertraglichen Leistungsumfang, ohne Zustimmung des Versicherten ändern.

Eine Beitragserhöhung in der PKV löst allerdings auch ein Sonderkündigungsrecht aus.

Alterungsrückstellungen [Bearbeiten]

Die Prämie beinhaltet ferner die gesetzlich vorgeschriebenen Alterungsrückstellungen. Diese sollen allzu hohen Beiträgen im Alter entgegenwirken. Darüber hinaus kann häufig ein zusätzlicher freiwilliger Beitrag zur Beitragsentlastung im Alter entrichtet werden. Dies ist jedoch, da im Fall einer Kündigung diese Beiträge zurzeit nicht zurückgefordert werden können, verglichen mit einer privaten Geldanlage in eigener Regie, häufig uninteressant. Eine Faustregel besagt, man solle soviel ansparen, dass man davon zwei Drittel der Beiträge 25 Jahre lang im Alter finanzieren kann. Ansonsten kann man eine Leistungsreduzierung oder eine Erhöhung der Selbstbeteiligung ins Auge fassen. Letztere wirkt sich allerdings nur kostensenkend aus, solange man gesund ist. Die Selbstbeteiligung später wieder zu senken, ist in manchen Gesellschaften schwierig. Die Altersrückstellungen haben 2012 einen Wert von 170 Milliarden Euro erreicht, in der Krankenversicherung 146 Milliarden Euro, in der Pflegeversicherung 24 Milliarden Euro. Dies entspricht dem Gegenwert von rund sieben Jahresausgaben.[15]

Bis zum Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 (siehe unten) konnten in Deutschland auch die gesetzlich vorgeschriebenen Alterungsrückstellungen nicht zum nächsten Krankenversicherer „mitgenommen“ werden. Bei einer Rückkehr von der PKV in die GKV oder einem Wechsel zu einem anderen PKV-Unternehmen fallen alle Alterungsrückstellungen der Versichertengemeinschaft zu, da nach Versicherungsvertragsgesetz die Alterungsrückstellungen immer gruppenbezogen sind. Der Versicherte hinterlässt also seine Rückstellungen den anderen Versicherten.

Beitragsstabilität und medizinischer Fortschritt [Bearbeiten]

Aus den Schwierigkeiten, im höheren Alter das Versicherungsunternehmen zu wechseln, folgt, dass Wettbewerb um Versicherungsnehmer meist bei jungen und gesunden Neukunden stattfindet. Diese werden von vielen privaten Krankenversicherungsunternehmen mit im Verhältnis zur gesetzlichen Krankenversicherung sehr günstigen Tarifen angeworben. Grundsätzlich ist der private Versicherungsschutz umfangreicher als die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Günstigkeit solcher Tarife erklärt sich dadurch:

  1. Der Tarif wird „frisch aufgelegt“, also mit einem Versichertenbestand von 0.
  2. Der Tarif wird stark in bestimmten Zielgruppen umworben, sodass besonders gesunde Versicherte den Versichertenbestand ausmachen.
  3. Die Beiträge, die die Versicherten zu leisten haben, errechnen sich nach einer Risikoäquivalenz, es wird auf Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand geachtet.
  4. Wegen der daraus resultierenden niedrigen Beiträge lässt sich gut für den Tarif werben.
  5. Nach einigen Jahren steigen die Kosten, weil der meist junge Versichertenbestand älter wird. Die Beiträge steigen. Der Tarif wird damit unattraktiv für Neuzugänge.
  6. Das Versicherungsunternehmen legt einen anderen neuen Tarif „frisch auf“. Zukünftig wird nach bekanntem Muster der neue Tarif beworben, der alte jedoch nicht mehr und erhält so gut wie keine Neuzugänge mehr („Vergreisung“ des Tarifs).
  7. Die älter und kränker werdenden Versicherten bleiben immer mehr unter sich.

Es ist bereits bei Antragstellung die Wahl des Versicherungsunternehmens sehr wichtig. Sehr "günstige Tarife" sind tendenziell unterkalkuliert, und man muss mit stärkeren zukünftigen Preissteigerungen rechnen.[16] Versicherungsunternehmen der Rechtsform Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sind weniger anfällig für ein solches „Tariffeuerwerk“ als Versicherungsunternehmen der Rechtsform Aktiengesellschaft, da erstere ihre Gewinne nur an die Versicherten selbst auszahlen, mithin für das Unternehmen kein Vorteil daraus entsteht. Bei Antragstellung sollte darauf geachtet werden, wie oft das Versicherungsunternehmen in der Vergangenheit neue Tarife aufgelegt hat und wie viele Tarife es überhaupt im Versicherungsunternehmen gibt.

Entsprechend dem versicherungsmathematischen Grundsatz des individuell risikogerechten Beitrages muss im Gegensatz zur GKV in der PKV jede Person mit eigenem Beitrag versichert werden. Es gibt keine beitragsfreie Familienversicherung. Man muss beachten, dass in der privaten Krankenversicherung eine nicht einseitig vom Versicherer änderbare zivilrechtliche Vertragsbindung besteht. In der gesetzlichen Krankenkasse dagegen kann der Gesetzgeber die Leistungen beliebig reduzieren. Beitragserhöhungen finden dann insbesondere durch Leistungsausschlüsse (aktuell: Brille, Praxisgebühr, Ausschluss rezeptfreier Medikamente) statt.

Grundsätzlich steigen die Kosten im Gesundheitssystem bedingt durch den medizinischen Fortschritt. Das wichtigste Kriterium bei der Wahl einer PKV ist die Beitragsstabilität, denn sobald eine ernste Erkrankung auftritt, ist ein Wechsel in der Regel nicht mehr möglich, da entweder ein hoher Risikozuschlag entrichtet werden muss oder der neue Versicherer die Aufnahme völlig ablehnt.

Laut § 204 Versicherungsvertragsgesetz kann der Versicherungsnehmer die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart. Die Alternative einer höheren Selbstbeteiligung oder die Wahl eines Tarifs mit geringeren Leistungen würde hingegen zu einer abwärts gerichteten Spirale führen, und eine spätere Reduktion des Selbstbehaltes oder einen Wechsel in einen leistungsstärkeren Tarif erst nach einer Gesundheitsprüfung erlauben.[17]

Basistarif [Bearbeiten]
Hauptartikel: Basistarif

Die Höhe des Beitrags zum Basistarif ist gemäß § 12 Abs. 1c VAG auf den Höchstbeitrag der GKV begrenzt. Der individuelle Beitrag zum Basistarif kann niedriger ausfallen als der Höchstbeitrag. Der Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags gemäß § 242a Abs. 2 SGB V. Der Höchstbeitrag liegt in 2012 bei 592,88 Euro (3.825 Euro x 15,5 % zzgl. 0 Euro).[18] Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) oder dem SGB XII (Sozialhilfe) können die Halbierung des Beitrags zum Basistarif verlangen.

Standard-Tarif [Bearbeiten]

Der Standard-Tarif wird weiterhin für Rentner und erkrankte oder pensionierte Beamte angeboten. Einerseits können die im Alter häufig zunehmend höheren Beiträge der PKV von den Versicherten oft nicht mehr bezahlt werden, andererseits ist ein Wechsel in die GKV dann nicht mehr möglich. Der Beitrag darf nicht höher sein als der jeweils aktuelle Höchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch die Leistungen sind dann ähnlich der Leistungen in der GKV. Bei der Umstellung aus dem höherwertigen Tarif in den Standard-Tarif werden die Alterungsrückstellungen aus dem bisherigen Tarif übernommen. Je nach Dauer der bisherigen Versicherungszeit kann der Beitrag günstiger sein als der Höchstbeitrag der gesetzlichen Kasse.

  • Geltungsbereich des Standardtarifs
    • Personen ab vollendeten 65. Lebensjahr mit mindestens 10-jähriger Zeit der Vollversicherung in der PKV
    • Personen ab vollendeten 55. Lebensjahr mit mindestens 10-jähriger Zeit der Vollversicherung in der PKV und einem Einkommen unter der aktuellen Versicherungspflichtgrenze
    • Personen, die aufgrund von Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente oder Pension gehen müssen. Ihr Einkommen muss unter der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen und sie müssen bereits 10 Jahre in der PKV oder nach Beihilfetarifen versichert gewesen sein
    • Beamte und deren Familienangehörige ab dem 65. bzw. 55. Lebensjahr, bei denen die obigen Voraussetzungen entsprechend vorliegen
    • Beamte mit Vorerkrankungen können direkt in den Standard-Tarif für Rentner gehen, wenn Sie bei Verbeamtung nicht oder nur mit Zuschlägen in die normalen Beihilfe-Tarife aufgenommen werden könnten.

Der Standardtarif kommt nur für Versicherte mit vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen in Frage. Privat Versicherte mit seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen haben die Möglichkeit, in den Basistarif zu wechseln.[19]

Beitragsrückerstattung [Bearbeiten]

Als Beitragsrückerstattung versteht man die teilweise Erstattung bereits gezahlter Monatsbeiträge zur Krankenvoll- und auch Zusatzversicherung. Sie wird gewährt, wenn der Versicherte, je nach Versicherungsanbieter unterschiedlich, einen gewissen Zeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen hat.

Es gibt derzeit drei unterschiedliche Systeme:

  • Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung – Diese ist eine freiwillige Leistung und wird, je nach Geschäftserfolg des Versicherers, jährlich in der Höhe (bis zu sechs Monatsbeiträge) neu festgelegt.
  • Pauschalleistung – Neben der konventionellen Rückerstattung bieten vereinzelte Versicherer, bei Leistungsfreiheit des Kunden, in aktuellen Verträgen eine vertraglich garantierte Pauschalleistung. Sie steigert sich, je nach Dauer der Leistungsfreiheit, bei einigen Versicherern bis auf sechs Monatsbeiträge und wird im Gegensatz zur herkömmlichen Beitragsrückerstattung unabhängig vom Geschäftserfolg des Versicherers gezahlt.
  • Leistungsfreiheitsrabatt – Ähnlich dem Schadenfreiheitsrabatt der Kfz-Versicherung bieten vereinzelte Versicherer nun auch im Krankenvoll- und Zusatzbereich einen jährlich steigenden Rabatt, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Dies kann bis zu einem Rabatt von bis zu 50 Prozent des regulären Beitrages führen. Anzumerken ist dabei, dass dieser Rabatt, nach Leistungsbezug z. B. in einem Jahr, wie in der Kfz-Versicherung auch, nur langsam (jeweils 10 Prozentpunkte) reduziert wird. Hierbei handelt sich ebenfalls um eine vertraglich garantierte Leistung des Versicherungsunternehmens (siehe auch Leistungsfreiheitsrabatt).

Hinsichtlich der Regelungen zur Beitragsrückerstattung unterscheiden sich die Versicherungsgesellschaften und deren Tarife wesentlich. Während manche Gesellschaften der Beitragsrückertattung den gesamten Monatsbeitrag zu Grunde legen, legen andere nur den Tarifanteil für die ambulante und die zahnmedizinische Behandlung zu Grunde, so dass der Versicherte keine Beitragsrückerstattung auf den Tarifanteil für die stationäre Behandlung erhält.

Die Beitragsrückerstattung kann durchgeführt werden, um Gewinne zu vermeiden. Einige PKV sind VVaG. Hier können Beiträge durch die gesetzliche Gewinnbeteiligung – das ist die einzige Art, wie ein VVaG sowas wie "Gewinne" ausschütten darf – reduziert werden.[20]

Ausgaben [Bearbeiten]

Abrechnungswesen [Bearbeiten]

Ambulante Behandlungskosten [Bearbeiten]

Über die Behandlungskosten nach einem ambulanten Arztbesuch erhält der Versicherte eine Rechnung direkt vom behandelnden Arzt oder durch eine vom Arzt beauftragte Verrechnungsstelle. Die Rechnung reicht er anschließend, genauso wie Rezepte für Medikamente, bei seiner Versicherung ein und erhält nach einer Prüfung die Kosten erstattet.

Die Abrechnung über eine Verrechnungsstelle ist aufgrund des Gebots der ärztlichen Schweigepflicht nur mit Zustimmung des Patienten zulässig.[21]

Tariferstattung [Bearbeiten]

Auskunftsanspruch des privat Versicherten [Bearbeiten]

Der § 192 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wurde um einen Absatz 8 erweitert, der den von der Rechtsprechung entwickelten Anspruch auf Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung nunmehr gesetzlich regelt. [22][23]

„§ 192 Abs. 8: Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000.- Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.““

§ 192 Abs. 8 VVG

Im Normalfall hat der Versicherte die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung gegenüber dem Versicherer zu beweisen. Durch eine Fristüberschreitung hinsichtlich einer verbindlichen Kostenübernahmeerklärung entstünde im gerichtlichen Streitfall eine Beweislastumkehr zu Lasten des Versicherers, der nunmehr zu beweisen hätte, dass eine Behandlung nicht medizinisch notwendig gewesen sei und er deshalb nicht erstatte.

Auf Arztseite [Bearbeiten]

Einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge dürfen Ärzte und Zahnärzte bei durchschnittlich schwierigen und/oder durchschnittlich zeitaufwändigen Leistungen den „Regelhöchstsatz“, also den durchschnittlichen Steigerungssatz (Faktor 2,3) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) liquidieren.[24] Mit der Novellierung der GOZ zum 1. Januar 2012 wurde dies auch in dieser Verordnung klargestellt. Eine Abweichung des Multiplikators nach oben muss begründet werden. Wird der 3,5-fache Satz überschritten, ist dafür vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten notwendig. Die Erstattungshöhe der PKV kann jedoch durch die Regelungen des Versicherungstarifs auf einen bestimmten Multiplikator (meist 3,5-fach) begrenzt sein.

Auf Seiten des Patienten [Bearbeiten]

Die eigene Überprüfung der Arzt- oder Laborrechnung und die Überweisung des Rechnungsbetrags, gegebenenfalls die vorangehende Einholung einer Deckungszusage, die Einreichung des Rückerstattungsantrags, die nachträgliche Überprüfung der erfolgten Erstattung oder Teilerstattung und gegebenenfalls Rücksprache mit der privaten Krankenversicherung oder Einreichung eines Widerspruchs stellen einen erheblichen Verwaltungsaufwand für Privathaushalte dar, insbesondere für Haushalte mit Kindern und für betreuungsbedürftige Personen. Im Falle einer angekündigten, geplanten Urlaubsreise nehmen Abrechnungsunternehmen in Einzelfällen auf Bitten des behandelnden Arztes davon Abstand, während der Zeit der Abwesenheit des Patienten Mahnbriefe zu schicken. In Deutschland ist es Patienten zumeist nicht möglich, nach der Behandlung auf eigenen Wunsch sofort zu zahlen, zum Beispiel in bar. Dies steht im Gegensatz zur Praxis in einigen anderen Ländern: Zum Beispiel kann der Patient in den Niederlanden auf eigenen Wunsch oftmals auch direkt per Bankkarte bezahlen.

Ist die Krankenversicherung (oder ein anderer Kostenerstatter) nicht bereit, die Rechnung zu erstatten, etwa mit der Begründung, dass bestimmte Berechnungen in der Liquidation nicht rechtens seien, entbindet dies den Patienten nach Auffassung der Landesärztekammern nicht von der Zahlungsverpflichtung.[21]

Stationäre Behandlung [Bearbeiten]

Bei Krankenhausaufenthalten rechnet die Klinik in der Regel die Kosten direkt mit der PKV ab, wenn der Patient dem Krankenhaus eine unterschriebene Krankenversicherungskarte vorlegt, mit der er die Ansprüche gegenüber der PKV an das behandelnde Krankenhaus abtritt. Die Kosten werden nach DRG (DiagnosisRelatedGroups) abgerechnet. Die gesondert berechenbare Leistung eines Chefarztes wird jedoch wieder über den Patienten, nach der geltenden Gebührenordnung für Ärzte, abgerechnet.

Ausgabenstruktur in der PKV (2010) [Bearbeiten]

Die Gesundheitsausgaben der PKV beliefen sich im Jahr 2010 auf insgesamt 26,773 Milliarden Euro (9,3% aller Gesundheitsausgaben in Deutschland). Sie verteilten sich wie folgt


Einrichtungen
Ausgaben
in Mrd. Euro

Anteil
Krankenhäuser 7,615 28,4 %
Arztpraxen 5,592 20,9 %
Verwaltung einschl. Marketing 3,768 14,1 %
Apotheken 2,864 10,7 %
Zahnarztpraxen 2,777 10,4 %
Einkommensleistungen 1,471 5,5 %
Sonstige Ausgaben 2,686 10,0 %

Quelle: Statistisches Bundesamt[25]

Unterschiede zwischen PKV und GKV [Bearbeiten]

  • Familienangehörige der Mitglieder ohne eigenes Einkommen sind in der GKV beitragsfrei mitversichert. Bei der PKV ist für jede versicherte Person ein separater Beitrag nötig.
  • Die Beiträge richten sich bei der GKV prozentual nach dem Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Provision, …) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei der PKV wird der Anfangsbeitrag nach dem persönlichen Krankheitsrisiko (Alter, Geschlecht, Beruf, Gesundheitszustand) berechnet und steigt oder sinkt dann aufgrund verschiedener Faktoren.
  • Die Beiträge zur GKV sinken mit dem Renteneintritt in der Regel durch das niedrigere Einkommen, in der PKV steigen sie weiter an, sofern man nicht den Basistarif zahlt, der an den Höchstbetrag in der GKV gekoppelt ist.[26]
  • 1996 gab es im Jahresdurchschnitt in Deutschland 50,824 Millionen gesetzlich Versicherte und 2007 50,589 Millionen, die 149,69 Milliarden Euro an Beiträge (2007) zahlten, mithin 2.959 Euro pro Versichertem im Jahr 2007. 144,32 Milliarden Euro zahlte die GKV 2007 aus, mithin 2.853 Euro pro Versichertem. 1996 gab es am Jahresende 6,946 Millionen privat Vollversicherte und 2007 8,549 Millionen, die 29,46 Milliarden Euro an Beiträgen zahlten, mithin 3.446 Euro pro Versichertem. 18,79 Milliarden Euro zahlte die PKV für diese Versicherten an Leistungen aus, mithin 2.198 Euro pro Versichertem.[27]
  • Gut verdienende Alleinstehende ohne Vorerkrankungen zahlen bei frühem Eintrittsalter in der PKV zuerst günstigere Beiträge als in der GKV. Der Beitrag steigt jedoch in der Regel mit dem Alter immer weiter an[28] und bewegt sich später weit über dem Beitrag zur GKV.[29]
  • Der Zuschuss des Arbeitgebers beträgt für GKV-Versicherte - bis auf 0,9%-Punkte - genau die Hälfte des Beitrages. Für PKV-Versicherte trägt der Arbeitgeber genau die Hälfte des PKV-Beitrages, aber nicht mehr als den Zuschuss für GKV-Versicherte (§ 257 Abs. 1 SGB V). Wenn der PKV-Beitrag höher als der GKV-Beitrag ist, zahlt der Arbeitnehmer die Mehrkosten folglich allein.
  • Einige Leistungen werden von der GKV im Gegensatz zur PKV nicht oder nur teilweise bezahlt (z. B. nicht rezeptpflichtige Arzneimittel, Sehhilfen, Zahnersatz).
  • In der GKV muss der Versicherte eine Patientenquittung ausdrücklich verlangen, um zu sehen, was abgerechnet wird; in der PKV wird dem Versicherten für jede Leistung eine Rechnung automatisch ausgehändigt, die von der PKV dann ganz oder teilweise erstattet wird.
  • Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung „müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“ (§ 12 Abs. 1 SGB V) Insbesondere ein Wirtschaftlichkeitsgebot existiert in der PKV in dieser Form nicht. Ferner bedeutet „Notwendigkeit“ in der PKV nicht eine Obergrenze, sondern eine Mindestvoraussetzung für die Erstattungsfähigkeit[30].
  • Die Leistungen der GKV sowie mittelbar auch die Leistungen der PKV im Standard- und Basistarif werden im Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch) sowie gemäß §§ 91, 92 SGB V in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt - und nicht durch privatrechtlichen Vertrag, wie in der PKV. Die Politik beziehungsweise die Selbstverwaltung können somit die Leistungen (in GKV und PKV-Basis-/Standardtarif) jederzeit im Rahmen ihrer jeweiligen Ermächtigung beschränken oder auch erweitern.
  • Alle Versicherten haben in der GKV bei gleichem Status den gleichen Leistungsanspruch, sofern nicht die Satzungen der Krankenkassen gemäß § 11 SGB V andere, zusätzliche Leistungen vorsehen, als die Satzungen anderer Krankenkassen.
  • Klagen gegen eine GKV erfolgen vor den Sozialgerichten als Klagen aus einem öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsverhältnis. Sie werden sehr schnell verhandelt (im sog. vorläufigen Rechtsschutz, sonst in 2006 vor dem SG 13,3 Monate, vor dem LSG weitere 14 Monate, vor dem BSG weitere 10 Monate[31]), entschieden und sind kostenfrei (gemäß § 56 SGB I für Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger).[32]
  • Klagen gegen eine PKV erfolgen vor den Zivilgerichten als Klagen aus einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis. Sie sind schon in der ersten Instanz langwierig. Die Rechtsstreite dauern oft viele Jahre, insbesondere wenn eine Seite in die nächste Instanz geht. Bis zu einem Urteil oder Vergleich besteht de facto kein Versicherungsschutz. Die Klagen sind teuer und private Rechtsschutzversicherungen schließen solche Klagen in der Regel in ihren Versicherungsbedingungen vollständig von allen Versicherungsleistungen aus.
  • PKV-Versicherte können bei Unzufriedenheit nur mit erheblichen finanziellen Nachteilen zu einem anderen PKV-Unternehmen wechseln, weil sie älter wurden, eventuell inzwischen Krankheitsvorfälle hatten und ihre Altersrücklage noch nicht angerechnet erhalten.
  • PKV-Versicherte können auf die Höhe ihres Beitrages durch Anpassung ihrer Leistungsansprüche und durch die Höhe eines etwaigen Selbstbehalts Einfluss nehmen. Sofern sich aus laufenden Steigerungen im fortschreitenden Alter eventuell nicht mehr tragbare Beitragslasten ergeben, müssen diese Personen unter Umständen in einen Leistungsverzicht einwilligen, um ihre finanzielle Belastung zu reduzieren.
  • GKV-Versicherte, die weder studentisch krankenversichert noch freiwillig GKV-versichert sind, sind während des Bezugs von Elterngeld und teilweise während der Elternzeit kostenlos krankenversichert.
  • PKV-Versicherte erhalten kein Krankengeld und keine Zuschüsse bei Kuren; es kann aber zusätzlich über eine Krankentagegeldversicherung das Nettoeinkommen zuzüglich des Sozialversicherungsanteils auf unbestimmte Zeit versichert werden. Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung zahlt die GKV in der Regel Krankengeld weiter; in der PKV wird bei einer Teil-Arbeitsunfähigkeit meistens kein Krankentagegeld gezahlt (§ 1 Absatz 3 Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung)
  • PKV-Versicherte erhalten kein Kinderkrankengeld, kein Mutterschaftsgeld und je nach Vertrag ggf. im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten keine Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe. Im Bereich Psychotherapie, Hebammenhilfe, Rehamaßnahmen und Hilfsmittel haben PKV-Tarife teilweise wesentlich geringere Leistungen als die GKV.
  • Bei Kosten, die aufgrund eines Unfalls entstehen, leistet die PKV und fordert ggf. selbst Schadenersatz von der Versicherung des Unfallverschulders. (§ 1 MB/KK)[33]
  • Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer, unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. (§ 6 MB/KK)[33]
  • Bei Kinderwunschbehandlungen gilt in der PKV das Verursacherprinzip (die Versicherung des Verursachers erstattet die Gesamtkosten), während in der GKV das Körperprinzip gilt (die Versicherung erstattet nur die Behandlung ihres jeweiligen Versicherungsnehmers). Hierdurch kommt es zu einer Versicherungslücke, wenn ein (infertiler) Mann gesetzlich versichert, seine (gesunde) Partnerin jedoch privat versichert ist.

Siehe auch: Zwei-Klassen-Medizin und Gesetzliche Krankenversicherung: Unterschiede zwischen GKV und PKV

Geschichte [Bearbeiten]

Gesundheitsreform 2007 [Bearbeiten]

Die Gesetze der Gesundheitsreform 2007 traten am 1. Januar 2009 in Kraft. Ziel war es, mehr Wettbewerb zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung herzustellen.

In einem Koalitionsgespräch am 4. Oktober 2006 wurden unter anderem die folgenden Punkte vereinbart:

  • Unabhängig vom individuellen Krankheitsrisiko sollen zukünftig freiwillig Versicherte und ehemals privat Versicherte in die PKV wechseln können. Dazu soll ein Basistarif eingeführt werden, der allerdings nach Eintrittsalter und Geschlecht differenzierte Beiträge erheben wird.
  • Die Versicherten sollen zukünftig leichter das Unternehmen wechseln können. Dazu sollen die Alterungsrückstellungen bei Wechsel der Versicherung im Umfang des Basistarifes anrechnungsfähig gestellt werden.
  • Der Basistarif darf den GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten. Würde durch die Bezahlung einer Prämie Hilfebedürftigkeit ausgelöst, reduzierte sich der Beitrag auf die Hälfte.
  • Eine Portabilität der Alterungsrückstellungen zwischen PKV und GKV soll nicht stattfinden.

Seit 1. Januar 2009 gelten folgende Änderungen: Privatversicherte können den Anbieter wechseln, ohne die angesparten Alterungsrückstellungen vollständig zu verlieren. Die privaten Versicherer müssen einen Basistarif anbieten, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.[34]

Solidarität in der Krebsforschung [Bearbeiten]

In bisher einmaliger Solidarität haben 2013 die private Krankenversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung ein Prostata-Forschungsprojekt begonnen, das sie gemeinsam mit der Deutschen Krebshilfe mit 25 Millionen Euro finanzieren. Diese größte klinische Langzeitforschung zu Prostatakrebs, die sogenannte PREFERE-Studie, wird bis zum Jahr 2030 erstmals die gängigen Behandlungsoptionen bei Frühformen von Prostatakrebs an rund 7.600 Patienten vergleichend untersuchen. Die Studie wird richtungsweisend sein für die Behandlung von Menschen mit Prostatakrebs.[35] Prostatakrebs ist die häufigste Krebsart bei Männern in Deutschland. Nach Schätzungen des Robert Koch-Institutes erkranken pro Jahr etwa 67.600 Patienten. Angesichts dieser Entwicklung sollen die Forschungsergebnisse vom Anfang an den Krebspatienten zugutekommen.

Weblinks [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. DZW 3/2013 S. 4, Volker Laienbach, PKV-Verband
  2. a b c Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. Pkv.de. Abgerufen am 25. Juni 2010.
  3. PKV, Zahlenbericht 2010/2011 (PDF; 1,9 MB)
  4. DZW 3/2013 S. 4, Volker Laienbach, PKV-Verband
  5. W. Kuckertz et al.: Praxiswissen Finanzdienstleistungen. Troisdorf 2006, S. 159
  6. Bruttobeiträge des Geschäftsjahres 2010 bezogen auf die Krankenversicherungssparten der Unternehmen
  7. Bundessozialgericht, Az: B 4 AS 108/10 R
  8. Jürgen Wasem Unabhängige Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter. Gutachten. Bundestagesdrucksache 13/4945. siehe: Bundestagsdrucksache 13/4945 (PDF; 2,2 MB)
  9. Stiftung Warentest: Private Krankenversicherung: Teures Alter., In: Finanztest 02/2007.
  10. http://webserver/bdv/bdv/merkblaetter/html/PKVWECHSEL.shtml (PDF) Abgerufen am 25. Juni 2010.
  11. Catherine Hoffmann: "Die Privaten schlagen zu" FAZ vom 17. Dezember 2007
  12. "Abrechnungsbetrug bei Privatpatienten" SPIEGEL Nr. 31 vom 28. Juli 2008
  13. Sven Böll: "Warum der Erste-Klasse-Schutz unbezahlbar wird"
  14. Gesundheitssystem: Regierungsstudie kritisiert Kostenexplosion bei Privatkassen - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - Wirtschaft. Spiegel.de. 6. Februar 2010. Abgerufen am 25. Juni 2010.
  15. DZW 3/2013 S. 4, Volker Laienbach, PKV-Verband
  16. Die Bedeutung von Wettbewerb im Bereich der privaten Kranken- versicherungen vor dem Hintergrund der erwarteten demografischen Entwicklung. (PDF; 1,4 MB)
  17. "So schützen sich Privatversicherte vor dem Beitragsfluch" Spiegel vom 25. November 2010
  18. Faktenblatt - Thema: Rechengrößen und Grenzwerte im Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2012 vom 15. Dezember 2011 (PDF; 120 kB) GKV-Spitzenverband. Abgerufen am 12. Oktober 2012.
  19. http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/s/standardtarif-in-der-privaten-krankenversicherung.html
  20. Holger Fahl: Titel Corporate Governance im Versicherungsverein a. G.: Die Auswirkungen der Aktienrechtsreformen auf das System der Unternehmensführung und -kontrolle im VVaG. Verlag Versicherungswirtsch., 2005, ISBN 3899521838, Seite 31.
  21. a b Janusz Rat: GOZ-Fibel. Kommentar zur Berechnung ausgewählter Leistungen. Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK), 1. März 2002, abgerufen am 11. März 2008 (PDF). S. 52.
  22. BGH IV ZR 131/05 vom 8. Februar 2006
  23. BGH IV ZR 213/91 vom 22. Oktober 1987
  24. BGH, Az: III ZR 54/07 vom 8. November 2007. Juris.bundesgerichtshof.de. 8. November 2007. Abgerufen am 25. Juni 2010.
  25. Bundesamt Gesundheitsdaten, Fachserie 12, Reihe 7.1.1, 2010
  26. BdV Informationen zur PKV. Bdv.info. Abgerufen am 25. Juni 2010.
  27. Zitiert und berechnet nach: "Gegen Krankheit versichert", Deutsches Ärzteblatt, Heft 34-35, 25. August 2008, S. A 1798
  28. Stiftung Warentest: Private Krankenversicherung: Magie der Zahlen, in: Finanztest 1/2003
  29. Stiftung Warentest:Private Krankenversicherung: Kostenfalle, in: test 6/2004
  30. Siehe bsplsw. in BGH IV ZR 278/01 vom 12. März 2003
  31. Deutscher Bundestag: Drucksache 16/10469, vom 7. Okt. 2008, S. 75.
  32. R. Waltermann: Sozialreht, 4. Aufl. 2004, S. 270-275.
  33. a b Musterbedingungen Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, MB/KK 2009 (PDF; 438 kB)
  34. Quelle: Verbraucherzentrale Bayern, 15. Januar 2009 (PDF; 291 kB) Verbraucherzentrale-bayern.de. Abgerufen am 5. April 2011.
  35. Fritz Pleitgen, Präsident Deutsche Krebshilfe, zum Aktionsbeginn am 22. Januar 2013 in Berlin.
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