Gesetzliche Krankenversicherung

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Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Deutschland ist neben der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und Teil des deutschen Gesundheitssystems. Sie ist eine verpflichtende Versicherung für alle Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, sowie für viele weitere Personen[1]. Die GKV-Mitgliedschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillig erworben werden.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines [Bearbeiten]

Gesetzliche Krankenkassen (d. h. solche, die aufgrund des SGB V die gesetzliche Krankenversicherung sicherstellen) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. In der Sozialwahl wird ihre jeweilige Vertreterversammlung (Verwaltungsrat) gewählt, die u. a. den Vorstand der Kasse bestimmt. Der Verwaltungsrat besteht je zur Hälfte aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern. Bei den Ersatzkassen bestanden die Verwaltungsräte ursprünglich ausschließlich aus Arbeitnehmervertretern. Nach einer Fusion mit einer Kasse einer anderen Kassenart ziehen aber auch dort Arbeitgebervertreter in den Verwaltungsrat. Sie führen in getrennter Rechnung als „Pflegekasse bei …“ auch die gesetzliche Pflegeversicherung für ihre Versicherten durch.

Bei Schließung einer Krankenkasse haftet ihr Dachverband. Die Krankenkassen arbeiten bei vielen Vertragsgestaltungen kassenartenübergreifend zusammen. Um die unterschiedliche Versichertenstruktur (Alter, Geschlecht, Krankheitshäufigkeit und -schwere) der einzelnen Krankenkassen auszugleichen, wurde ab 1994 der Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen eingeführt.

Eine Krankenkasse regelt ihren Haushalt eigenverantwortlich. Sie muss dabei gesetzgeberische Leistungsvorgaben erfüllen (Pflichtleistungen) und darf in einigen Fällen darüber hinaus gehen (Satzungsleistungen). Ihre Betriebsmittel sollen das 1,5 fache einer Monatsausgabe nicht übersteigen. Durch Erhebung von Zusatzbeiträgen bzw. Zahlungen von Prämien an die Mitglieder ist dies entsprechend zu regulieren.[2]

Die gesetzlichen Krankenkassen ziehen die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, siehe Gesamtsozialversicherungsbeitrag) von den Arbeitgebern gesammelt ein und leiten sie an den Gesundheitsfonds und die zuständigen Sozialversicherungsträger weiter. Sie arbeiten nach dem Umlageverfahren, das heißt, sie ziehen diejenigen Beträge als Beiträge ein, die sie aktuell für Ausgaben benötigen.

Geschichte [Bearbeiten]

Mit dem Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 und der Novelle vom 10. April 1892 wurde das Krankenversicherungsgesetz geschaffen, das die Krankenversicherungspflicht für Arbeiter einführte.[3] Bereits vorher gab es durch Gesetz vom 29. April 1869 die gemeindliche Krankenpflegeversicherung in Bayern. Dieses waren weltweit die ersten Gesetze, die den Krankenschutz der unteren Einkommensschichten regelte. Der Personenkreis war begrenzt auf abhängig Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen von höchstens 2000 Mark und gewährte im Krankheitsfall ein Einkommen von mindestens 60 % des Lohns.

Österreich verabschiedete nach deutschem Vorbild am 30. März 1888 ebenfalls ein Krankenversicherungsgesetz, dem Ungarn am 9. April 1891 folgte. Die Schweiz verabschiedete 1911 ein Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (KUVG).

Aufgaben [Bearbeiten]

Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 SGB V). Dazu gehört auch, Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 SGB V).

Alle Versicherten haben grundsätzlich den gleichen Leistungsanspruch, dessen Umfang im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt und durch § 12 Abs. 1 SGB V begrenzt ist. Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Vor diesem Hintergrund kann eine Krankenkasse auch Mehrleistungen im Wege einer jeweiligen Satzungsregelung erbringen, soweit sie auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht.[4] Dazu gehören beispielhaft (ergänzende) Leistungen bezüglich Verhütung von Krankheiten (Prävention), häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Rehabilitation etc.

Entsprechend dem Solidaritätsprinzip richtet sich die Pflichtmitgliedschaft und Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung – anders als in der privaten Krankenversicherung – nicht nach dem persönlichen Krankheitsrisiko wie zum Beispiel Alter, Geschlecht, Gesundheitsstatus, sondern nach einem vom persönlichen Einkommen abhängigen festen Beitragssatz. Ziel der gesetzlichen Krankenversicherung ist die weitgehende Abdeckung eines allgemeinen Lebensrisikos des Versicherten gegen für ihn nicht tragbare Krankheitskosten, die ihn finanziell überfordern würden.

Pflichtversicherte sind kraft Gesetzes versichert. Sie können deshalb grundsätzlich bereits dann Leistungen beanspruchen, wenn sie den Tatbestand der Versicherungspflicht, zum Beispiel die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, erfüllen. Der Leistungsanspruch ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich Beiträge abgeführt hat.

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung [Bearbeiten]

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sind im Fünften Buch Sozialgesetzbuch festgeschrieben und werden von den Krankenkassen nach dem Sachleistungsprinzip erbracht. Sie lassen sich unterteilen in:

Der Umfang der Leistungen bestimmt sich dabei einerseits nach den Prinzipien, die in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Leistungserbringung gelten (§§ 2 I, 12 SGB V), andererseits nach Maßgabe der Richtlinien, die der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 92 SGB V beschließt. Dabei werden grds. zugelassene Leistungserbringer tätig (Vertragsärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten). Geldleistungen werden von der Krankenkasse unmittelbar an den Versicherten ausgezahlt (Sachleistungsprinzip).

Zusätzlich zu den genannten und für alle Krankenkassen gesetzlich festgeschriebenen Leistungen, werden von einigen Krankenkassen auch erweiterte Leistungen in Form von sogenannten Wahltarifen angeboten.

Anbieter [Bearbeiten]

Die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung werden nach Maßgabe des SGB V von den Krankenkassen wahrgenommen. Man unterscheidet zwischen folgenden Kassenarten:

Die Unterscheidung zwischen primären Trägern (sog. Primärkassen) und Ersatzkassen hat heute aus Sicht der Versicherten keine praktische Bedeutung mehr, denn für Versicherte gibt es nach § 175 SGB V ein weitgehendes Kassenwahlrecht. Insofern nehmen die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung die allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Betriebskrankenkassen (BKK), die Innungskrankenkassen (IKK), die Ersatzkassen und die Knappschaft wahr (Allgemeine Krankenkassen). Daneben führen als Bestandteil eines Sonderversicherungssystems die landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK) nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) die Krankenversicherung der landwirtschaftlichen Unternehmer und ihrer Angehörigen durch.[5]

Soweit ein Versicherter das Recht hat, die Krankenkasse zu wählen, kann er einer für ihn geöffneten Krankenkasse seiner Wahl beitreten. Wählbar sind gem. § 173 Abs. 2 SGB V die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts, jede Ersatzkasse die für den Beschäftigungs- oder Wohnort zuständig ist, die Knappschaft, die BKK oder IKK des Betriebs, dem der Wahlberechtigte angehört, jede geöffnete BKK/IKK, die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand, oder die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.

GKV Mitgliederstatistik 2008[6]
Krankenkassen im Februar 2012[7]
Anzahl Mitgliederzahl mit Rentnern bundesweit geöffnet regional geöffnet nicht geöffnet
alle Kassen 146 69,6 Mio. 43 60 43
Betriebskrankenkassen 112 11,6 Mio. 33 45 34
Allgemeine Ortskrankenkassen 12 24,3 Mio. 0 12 0
Landwirtschaftliche Krankenkassen 9 0,8 Mio. 0 0 9
Ersatzkassen 6 25,7 Mio. 6 0 0
Innungskrankenkassen 6 5,4 Mio. 3 3 0
Knappschaft 1 1,8 Mio. 1 0 0

Quantitative Entwicklung der gesetzlichen Krankenkassen [Bearbeiten]

Anzahl der gesetzlichen Krankenkassen

Im Jahr 1931 gab es in Deutschland noch 6985 Krankenkassen.[8] 1991 gab es 1209 Krankenkassen, 1993 insgesamt 1367 und am 1. Januar 2006 gab es 253 gesetzliche Krankenkassen, davon 199 Betriebskrankenkassen.[9] Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen sollte nach Ankündigung der Bundesregierung im Juni 2006 im Rahmen der Gesundheitsreform weiter reduziert werden und von bestimmten Mindestgrößen der Mitgliederzahlen abhängig werden. Bis 2011 verringerte sich daraufhin die Zahl auf 156 Kassen.[10] Anfang 2012 gab es noch 146 gesetzliche Krankenkassen,[11] Anfang 2013 noch 134.[12] Die Anzahl der Krankenkassen im Zeitablauf (Angaben zum Stichtag 1. Januar des jeweiligen Jahres) reduzierte sich neben mehreren Schließungen von Krankenkassen (z.B. BKK Dasa Airbus und City-BKK) durch Fusionen.

Fusionsverlauf jeweils zum 1. Januar[13]
Jahr 1970 1980 1990 1995 2000 2005 2008 2009 2010 2011 2012 2013
Zahl der Krankenkassen 1.815 1.319 1.147 960 420 267 221 202 169 156 146 134






Anzahl der Krankenkassen nach Kassenart

Zum Stichtag 1. April 2011 waren es noch 155 gesetzliche Krankenkassen,[14] zum Stichtag 1. September 2012 noch 145, davon 112 BKKen:[15], zum Stichtag 1. Januar 2013 noch 134 gesetzliche Krankenkassen, davon 109 BKKen.[16]

Anzahl der Krankenkassen nach Kassenart
Kassenart 1/1994 1/1997 1/2000 1/2003 1/2004 1/2005 1/2006 1/2007 1/2008 1/2009 1/2010 7/2011 9/2012 1/2013
AOK 236 18 17 17 17 17 17 16 15 15 14 12 11 11
BKK 706 457 337 255 229 210 199 189 171 155 131 119 112 109
IKK 165 43 32 24 19 19 17 17 15 14 8 7 6 6
Ersatzkassen 15 14 12 12 11 10 10 8 8 8 6 6 6 6
(LKK) SVLVG 21 20 20 10 9 9 9 9 9 9 9 9 9 1
Knappschaft / Sk 2 2 2 2 2 2 2 2 1 1 1 1 1 1
Anzahl der Krankenkassen nach Mitgliederanzahl
Anzahl der Krankenkassen nach Mitgliederanzahl
Mitgliederzahl 1/2003 8/2005 1/2006 1/2007 1/2008 1/2009 1/2010 7/2011
> 1.000.000 12 12 13 13 13 13 14 15
500.000 - 999.999 10 10 10 10 11 11 7 7
250.000 - 499.999 8 9 10 9 10 10 12 10
100.000 - 249.999 24 29 31 28 29 27 18 14
50.000 - 99.999 32 33 28 34 27 26 21 18
25.000 - 49.999 36 32 38 31 23 19 19 19
< 25.000 205 134 123 116 106 96 78 71
gesamt 327 259 253 241 219 202 169 154

Prominente Beispiele der kassenartübergreifenden Fusionen sind die der TK mit der IKK-Direkt, der Barmer mit der GEK , der DAK mit mehreren Betriebskrankenkassen oder umgekehrt der Betriebskrankenkasse Mobil Oil mit der KEH Ersatzkasse. Aktuell ist die Barmer GEK die mitgliederstärkste gesetzliche Krankenversicherung Deutschlands mit 6,58 Mio. Mitgliedern gefolgt von der Techniker Krankenkasse mit 5,42 und der DAK-Gesundheit mit 5,04 Millionen Mitgliedern.

Die ehemalige Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt hält langfristig eine Anzahl von 30 bis 50 Kassen für ausreichend. Bedenkt man, dass nur 64 gesetzliche Krankenkassen über 50.000 Mitglieder haben, erscheint das Ziel bereits erreicht: Von den 90 kleineren Kassen mit weniger als 50.000 Mitgliedern sind 32 „geschlossene“ Betriebskrankenkassen und nehmen mehr oder weniger am Marktgeschehen nicht teil. In dieser Größenklasse hat sich in den letzten zehn Jahren auch der größte Schwund eingestellt.[17]

Zurzeit noch nicht gegenfinanziert sind die zukünftigen Ausgaben für Pensionen der Dienstordnungsangestellten bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen und den Innungskrankenkassen. Es handelt sich dabei um eine Summe von mehr als 10 Mrd. Euro, die in den nächsten Jahrzehnten fällig werden.

Versicherungsrechtliche Grundlagen [Bearbeiten]

Gründung einer Krankenkasse [Bearbeiten]

Die Gründung einer Krankenkasse richtet sich nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Im Fall einer Betriebskrankenkasse nach § 148 SGB V und im Fall einer Innungskrankenkasse nach § 157 SGB V. Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn

  1. in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und
  2. ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist.

Wesentliche Voraussetzung für die Gründung ist demnach die Beschäftigtenzahl, nicht die Versichertenzahl. Nach der Gründung der Krankenkasse sind die Arbeitnehmer nicht verpflichtet, von ihrer Krankenkasse zur neu gegründeten Betriebs- oder Innungskrankenkasse zu wechseln.

Gemäß § 148 SGB V bedarf die Errichtung der Betriebskrankenkasse der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. Zuständig ist das jeweilige Gesundheitsministerium, bei bundesweit geöffneten Krankenkassen das Bundesversicherungsamt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 147 SGB V genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 1000 Mitglieder haben wird. Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten.

Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen [Bearbeiten]

Bisher waren nur Kassen unter Bundesaufsicht insolvenzfähig. Ab Januar 2010 gilt diese Regelung auch für Krankenkassen unter Landesaufsicht. Alle Kassen müssen ab diesem Zeitpunkt ihre Bücher nach einheitlichen und gleichen Vorschriften führen. Eine Anpassung an das Handelsgesetzbuch soll die Transparenz erhöhen. Quelle: Bundesregierung.

Am 14. Januar 2010 ist die Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse vom 4. Januar 2010 in Kraft getreten: BGBl.I Nr.1, Seite 2 vom 13. Januar 2010.

Im 1. Halbjahr 2010 waren die Ausgabenzuwächse der Krankenkassen deutlich höher als Anstieg der Einnahmen.

„Zusatzbeiträge, die von einer geringeren Zahl der Krankenkassen im 1. Halbjahr erhoben wurden, haben zu Einnahmen in einer Größenordnung von rund 272 Mio. Euro geführt. Vor diesem Hintergrund wird die Unterdeckung der gesetzlichen Krankenkassen 2010 nur zu einem geringen Teil aus Zusatzbeiträgen ausgeglichen und muss häufig aus noch vorhandenen Finanzreserven kompensiert werden.“

Bundesgesundheitsministerium: Pressemitteilung 15. September 2010[18]

Versicherungspflicht [Bearbeiten]

Hauptartikel: Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflicht endet bei Überschreiten gewisser Einkommensgrenzen zum 1. Januar des Folgejahres, bei Unterschreiten tritt die Pflicht sofort ein. Bei einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann ein Arbeitnehmer als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben oder einen Versicherungsvertrag bei einem Anbieter für private Krankenversicherungen abschließen. Bis Ende 2009 war es diesen Personen auch möglich, gar nicht krankenversichert zu sein, wobei dies wegen des hohen finanziellen Risikos in der Praxis kaum vorkam.

Selbständige sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Sozialgesetzbuches und daher nicht versicherungspflichtig.

Beamte, Richter und Bedienstete von Kirchen und Religionsgemeinschaften sind nur dann versicherungsfrei, wenn sie Ansprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge haben. Dies ist unterschiedlich geregelt, zum Beispiel haben Beamte und Richter auf Zeit in Baden-Württemberg, wenn ihr Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, keinen Beihilfeanspruch und sie sind somit versicherungspflichtig.

Besondere Personenkreise können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (zum Beispiel privat krankenversicherte Studenten).

Krankenversicherung nach Rückkehr aus dem Ausland [Bearbeiten]

Seit der Gesundheitsreform 2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) gilt in Deutschland eine Versicherungspflicht. Jeder muss sich gegen Krankheit versichern, auch diejenigen, die aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren. Jeder hat sich in derjenigen Krankenversicherung zu versichern, in der er zuletzt versichert war.[19]

  • Wer vor seinem Auslandsaufenthalt in Deutschland in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war, kehrt auch in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Die Wahl der gesetzlichen Krankenkasse steht ihm dabei frei.
  • Wer im Ausland gearbeitet hat, und dort sozialversichert war, kann bei der Rückkehr in eine deutsche gesetzliche Krankenkasse eintreten.
  • Wenn man noch nicht in Deutschland krankenversichert war, entscheidet der berufliche Werdegang über die Versicherungsart: War man im Ausland als Angestellter sozialversicherungspflichtig tätig, so muss man sich nach der Rückkehr nach Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Selbstständige, die noch nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren, müssen sich dagegen privat krankenversichern.
  • Wer zuvor in Deutschland privat krankenversichert war, muss sich wieder in einer privaten Krankenversicherung versichern. Er hat dabei einen Anspruch darauf, von seiner früheren privaten Krankenversicherung wieder aufgenommen zu werden. Sie muss ihm zumindest eine Versicherung im Basistarif anbieten.
  • Eine Anwartschaftsversicherung kann notwendig werden, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vorübergehend außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hat, sodann nach Deutschland zurückkehrt und wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden will.

Wechsel der Krankenkasse [Bearbeiten]

Nach den Bestimmungen des Gesundheitsstrukturgesetzes kann jeder Versicherte grundsätzlich zwischen den gesetzlichen Krankenkassen frei wählen.

Allerdings muss man mindestens 18 Monate Mitglied einer Krankenkasse sein, um kündigen zu können. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Kündigung bei der Krankenkasse eingegangen ist. Wird eine Kündigung vor Ablauf der Bindungsfrist von 18 Monaten ausgesprochen, wird sie auf den nächstmöglichen Kündigungstermin umgedeutet. Wenn die Krankenkasse Zusatzbeiträge erhebt oder erhöht, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dabei ist es unerheblich, ob der erhobene Zusatzbeitrag im Zusammenhang mit einer Fusion entstanden ist (siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. Dezember 2004 Az. B12 KR 23/04 R u. a.) oder sonstige wirtschaftliche Gründe hat.

Nutzt man als Mitglied der Krankenkasse einen Wahltarif mit erweiterten Konditionen, so verlängert sich in diesem Fall die Bindungs- bzw. Kündigungsfrist auf mindestens ein Jahr und maximal drei Jahre.

Zu beachten ist weiterhin, dass nur in eine Krankenkasse gewechselt werden kann, die für den Hauptwohnsitz oder den Arbeitsort des Versicherten geöffnet ist.

Versicherungsarten [Bearbeiten]

Der Krankenversicherungsschutz in der GKV kann im Rahmen einer Pflichtmitgliedschaft (insbes. Arbeitnehmer und Rentner), durch eine Familienversicherung oder als freiwillige Versicherung bestehen. Die Versicherten verteilen sich wie folgt auf diese Versicherungsarten (Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland, Stand 29. Februar 2012):

Pflichtversicherung [Bearbeiten]

Hauptartikel: Pflichtversicherung

Der Kreis der versicherten Personen wird durch Gesetz (§ 5 SGB V bzw. § 2 KVLG 1989) bestimmt. Die dort genannten Personen haben Versicherungsschutz kraft einer Pflichtversicherung. Sie können sich nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 8 SGB V bzw. § 4 KVLG 1989 von der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Versicherungsfrei sind die in § 6 SGB V genannten Personen. Hierzu zählen u.a. Beamte und Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, also insbesondere weder als Versicherungspflichtige oder freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder nicht durch einen privaten Versicherungsvertrag im Fall der Krankheit vergleichbar geschützt sind und

a) zuletzt bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren oder

b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören als Selbständige oder höher verdienende (versicherungsfreie) Arbeitnehmer nicht dem Kreis der versicherten Personen an bzw. wären es bei einer Tätigkeit im Inland gewesen,

sind seit den Gesetzesänderungen zum 1. April 2007 (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989) verpflichtet, sich bei ihrer ehemaligen Krankenkasse bzw. einer Krankenkasse ihrer Wahl anzumelden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass kein in Deutschland lebender Bürger ohne Versicherungsschutz im Fall einer Krankheit ist. Dies ist die Auffangversicherungspflicht, welche grundsätzlich der freiwilligen Versicherung vorgehen soll.[21]

Gehört jemand zu der unter a) genannten Personengruppe, ist eine gesetzliche Krankenkasse nur zuständig, wenn sie kraft einer Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung oder Familienversicherung als letzte den Krankenversicherungsschutz dieser Person sichergestellt hat. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn die betreffende Person zuletzt privat krankenversichert war oder Anspruch auf freie Heilfürsorge (zum Beispiel wegen Wehr- oder Zivildienst) hatte.[22] Indes ist die überwiegende gegenwärtige Praxis der Krankenkassen, Personen, für die eine andere Versicherungspflicht als die Auffangversicherungspflicht nicht durchgeführt werden kann, lediglich die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Freiwilligen Versicherung aufzuzeigen.[23] Bei nachrangiger Freiwilliger Versicherung ist den Krankenversicherungen bekannt, dass jene Versicherten, denen sie das Ausscheiden aus ihrer bisherigen Versicherungspflicht anzeigen, zuletzt gesetzlich krankenversichert waren und daher möglicherweise die Auffangversicherungspflicht für sie durchzuführen wäre. Weisen die Krankenkassen aber nicht ausdrücklich darauf hin, dass sowohl die Durchführung der Auffangversicherungspflicht in Frage kommt, als auch die Möglichkeit besteht, sich freiwillig gesetzlich weiter zu versichern, werden die Versicherten, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, entweder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln, oder die Freiwillige Versicherung wählen. Dabei ist dann fraglich, ob diese Form der Versicherung tatsächlich "freiwillig" gewählt wurde. So setzen die Versicherten unwissentlich selbst den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 8a Satz 1 Variante 2 SGB V für die Auffangversicherungspflicht. Ob die Aufklärungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen hinter der Pflicht des Einzelnen zur Anmeldung diseser Versicherungspflicht zurücktritt, darf bezweifelt werden.

Freiberuflich tätige Künstler und Journalisten können über die Künstlersozialkasse (KSK) ähnlich wie Arbeitnehmer einen Zuschuss zur GKV erlangen. Sie sind dann wie Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert.

Studenten sind grundsätzlich in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versicherungspflichtig.

Rentner sind grundsätzlich in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig.

Freiwillige Versicherung [Bearbeiten]

Die gesetzliche Krankenversicherung bietet auch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern (§ 9 SGB V bzw. § 6 KVLG 1989). Das gilt insbesondere für Personen, die aus einer Pflichtversicherung oder Familienversicherung ausgeschieden sind, z. B. ein ehemaliger Angestellter, der sich selbständig gemacht hat. Aufgrund unterschiedlicher Zugangsvoraussetzungen und Fristen müssen Interessierte sich frühzeitig von einer Krankenkasse informieren und beraten lassen. In der Regel verfallen diese Rechtsansprüche spätestens nach 90 Tagen.

Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass aufgrund der Gesundheitsreform 2007 (§ 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes) seit 1. Januar 2009 jeder, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, gegen den Fall der Krankheit umfassend abgesichert sein muss, weshalb die Auffangversicherungspflicht eingeführt wurde. In der Regel wird jedoch die Wahlfreiheit zwischen der freiwilligen Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse und der Mitgliedschaft bei einem privaten Versicherungsunternehmen betont, was aber die Vorrangigkeit der Auffangversicherungspflicht konterkariert (s.o.). Personen ohne Versicherung sind zur rückwirkenden Antragsstellung bei der Krankenkasse, bei welcher die letzte Versicherung bestand, verpflichtet. Damit verbunden ist auch die rückwirkende Nachzahlung der angefallenen Beiträge. Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Versicherungspflicht beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Unter gewissen Voraussetzungen (bei besonderen sozialen Härtefällen o.ä.) besteht auch die Möglichkeit zur Verminderung, Stundung oder Erlassung. Sowohl die Erhebung von Säumnisgebühren als auch die Beitragserlassung liegt im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse. Im Allgemeinen wird nur eine einfache Nachzahlung fällig. Das gilt auch unabhängig davon, ob während des rückwirkenden Zeitraums Leistungen in Anspruch genommen wurden oder nicht.

Familienversicherung [Bearbeiten]

Hauptartikel: Familienversicherung

Nach § 10 des fünften Sozialgesetzbuches (gesetzliche Krankenversicherung) müssen folgende wesentliche Zugangsvoraussetzungen erfüllt sein:

Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds

  • Der Familienangehörige ist Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Der Familienangehörige verfügt nur über ein geringes Gesamteinkommen

Bei Personen, die keine Beschäftigung, sondern eine selbständige Tätigkeit als gewerblicher Unternehmer oder Freiberufler ausüben, muss von der Krankenkasse geprüft und festgestellt werden, ob sie ihre Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ausüben. Bei einer als Hauptberuf ausgeübten selbständigen Tätigkeit, wenn also zum Beispiel eine (oder mehrere) Arbeitskraft in mehr als geringfügigem Umfang beschäftigt wird oder die Tätigkeit an achtzehn oder mehr Stunden in der Woche ausgeübt wird, ist die Familienversicherung ausgeschlossen.

Kind

Bei Kindern und den ihnen ggf. gleichgestellten Stiefkindern, Enkeln und Pflegekindern gelten neben den bereits dargestellten Voraussetzungen außerdem besondere Altersgrenzen:

  • Eine Familienversicherung ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.
  • Sie wird bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres fortgeführt, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist.
  • Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V leisten, sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert. Diese Frist wird entsprechend verlängert, wenn eine gesetzliche Dienstzeit (Wehrdienst oder Ersatzdienst) die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen oder verzögert hat.
  • Ein Kind ist ohne Altersgrenze familienversichert, wenn es nach Maßgabe des neunten Buches Sozialgesetzbuches behindert und außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem das Kind familienversichert war.

Kinder sind nicht familienversichert, wenn das mit dem GKV-Mitglied in Ehe oder Lebenspartnerschaft verbundene andere Elternteil

  • kein GKV-Mitglied ist und
  • sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2012: 50.850 Euro jährlich bzw. 4.237,50 Euro monatlich, 2013: 52.200 Euro jährlich bzw. 4.350 Euro monatlich) und dabei regelmäßig höher als das des Mitglieds ist (§ 10 Absatz 3 SGB V)

Bei einem Enkel oder Stiefkind muss die Krankenkasse prüfen, ob ihm das Mitglied den so genannten „überwiegenden Unterhalt“ gewährt. Dies ist dann der Fall, wenn das Mitglied mehr als die Hälfte des Lebensunterhaltes trägt, der dem Enkel bzw. Stiefkind innerhalb der Familie angesichts der wirtschaftlichen Situation zusteht.

Vorrang anderweitiger Versicherungen

Die Familienversicherung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die betreffende Person der Versicherungspflicht nach § 5 SGB V bzw. § 2 KVLG 1989 unterliegt. Dies gilt im gewerblichen Bereich maßgeblich für Personen, die eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, aber auch für solche, die in einer Berufsausbildung ohne Entgelt stehen.

Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) besteht dagegen i. d. R. Anspruch auf eine Familienversicherung über den Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft.

Auch Studenten und Praktikanten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 SGB V) sind i. d. R. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorrangig familienversichert. Allerdings gelten Besonderheiten, wenn diese neben ihrer Ausbildung arbeiten.

Ausnahmen gibt es auch für behinderte Menschen, die zum Beispiel in anerkannten Werkstätten oder Heimen arbeiten, sodass sie trotz einer Vergütung für geleistete Arbeiten familienversichert sein können.

Finanzen [Bearbeiten]

Finanzierung [Bearbeiten]

Beitragseinnahmen und Bundeszuschuss [Bearbeiten]

Die Krankenkassen finanzieren sich seit dem 1. Januar 2009 gemäß § 220 SGB V aus den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und sonstigen Einnahmen, zu denen der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zählt. Darlehensaufnahmen sind ausdrücklich nicht zulässig. In den Gesundheitsfonds gehen hauptsächlich die Beiträge aus der Hauptgruppe der erwerbstätigen Versicherten ein, der Arbeitnehmer, und ihrer Arbeitgeber.

Darüber hinaus leistet der Bund nach § 221 Abs. 1 SGB V[24] einen Zuschuss an den Gesundheitsfonds zur pauschalen Abgeltung der versicherungsfremden Leistungen pro Jahr in Höhe von 11,5 Mrd. Euro für 2013 und ab 2014 von 14,0 Mrd. Euro.

Beitragsbemessung und -tragung [Bearbeiten]

Die Beiträge bemessen sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 226 SGB V). Beträge über der Beitragsbemessungsgrenze bleiben dabei unberücksichtigt. Die Tragung und Bemessung der Beiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft.

Beitragsberechnung nach Versichertengruppen [Bearbeiten]

Die Beitragsberechnung unterscheidet sich je nach Versichertengruppe. Bei Pflichtversicherten wird zur Ermittlung des Versicherungsbeitrages nur das Arbeitsentgelt herangezogen. Bei freiwillig Versicherten werden zusätzlich zum erwirtschafteten Gewinn auch ggf. vorhandene Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden), Vermietung und Verpachtung und in gewissem Umfang auch Renten berücksichtigt. Wurde eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen, die durch einen Gründungszuschuss gefördert wird, wird auch der Gründungszuschuss abzüglich einer Pauschale zur sozialen Sicherung zur Beitragsberechnung herangezogen.

Pflichtversicherte [Bearbeiten]
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer [Bearbeiten]

Bei Arbeitnehmern wird der Beitrag am Brutto-Arbeitsentgelt bemessen (§ 226 SGB V, soweit es nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (§ 223 SGB V). Was unter Arbeitsentgelt zu verstehen ist, ist in § 14 SGB IV definiert. Dem Arbeitsentgelt gleichgestellt sind Vorruhestandsgeld und Ausbildungsvergütungen (§ 226 SGB V). Bei versicherungspflichtig Beschäftigten trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge nach dem um 0,9 % verminderten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge (§ 249 Abs. 1 SGB V). Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind (§ 249 Abs. 2 SGB V).

Versicherungspflichtige Rentner [Bearbeiten]

Neben dem Arbeitsentgelt der versicherungspflichtig Beschäftigten unterliegen auch Renten oder Versorgungsbezüge der Beitragspflicht (§ 226 SGB V) - Versorgungsbezüge, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 SGB V).

Die Beiträge werden nach der Höhe der jeweiligen Brutto-Rente bemessen. Bei Beziehern gesetzlicher Renten trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nBeiträge nach dem um 0,9 % verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Die Beiträge aus ausländischen Renten tragen die Rentner allein (§ 249 SGB V).

Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 SGB IV) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gelten gesonderte Regelungen § 249 Abs. 4 SGB V.

Geringfügig Beschäftigte [Bearbeiten]

Der Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen (§ 249b SGB V).

Freiwillig Versicherte [Bearbeiten]
Beitragspflichtige (fiktive) monatliche Einnahmen
Westdeutschland
Jahr Maximal[25] Stufe Stufe Minimal[26]
2010 3.750,00 € 1.916 € 1.278 € 852 €
2011 3.712,50 € 1.916 € 1.278 € 852 €
2012 3.825,00 € 1.969 € 1.313 € 875 €
2013 3.937,50 € 2.021 € 1.348 € 898 €

Bis zum 31. Dezember 2008 enthielt die Satzung der jeweiligen Krankenkasse die Einzelheiten der individuellen Regelungen der Beitragsbemessungsgrundlagen, seit dem 1. Januar 2009 gelten die vom GKV-Spitzenverband erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung.[27][28] Das Bundessozialgericht hat die Beitragsverfahrensgrundsätze im Jahr 2012 für grundsätzlich rechtmäßig erklärt, sofern sie nicht die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Bewohner stationärer Einrichtungen betreffen.[29]

Der Nachweis über die Höhe der Einnahmen muss grundsätzlich vom Versicherten geführt werden. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Die genauen gesetzlichen Regelungen ergeben sich aus § 240 SGB V. Die Rahmendaten sind nebenstehender Tabelle zu entnehmen. Die Beiträge sind in voller Höhe durch die Mitglieder zu tragen (§ 250 Abs. 2 SGB V).

Beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten (§ 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Für verschiedene Personengruppen gelten zusätzlich besondere Regelungen (§ 7 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Selbständige [Bearbeiten]

Bei freiwillig versicherten Selbständigen werden gemäß § 240 SGB V bzw. § 46 KVLG 1989 die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zugrunde gelegt, dazu zählen die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit, aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden), Vermietung und Verpachtung und in gewissem Umfang auch Renten. Wurde eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen, die durch einen Gründungszuschuss gefördert wird, wird auch der Gründungszuschuss abzüglich einer Pauschale zur sozialen Sicherung zur Beitragsberechnung herangezogen.

Versicherungsfreie Arbeitnehmer [Bearbeiten]

Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, ist zur Beitragsbemessung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V) heranzuziehen (§ 7 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Für Beamte, Richter, Soldaten und sonstige versicherungsfreie Beschäftigte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen die auf der Grundlage der gegenwärtigen Verhältnisse zu erwartenden Bezüge eines Jahres aus dem Dienstverhältnis sowie ggf. sonstigen Einnahmen (§ 7 Abs. 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Versicherungsfreie Rentner [Bearbeiten]

Für freiwillig versicherte Rentner werden die Beiträge mindestens nach dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße erhoben, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, haben diese Rente beantragt und waren seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums auch Mitglied oder familienversichert (§ 240 Abs. 4 Satz 8 SGB V).

Bewohner stationärer Einrichtungen [Bearbeiten]

Für freiwillig versicherte Bewohner stationärer Einrichtungen (z. B. Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen etc.), die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, wurde zur Beitragsbemessung bisher das 3,6-fache des Sozialhilfe-Regelsatzes gemäß der Regelbedarfsstufe 1 als beitragspflichtige Einnahmen herangezogen (§ 7 Abs. 10 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Das Bundessozialgericht hat diese Berechnung am 19. Dezember 2012 beanstandet, da sie bewirke, dass zu Unrecht Beiträge auch auf Leistungen miterhoben werden, die über allgemeine Wohnkosten hinaus zweckgebunden dazu dienen, einen besonderen, den Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarf auszugleichen. Allein zulässig sei die Erhebung auf Beiträge, die für den Lebensunterhalt der Betroffenen bestimmt sind.[30] Eine rechtmäßige Neuregelung steht noch aus.

Sonstige Versicherte [Bearbeiten]

Für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung sowie die aufgrund des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld zu zahlenden Beiträge trägt der zuständige Rehabilitationsträger (§ 251 SGB V).

Für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen sowie für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten und für behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, trägt der Träger der jeweiligen Einrichtung die Beiträge allein. Für die beiden letztgenannten Gruppen werden die Beiträge durch die zuständigen Leistungsträger erstattet (§ 250 SGB V).

Beitragssätze [Bearbeiten]

Beitragssätze in der GKV[31]
Zeitraum Beitragssatz Verteilung
durchschnittlich AG AN
1970 08,2 % jeweils
zur
Hälfte
1975 10,5 %
1980 11,4 %
1985 11,8 %
1990 12,5 %
1995 13,2 %
2000 13,5 %
2002 14,0 %
2003 14,3 %
Zeitraum Beitragssatz
einheitlich
Verteilung
allgemein ermäßigt AG AN
1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 15,5 % 14,9 % 7,3 % 8,2 %
1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 14,9 % 14,3 % 7,0 % 7,9 %
seit 1. Januar 2011 15,5 % 14,9 % 7,3 % 8,2 %

Die Beitragssätze sind seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 für alle Krankenkassen einheitlich. Der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V liegt seit dem 1. Januar 2011 bei 15,5 Prozent. Er kann nur durch eine gesetzliche Änderung an einen eventuell steigenden Finanzbedarf der Krankenkassen angepasst werden.[32]

Freiwillig versicherte Selbständige sowie Versicherte der Künstlersozialkasse, die den allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent an ihre gesetzliche Krankenversicherung abführen, haben vom 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. Oft wird der allgemeine Beitragssatz nur im Rahmen eines Wahltarifs angeboten, der eine dreijährige Bindung an die gesetzliche Krankenkasse zur Folge hat. Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz in Höhe von 14,9 Prozent. Letzteres gilt nicht für Rentner, obwohl für pflichtversicherte Rentner für die Beitragsberechnung die Renten, Versorgungsbezüge und ein evtl. vorhandenes Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

Die Beitragslast ist seit dem 1. Juli 2005 nicht mehr paritätisch auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt. Die Arbeitgeber müssen vielmehr nach § 249 Abs. 1 SGB V nur noch die Hälfte des um 0,9 Prozentpunkte reduzierten allgemeinen Beitragssatz tragen. Den übrigen Teil des Beitrags müssen die Arbeitnehmer tragen. Ab dem 1. Januar 2011 tragen die Arbeitgeber somit 7,3 Prozent und die Arbeitnehmer 8,2 Prozent. Kassenindividuelle Zusatzbeiträge müssen die Arbeitnehmer alleine tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat ein Krankenkassenmitglied nach § 242b Anspruch auf einen Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag.

Aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze (2012 monatlich 3825,00 Euro) liegt der maximale, vom Arbeitnehmer zu tragende Teil des Krankenversicherungsbeitrags derzeit bei 313,65 Euro/Mon (ohne eventuellen Zusatzbeitrag).

Zusatzbeitrag [Bearbeiten]

Hauptartikel: Zusatzbeitrag

Krankenkassen, die ihren Finanzbedarf nicht durch Beiträge aus dem Gesundheitsfonds decken können, müssen seit 2009 einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser ist seit 2011 in seiner Höhe nicht mehr begrenzt. Im Gegenzug dürfen gut wirtschaftende Krankenkassen die Gewinne in Form von Prämien an ihre Mitglieder auszahlen. Sowohl die Streichung einer Prämie als auch die Erhöhung oder Einführung eines Zusatzbeitrages berechtigen zur Kündigung.

Eigenbeteiligung [Bearbeiten]

Zuzahlung zu Leistungen [Bearbeiten]

An einigen Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung erbringt, haben sich die Versicherten in aller Regel durch Eigenanteile und Zuzahlungen zu beteiligen (Selbstbeteiligung). Es werden folgende Arten unterschieden:

  • Bei der Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln beträgt die Zuzahlung grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, mindestens jedoch fünf Euro, höchstens zehn Euro und keinesfalls mehr als die Kosten des Mittels.
  • Bei der Versorgung mit Zahnersatz hat der gesetzlich Krankenversicherte einen Eigenanteil in Höhe von 35 % bis 50 % der Kosten der Regelversorgung selbst zu tragen, ferner die Mehrkosten bei gleich- und andersartigen Versorgungen.
    Hauptartikel: Bonusheft
  • Bei Heilmitteln beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Kosten sowie zehn Euro je Verordnung.
  • Bei stationären Maßnahmen wie Krankenhausbehandlung und Anschlussrehabilitationsmaßnahmen hat ein Versicherter sich je Kalendertag mit zehn Euro für maximal 28 Kalendertage im Jahr an den Kosten zu beteiligen. Im letzten Fall werden die Zuzahlungen einer vorausgegangenen Krankenhausbehandlung angerechnet.
  • Rehabilitationsmaßnahmen, die begrifflich keine Anschlussrehabilitation darstellen, sind über deren gesamte Dauer mit je zehn Euro pro Tag zuzahlungspflichtig.
  • Bei häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Kosten zuzüglich einer Gebühr von zehn Euro je Verordnung.
  • Vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2012 war einmal im Quartal bei Arzt-, Zahnarzt- oder Psychotherapeutenbesuchen, sowie im kassenärztlichen Notdienst oder bei Notaufnahme im Krankenhauses, von den Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Zuzahlung in Höhe von jeweils 10 Euro (Praxisgebühr) zu entrichten. Planmäßige Vorsorgeuntersuchungen waren hiervon befreit.
Entlastung in Härtefällen [Bearbeiten]

Nach § 62 SGB V hat die Krankenkasse die dem Versicherten während eines Kalenderjahres entstehenden Eigenanteile bzw. Zuzahlungen zu übernehmen, soweit sie eine bei dem Versicherten – ggf. unter Berücksichtigung seiner Angehörigen – individuell zu ermittelnde Belastungsgrenze übersteigen. Diese beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Die Übernahme der Kosten erfolgt nur auf Antrag. Bei frühzeitiger Beantragung wird unter gegebenen Umständen eine Befreiung von künftig anfallenden Zuzahlungen für ein gesamtes Kalenderjahr oder für den Rest eines Kalenderjahres erteilt. Für die nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung versorgten Versicherten bedeutet dies, dass sie nie mit mehr Kosten belastet sein werden, als ihnen angesichts ihrer finanziellen Situation gesetzlich zugemutet wird.

Sozialhilfebezieher in vollstationären Einrichtung können aufgrund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit ein sog. Zuzahlungsdarlehen in Anspruch nehmen und in monatlich gleichmäßige Raten zurückzahlen (§ 37 Abs. 2 SGB XII). Für diesen Personenkreis sowie für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach § 28 Abs. 2 SGB XII maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, ist als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgeblich.

Gesetzlich Krankenversicherte werden gemäß § 55 SGB V beim Zahnersatz von den Eigenanteilen weitgehend befreit, wenn sie dadurch unzumutbar belastet würden. Siehe Härtefallregelung bei Zahnersatz.

Selbstbeteiligung in Wahltarifen [Bearbeiten]

Gemäß § 53 Abs. 1 SGB V können Krankenkassen in ihrer Satzung sog. Wahltarife vorsehen, bei denen die Mitglieder einen Teil der ansonsten von der Krankenkasse zu tragenden Kosten selbst übernehmen können. Im Rahmen des Selbstbehalts tragen die Versicherten ihr individuelles Risiko von Erkrankungen selbst, nicht die GKV-Versichertengemeinschaft.[33]

Ausgaben [Bearbeiten]

Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (vdak) summierte die Gesamtausgaben aller GKV im Jahre 2007 auf 153,6 Milliarden Euro.

Patienten über 65 Jahre verursachten im Jahr 2006 47 Prozent aller Krankheitskosten. 111,1 Milliarden Euro kostete die Behandlung, Prävention, Rehabilitation und Pflege dieser Personen.[34] Im Schnitt betrugen die Kosten pro Ruheständler 6910 Euro – 270 Euro mehr als 2002.[35]

Krankenhausbehandlung [Bearbeiten]

Die Ausgaben für Krankenhausbehandlung (ohne ambulante Behandlung und ohne Dialysekosten) betrugen im Jahr 2008 52,6 Milliarden Euro. Dies entsprach 32,7 % der Gesamtausgaben.

Arzneimittel [Bearbeiten]

Arzneimittelausgaben (GKV-Bereich) in Milliarden €
* Hochrechnung Stand Feb. 2007
Quelle: Dt. Ärzteblatt (2007) 104:B-879

Für Arzneimittel wurden im Jahr 2008 von allen Ausgabenträgern gut 43,2 Milliarden Euro ausgegeben (+ 1,6 Milliarden Euro; + 3,7 %). Dabei wurden die stark überdurchschnittlichen Ausgabenanstiege für Arzneimittel der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung von einem Rückgang der Zahlungen der privaten Haushalte zum Beispiel im Bereich der Selbstmedikation abgemildert. Über einen längeren Zeitraum (von 2000 bis 2008) betrachtet, wird jedoch deutlich, dass die Aufwendungen aller Ausgabenträger für Arzneimittel mit einem durchschnittlichen jährlichen Anstieg von 4,0 % weitaus stärker als die gesamten Gesundheitsausgaben (+ 2,7 %) gewachsen sind.[36]

Ärztliche Behandlung [Bearbeiten]

Im Jahre 2008 wurden für die ärztliche Behandlung (ohne Zahnärzte) 24,275 Milliarden Euro aufgewendet (15,1 % der Gesamtausgaben). [37]

Zahnärztliche Behandlung [Bearbeiten]

Für die zahnärztliche Behandlung wurden 8,074 Milliarden Euro (5,0 %) und für Zahnersatz 2,918 Milliarden Euro (1,8 %) ausgegeben.[37]

Psychotherapie [Bearbeiten]

Jährlich werden etwa 900 Millionen Euro über das gesetzliche KV-System „an die psychologischen Psychotherapeuten verteilt“. In der Referenz findet sich jedoch kein Hinweis auf die Höhe der an die ärztlichen Psychotherapeuten verteilten Gelder.[38] Der oben angeführte Beitrag zu den Kosten von psychischen Krankheiten wurde aufgrund dargestellter Falschinformationen und Fehlinterpretationen von verschiedenen Seiten kritisiert.[39][40] Psychotherapie wird in Deutschland von einem erheblichen Teil der 27.000 approbierten Psychologen und 23.000 psychotherapeutisch weitergebildeten Fach- und Hausärzten angewandt.[41] Die 250 deutschen Universitätsprofessuren in den „P“-Fächern kosten etwa 60 Millionen Euro im Jahr. Vier Milliarden Euro kostet die stationäre Psychiatrie - innerhalb derer auch viel Psychotherapie stattfindet, 0,5 Milliarden Euro die stationäre medizinische Rehabilitation, 0,2 Milliarden Euro die psychosomatische Krankenhausbehandlung, 0,5 Milliarden Euro die ambulante psychiatrische Behandlung und etwa 1,5 Milliarden die Richtlinienpsychotherapie, zusammen etwa sechs Milliarden Euro.

Heilmittel [Bearbeiten]

Im Jahr 2008 betrugen die Ausgaben für Heilmittel, dazu gehören unter anderem Krankengymnastik, Massage, Ergotherapie und Sprachtherapie, 4,11 Milliarden Euro. Das waren 5,8 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.[37]

Verwaltungskosten [Bearbeiten]

Verwaltungskosten in der Krankenversicherung
Jahr GKV
Gesamt-
ausgaben
Verwaltungs-
ausgaben
Anteil je Mitglied
1992 098,7 Mrd. € 5,2 Mrd. € 5,1 % 106 €
1994 118 €
1996 129 €
1998 135 €
2000 143 €
2002 157 €
2003 162 €
2004 160 €
2005 160 €
2009 160,9 Mrd. € 8,9 Mrd. € 5,5 %
Jahr PKV[42]
1992 011,7 Mrd. € 1,8 Mrd. € 15,6 %
2009 026,0 Mrd. € 3,7 Mrd. € 14,3 %

Der Anteil der Verwaltungsausgaben im Verhältnis zu den Gesundheitsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland stiegen von 1992 bis 2009 um 0,4 Prozent an. Von den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2009 über 160,9 Milliarden Euro entfallen 8,9 Milliarden Euro - also 5,5 Prozent - auf die Verwaltungskosten. Im Jahre 1992 waren es 98,7 Milliarden Euro Gesundheitsausgaben und 5,2 Milliarden Euro Verwaltungskosten. Für die privaten Krankenkassen liegen die Verwaltungsleistungen 2009 bei 14,3 Prozent und lagen 1992 bei 15,6 Prozent.[43]

2003 wurde gesetzlich festgelegt, dass sich die Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkassen gegenüber dem Vergleichsjahr 2002 grundsätzlich nicht erhöhen dürfen.

Die Verwaltungsausgaben verteilten sich 2008 wie folgt: Es entfielen 5,3 Milliarden Euro auf die Personalkosten der etwa 140.000 Mitarbeiter, 569 Millionen Euro für Pensionen, Zusatzrenten und Altersversorgung, 545 Millionen Euro für Beiträge an Krankenkassenverbände und Vereine, 131 Millionen Euro für Werbung, 77 Millionen Euro für Reisekosten, 23 Millionen Euro für Dienstwagen; 5,7 Millionen Euro wendeten die Kassen für das Personal zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen auf.[44]

Nach veröffentlichten Zahlen für das Jahr 2009 erhielten der Chef der TK ein jährliches Grundgehalt von 271.000 Euro, DAK-Chef Rebscher etwa 235.000 Euro, BEK-Chefin Fischer etwa 203.000 Euro und GKV-Spitzenverbands-Vorstandsvorsitzende Pfeiffer 226.250 Euro. KBV-Vorstandschef Köhler erhielt im selben Zeitraum 260.000 Euro. Die Altersversorgungen kommen jeweils noch hinzu.[45]

Unterschiede zwischen GKV und PKV [Bearbeiten]

Die private Krankenversicherung (PKV) ist grundlegend anders strukturiert als die gesetzliche Krankenversicherung. Folgende Unterschiede sind zu beachten:

Struktur [Bearbeiten]

  • Die Beiträge richten sich bei der GKV prozentual nach dem Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Provision, …) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Sie werden also entsprechend dem im Steuerrecht gültigen Prinzip der Bemessung nach Leistungsfähigkeit eingezogen. Bei der PKV wird eine Versicherungsprämie nach dem persönlichen Krankheitsrisiko (Lebensalter, Geschlecht, Beruf, Gesundheitsstatus) berechnet.
  • Entsprechend der o. a. Differenzierung kann die PKV in Berücksichtigung des individuellen Versicherungsrisikos Tarife anbieten, die im Vergleich zur GKV bei höherem Leistungsangebot günstiger sind. Das gilt insbesondere für junge Versicherte und gut verdienende Alleinstehende. Mit zunehmendem Alter und Änderung des Familienstandes kann dieser Vorteil verlorengehen und sich umkehren.
  • Die Mitgliedschaft in der GKV wird überwiegend gesetzlich geregelt. Es besteht im Prinzip eine gesetzliche Zwangsmitgliedschaft für abhängig Beschäftigte, die ein Bruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist möglich, wobei bei Einkommen über der Arbeitsentgeltgrenze der Höchstbeitrag entrichtet werden muss.
  • Ein Wechsel zwischen den Systemen unterliegt engen gesetzlichen Beschränkungen und ist nicht ohne Weiteres möglich. Um aus der GKV in eine PKV wechseln zu können, muss in der Regel eine bestimmte Einkommensgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) überschritten werden. Um zurück in die GKV zu gelangen, muss das Einkommen wieder dauerhaft gesunken sein und man darf nicht älter als 55 sein. Wer selbstständig ist oder von der Versicherungspflicht befreit wurde, kann aus einer PKV überhaupt nicht in die GKV wechseln, es sei denn, er meldet sich arbeitslos, hat das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet und hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Leistungen [Bearbeiten]

  • Familienangehörige der Mitglieder ohne eigenes Einkommen sind in der GKV beitragsfrei mitversichert. Bei der PKV ist für jede versicherte Person eine separate Versicherungsprämie fällig.
  • Bei der GKV gilt das Sachleistungsprinzip, d. h. das Mitglied der GKV erhält im Bedarfsfall eine Sachleistung (Operation, Arztbesuch, Medikamente) gewährt. Die Bezahlung erfolgt über die Krankenkassen an den „Leistungserbringer“, zum Beispiel an die Krankenhäuser, an Physiotherapeuten oder an die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen an die Kassenärztlichen Vereinigungen pro Quartal eine je nach Kasse deutlich verschiedene Pauschale pro Mitglied „mit befreiender Wirkung“. In der Pauschale ist auch die Abgeltung aller Leistungen für „mitversicherte“ Familienmitglieder enthalten (SGB V).
  • Privat versicherte Patienten bezahlen entweder ihre Rechnungen direkt selbst und lassen sich die Rechnungen später von ihren Versicherungen erstatten oder sie lassen den Leistungserbringer direkt mit ihrer Versicherung abrechnen. Hier gilt das Kostenerstattungsprinzip.
  • Einige Leistungen werden von der GKV im Gegensatz zur PKV nicht oder nur teilweise gewährt (zum Beispiel nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Sehhilfen, Zahnersatz).
  • Einige Leistungen werden von der PKV im Gegensatz zur GKV – je nach Leistungskatalog – nicht versichert bzw. nur teilweise oder auf Kulanz bezahlt (zum Beispiel viele Hilfsmittel – die meisten PKVn haben geschlossene Hilfsmittelkataloge, d. h. nur die Kosten für vertraglich als erstattungsfähig vereinbarte Hilfsmittel werden erstattet –, Sonderkost, Behandlungspflege usw.)
  • In der privaten Krankenversicherung richtet sich der Leistungsanspruch nach einem privatrechtlich abgeschlossenen Versicherungsvertrag (s. Versicherungsvertragsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch). Einseitige Leistungsänderungen sind nicht ohne weiteres möglich.
  • Die Leistungen und das Beitragsaufkommen der GKV sind abhängig vom Gesetzgeber, der im Sozialgesetzbuch nach und nach Beschränkungen zur Minderung der Beitragslast (in der Praxis bisher vorwiegend der Arbeitgeber) vornehmen kann, aber auch die Einbeziehung neuer Behandlungsmethoden zulassen kann. Leistungen der GKV können durch Satzungsleistungen der jeweiligen Kasse ergänzt werden. Neue Behandlungsmethoden sind nicht notwendigerweise abgedeckt.

Beiträge und Prämien [Bearbeiten]

Die Beitragsanpassungen der PKV und Beitragsteigerungen der GKV können nicht pauschal beurteilt werden, da in der GKV für alle Mitglieder eine einheitliche Beitragskalkulation und in der PKV eine Kalkulation per Tarif und individuellem Risiko erfolgt. Der im Rentenalter jederzeit wählbare Basistarif der PKV entspricht jedoch weitgehend dem höchstmöglichen Tarif in der GKV. Die privaten Versicherer sind gesetzlich verpflichtet, Versicherten im Rentenalter einen Tarif zu gleichen Kosten und Leistungen wie in der GKV anzubieten, der den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV für Einzelpersonen (150 % davon bei Ehepaaren) nicht übersteigen darf. Dies gilt nach § 257 Abs. 2a SGB V auch für Personen, welche über 55 Jahre alt sind und sich in Altersteilzeit befinden.

Gesetzlich Versicherte haben bei Beitragsteigerungen die Möglichkeit, die Krankenkasse recht unkompliziert zu wechseln. Privat Versicherte können den Versicherungsanbieter ebenfalls wechseln. Im Unterschied zur GKV kann dies je nach Alter und Krankheitsgeschichte mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden sein. Zum Beispiel dadurch, dass Altersrückstellungen vor Inkrafttreten des Gesundheitsfonds nicht vom „alten“ zum „neuen“ Versicherer übertragen werden konnten. Eine Ausnahme bilden Verträge, die nach 2009 abgeschlossen wurden. Dort wird, nach Policierung des Antrages, bei dem Vorversicherer geprüft, wie viel Altersrückstellungen gebildet wurden und mit dem "neuen" Beitrag verrechnet. Zudem können inzwischen aufgetretene Erkrankungen den neuen Versicherer zu Risikoaufschlägen veranlassen.

Mit steigendem Lebensalter besteht die Gefahr für PKV-Versicherte, dass Tarife aufgrund zu geringer Durchmischung „vergreisen“ und damit die Prämien im Vergleich zu den Beiträgen der GKV überdurchschnittlich ansteigen. Der Prämienanstieg kann durch Reduktion der i. d. R. in der PKV höheren Leistungsansprüche abgemildert werden. Des Weiteren besteht die Pflicht zur Bildung von Rücklagen in der PKV und die Pflicht, Versicherten im Rentenalter einen der GKV äquivalenten Tarif anzubieten (siehe Basistarif). Die PKV bildet eine Altersrückstellung, um die im Alter steigende Prämienlast zu mildern. Die GKV kennt keine Altersrückstellungen, weil sie nach dem Umlageprinzip wirtschaftet. Aufgrund der demographischen Entwicklung besteht hier in der GKV ein strukturelles Problem.

Siehe auch [Bearbeiten]

Literatur [Bearbeiten]

  • Martin Albrecht, Wilhelm F. Schräder, Stephanie Sehlen (Hrsg.): Modelle einer integrierten Krankenversicherung. Finanzierungseffekte, Verteilungswirkungen, Umsetzung, Edition Sigma, Berlin 2006, ISBN 3-8360-8673-5.
  • Gerhard Bäcker u. a.: Sozialpolitik und soziale Lage in Deutschland. 3. Auflage, Band 2, Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2000, ISBN 3-531-13334-9.
  • Kay Bourcarde: Sozialreformen seit 1989 – Die Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung. In: Zeitschrift für Wachstumsstudien 1 (2005), S. 19–27, (PDF, 394 kB).
  • Mattias G. Fischer: Das Sachleistungsprinzip der GKV: Entstehung, Funktionen, Zukunft. In: H.-J. Blanke (Hrsg.), Die Reform des Sozialstaats zwischen Freiheitlichkeit und Solidarität, Mohr Siebeck, Tübingen 2007
  • Ingrid Füller: Gesetzliche Krankenversicherung: die Leistungen der Kassen – Ihre Ansprüche als Patient. Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 2005, ISBN 3-933705-66-5.
  • Stefan Muckel: Sozialrecht. 2. Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2007, ISBN 3-4065-2632-2.
  • Anita Pfaff: Finanzierungsalternativen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Einflussfaktoren und Optionen zur Weiterentwicklung, Edition Sigma, Berlin 2006, ISBN 3-8360-8676-X.
  • Raimund Waltermann: Sozialrecht. 8. Auflage, C. F. Müller Verlag, Heidelberg 2009, ISBN 3-8114-8103-7.
  • Guido W. Weber: Marketing in der gesetzlichen Krankenversicherung - Kundenbindung in einem regulierten Wettbewerb. Shaker Verlag, Aachen 2012, ISBN 978-3-8440-1098-5 (Inhalt und Leseprobe).

Weblinks [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. siehe dazu § 5 SGB V
  2. Reform aktuell: Entschuldung, Allgemeine_Ortskrankenkasse#Der_AOK-Bundesverband, gesehen am 23. April 2010
  3. Zur Entstehung des Krankenversicherungsgesetzes von 1883 und zur Krankenversicherung im 19. Jahrhundert vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur kaiserlichen Sozialbotschaft (1867-1881), 5. Band: Gewerbliche Unterstützungskassen, bearbeitet von Florian Tennstedt und Heidi Winter, Darmstadt 1999; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881-1890), 5. Band: Die gesetzliche Krankenversicherung und die eingeschriebenen Hilfskassen, bearbeitet von Andreas Hänlein, Florian Tennstedt und Heidi Winter, Darmstadt 2009; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, III. Abteilung: Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses (1890-1904), 5. Band, Die gesetzliche Krankenversicherung, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Florian Tennstedt und Heidi Winter, Darmstadt 2012.
  4. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
  5. Landwirtschaftliche Sozialversicherung
  6. Grafik erstellt am 21. Oktober 2008
  7. Informationen des Bundesgesundheitsministeriums rund um Mitglieder und Versicherte der GKV Januar und Februar 2012 (PDF-Datei; 74 kB) abgerufen am 26. März 2012
  8. Schuhmann, Walter; Brucker, Ludwig (1934): Sozialpolitik im neuen Staat. Berlin: W. Rink u. B. Krause, S. 356
  9. Laut GKV-Spitzenverband
  10. Bundesrechnungshof: Krankenkassenfusionen treiben die kosten, Focus
  11. Informationen des Bundesgesundheitsministeriums rund um Mitglieder und Versicherte der GKV Januar und Februar 2012 (PDF-Datei; 74 kB) abgerufen am 26. März 2012
  12. Zahlen GKV-Spitzenverband
  13. Fusionsverlauf jeweils zum 1. Januar
  14. Krankenkassen-Liste, GKV-Spitzenverband
  15. http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Statistiken/GKV/Mitglieder__Versicherte/KM1_Januar_bis_September_2012.pdf
  16. GKV-Spitzenverband, Krankenkassenliste 2013 (PDF; 39 kB)
  17. Krankenkassenfusionen
  18. Bundesgesundheitsministerium: Pressemitteilung 15. September 2010
  19. Bundesgesundheitsministerium, Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Auslandsrückkehr
  20. BMGS: Informationen rund um Mitglieder und Versicherte der GKV (PDF, 73,8 KiB)
  21. Vgl. etwa Peters (2010) in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 191 SGB V, Rn. 3, 7.
  22. Im Einzelnen: Krug, Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, Heft 3/2007, S. 203 ff. (PDF)
  23. Vgl. etwa TK, Freiwillig oder Pflichtversichert
  24. in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013 vom 20. Dezember 2012, BGBl. I S. 2781
  25. "... gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze ..." (§ 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V) "Für die Berechnung ist ... der Monat zu dreißig ... Tagen anzusetzen." (§ 223 Absatz 3 SGB V)
  26. "... für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße ..." (§ 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V)
  27. Stiftung Warentest: Krankenkassen: Neue Regeln für freiwillig Versicherte In: Finanztest 2/2009 (abgerufen am 3. Januar 2013)
  28. Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). In: Internetpräsenz des GKV-Spitzenverbandes. 30. Mai 2011, abgerufen am 3. Oktober 2012 (PDF; 196 kB). (PDF; 497 KB).
  29. Medieninformation Nr. 30/12 - Beitragsbemessungsvorschriften des GKV-Spitzenverbands für freiwillig Krankenversicherte grundsätzlich nicht zu beanstanden vom 19. BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle, 19. Dezember 2012, abgerufen am 19. Dezember 2012.
  30. Medieninformation Nr. 30/12 - Beitragsbemessungsvorschriften des GKV-Spitzenverbands für freiwillig Krankenversicherte grundsätzlich nicht zu beanstanden vom 19. BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle, 19. Dezember 2012, abgerufen am 19. Dezember 2012.
  31. Markus Michael Grabka: Alternative Finanzierungsmodelle einer sozialen Krankenversicherung in Deutschland, Berlin, 2004, Seite 27, PDF
  32. Neufassung des § 241 SGB V zum 1. Januar 2011 durch Artikel 1 Nr. 17 GKV-Finanzierungsgesetz vom 22. Dezember 2010, BGBl. I, Seite 2309, 2313.
  33. Susanne Plettner: Vertragswettbewerb in der GKV unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Frankfurt (Main): Peter Lang, 2010, ISBN 3-631-60339-8
  34. Wiesbadener Kurier, 6. August 2008, zitiert nach Statistisches Bundesamt (Destatis), Wiesbaden
  35. BILD, 6. August 2008, zitiert nach Statistisches Bundesamt (Destatis), Wiesbaden
  36. destatis Gesundheitsausgaben
  37. a b c BMG, Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2008
  38. Fernab vom kranken Gemüt, Ärzte Zeitung, 3. Juli 2008, S. 5
  39. http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/default.aspx?sh=1&h=252026831&sid=503879&ticket=ST-2640-mhWqgIqNE2hVduxMTqSBdASSAaIqev35phh-20
  40. http://www.bvvp.de/news08/bvvp_kommentar_%E4z.htm
  41. Loew, (Psychodynamische Psychotherapie (PDP) 2009; 8: 57
  42. Gesundheitsberichterstattung des Bundes
  43. Gesundheitsberichterstattung des Bundes
  44. BILD, 6. Februar 2010, S. 2
  45. Ärzte Zeitung, 10. März 2010, S. 6
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