Seetüchtigkeit

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Als Seetüchtigkeit bezeichnet man den Zustand eines Schiffes, das den Anforderungen einer bevorstehenden Reise gewachsen ist. Seetüchtigkeit weist inhaltliche Überschneidungen mit dem Begriff Seegängigkeit auf, wobei die Begriffe seetüchtig und seegängig häufiger mit dem Begriff seegehend verwechselt werden, der etwas anderes[1] meint.[2]

Um ein Schiff im rechtlichen Sinn als seetüchtig bezeichnen zu können, müssen bei Antritt einer Reise eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Für Handelsschiffe ergibt sich beispielsweise aus den Haag-Visby Regeln, dass ein Schiff sowohl in technischer und struktureller Hinsicht seetüchtig, darüber hinaus auch hinsichtlich der Ausrüstung, Bemannung, Beladung und Stauung reisetüchtig[3] und im Falle eines Handelsschiffs auch ladungstüchtig[4] ist.[5] Das deutsche Handelsgesetzbuch fordert im § 485, dass ein Schiff bei Reiseantritt in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorräten versehen sein muß.[6]

Nach den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen von 1919 (ADS) obliegt es dem Versicherungsnehmer im Schadensfall zu beweisen, ob ein Schiff bei Antritt der Reise seetüchtig war. Die Kaskoklauseln des Deutschen Transport-Versicherungs-Verbandes von 1978 greifen auch dann als Schutz gegen Schäden aus Seeuntüchtigkeit, wenn eine Schiffsführung diese nicht selber zu verantworten hat. Die vorgenannten Regeln sind insofern von Bedeutung, als sie das Vorliegen kompletter und gültiger Schiffspapiere zur Bedingung haben.[7]

Ein seeuntüchtig gewordenes Schiff ist im Sinne des Handelsgesetzbuches

  • reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffes überhaupt nicht möglich ist oder an dem Ort, an welchem es sich befindet, nicht bewerkstelligt werden kann oder nicht an den Hafen gebracht werden kann, an dem es repariert werden könnte;
  • reparaturunwürdig, wenn seine Reparaturkosten – ohne Abzug für alt und neu – mehr als 75 % seines früheren Werts betragen würden.[8]

Umgangssprachlich versteht man unter Seetüchtigkeit, alternativ dann häufiger Seegängigkeit genannt[9], die Qualität der Fahr- und Manövriereigenschaften eines Wasserfahrzeugs im Wasser, sowie dessen Verhalten im Seegang.

Anmerkungen und Einzelnachweise

  1. Der Begriff seegehend bezeichnet Schiffe, deren Bauart den Betrieb auf See vorsieht, ohne auf ihren konkreten Zustand bei Antritt einer Reise einzugehen.
  2. Joachim Nüssler, Otto Stave: Der Sprachdienst, Gesellschaft für deutsche Sprache, Wiesbaden, 13. Jahrgang, 1969, S. 179.
  3. Der Begriff reisetüchtig wird rechtlich als Teilvoraussetzung der Seetüchtigkeit betrachtet.
  4. Der Begriff ladungstüchtig bezeichnet hier die Fähigkeit eines Schiffes, eine Ladung auf einer Reise ohne Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung zu transportieren.
  5. Walter Helmers, Frerich van Dieken (Hrsg.): Müller-Krauß, Handbuch für die Schiffsführung. Band 2, Schiffahrtsrecht und Manövrieren, Teil B, Schiffahrtsrecht II. 9. Auflage. Springer Verlag, Berlin, Heidelberg, New York 1988, ISBN 3-540-17973-9, S. 104 ff.
  6. HGB - Einzelnorm. In: www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 13. Juni 2016.
  7. Walter Helmers, Frerich van Dieken (Hrsg.): Müller-Krauß, Handbuch für die Schiffsführung. Band 2, Schiffahrtsrecht und Manövrieren, Teil B, Schiffahrtsrecht II. 9. Auflage. Springer Verlag, Berlin, Heidelberg, New York 1988, ISBN 3-540-17973-9, S. 198 ff.
  8. Handelsgesetzbuch – HGB, Sammlung, 2013, S. 195
  9. Duden, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Auflage, 1999, ISBN 3-411-04733-X.