Sozialversicherungsausweis
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Mittels Sozialversicherungsausweis kann sich ein Mitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung ausweisen.
[Bearbeiten] Bundesrepublik Deutschland
[Bearbeiten] Allgemeines
Jeder versicherte Arbeitnehmer besitzt einen Sozialversicherungsausweis, der vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt wird. Bei Aufnahme einer Beschäftigung ist dieser auf Verlangen dem Arbeitgeber vorzulegen. Häufig ist diesem jedoch die Angabe der Rentenversicherungsnummer bereits ausreichend. In bestimmten Branchen, wie beispielsweise dem Baugewerbe, ist es allerdings vorgeschrieben, den Sozialversicherungsausweis stets mit sich zu führen. Dies geschieht um bei etwaigen Kontrollen gezielt Schwarzarbeiter oder illegal Beschäftigte herauszufinden. Bei Mitführungspflicht ist der Ausweis zusätzlich mit einem Lichtbild ausgestattet. In zusammengeklapptem Zustand ist der Sozialversicherungsausweis in etwa so groß wie ein Personalausweis. Der Ausweis ist maschinell lesbar. Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern aus dem Ausland nach Deutschland entsandt wurden, müssen bei einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung beantragen und diese mit sich führen. Bei Verlust des Sozialversicherungsausweises kann dieser vom Arbeitgeber oder von der Krankenkasse angefordert werden.
[Bearbeiten] Inhalt des Ausweises
Nach § 18h SGB IV (Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mitführung des Sozialversicherungsausweises)[1] enthält der Sozialversicherungsausweis ausschließlich folgende Daten:
- die Rentenversicherungsnummer der/des Inhaberin/Inhabers
- den Familiennamen und den Geburtsnamen
- den Vornamen
| Weitere personenbezogene Daten darf der Ausweis nicht enthalten. SGB IV, § 18h, Abs. 2 |
Außerdem ist die Bezeichnung „Sozialversicherungsausweis“, der Name des ausstellenden Rentenversicherungsträgers sowie eine fortlaufende Vordrucknummer aufgedruckt.
[Bearbeiten] Mitführungspflicht des Arbeitnehmers
Nach § 18h SGB IV (Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mitführung des Sozialversicherungsausweises)[2] ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vor zu legen bzw. bei späteren Erhalt unverzüglich nach zu reichen. Des Weiteren ist der Einzugsstelle der Verlust oder das Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen. Absätze 5 bis 8 sind weggefallen. Verordnungen über die Mitführungspflicht sind nicht enthalten.
[Bearbeiten] Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss sich den Sozialversicherungsausweis bei Beginn einer Beschäftigung von seinem Mitarbeiter vorlegen lassen. Sofern Mitführungspflicht besteht, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen. Beides sollte in den Lohnunterlagen in geeigneter Weise dokumentiert werden.
[Bearbeiten] Österreich
Die e-card in Österreich wird von der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt und beinhaltet die Sozialversicherungsnummer. Sie ist damit der aktuelle Sozialversicherungsausweis (Stand Jahresbeginn 2006).[3]
[Bearbeiten] DDR
Der Sozialversicherungsausweis der DDR (Deutsche Demokratische Republik) war ein Buch, in das alle versicherungspflichtigen Beschäftigungen eingetragen wurden. Des Weiteren wurden darin etwaige Arbeitsunfähigkeiten (sogenannte Arbeitsausfalltage) eingeschrieben. Der Sozialversicherungsausweis war das wichtigste „Beweismittel“ des Versicherten gegenüber dem DDR-Rentenversicherungsträger.
Zusätzlich diente er als Nachweis, krankenversichert zu sein und war bei jedem Arztbesuch vorzulegen. Der Ausweis (kurz: SV-Ausweis) wurde bei der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ausgestellt.
Für die Zeit zwischen Geburt und erstmaliger Arbeitsaufnahme gab es den „Sozialversicherungs- und Impfausweis für Kinder und Jugendliche“. Dieser war ebenfalls in Buchform mit festem Pappeinband gebunden (allerdings in rot statt grün) und besaß nur 32 Seiten. Diese dienten ausschließlich der Dokumentation von Impfungen, Krankheiten und Heilbehandlungen. Die Vordrucke auf den Seiten waren entsprechend auf den Bedarf bei Kindern und Jugendlichen ausgerichtet.
[Bearbeiten] Aufbau des SVA (für Erwachsene)
[Bearbeiten] Seite 1
Hier steht nur: „AUSWEIS FÜR ARBEIT UND SOZIALVERSICHERUNG“
[Bearbeiten] Seiten 2 bis 3
Auf der 2. Seite sind allgemeine Bestimmungen niedergeschrieben. Auf der folgenden Seite sind Daten des Ausweisinhabers festgehalten.
unter anderem:
- PA Nr. (Personalausweisnummer)
- Name, Vorname
- Namensänderung
- Unterschrift des Inhabers
- Stempel, Unterschrift und Datum der Ausstellungsstelle
[Bearbeiten] Seiten 4 bis 5½
Hier wird die
- allgemeine Schulbildung
| Schulart | von/ bis | Abschluss (Klasse) |
|---|---|---|
| Beispiel | xx.xx.xxxx - xx.xx.xxxx | Abschluss |
| POS | 1. September 1978 - 4. Juli 1988 | 10. Klasse |
- Berufsausbildung
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von / bis |
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VEB Grüne Pumpe | 1. September 1988 - 30. August 1990 | Ja |
- Hoch- und Fachschulausbildung / Fachrichtung
| Name der Universität, Hoch- oder Fachschule | von / bis |
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10/1975 - 03/1981 |
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eingetragen.
[Bearbeiten] Seiten 5½ bis 7
Hier werden Qualifizierungsmaßnahmen mit Abschluss eingetragen.
| Name des Betriebes |
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von / bis | ||
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Weiterbildung zur Fachkraft für Starkstrom | 02/1981 - 05/1981 |
[Bearbeiten] Seiten 8 bis 13
Hier sind diverse
- staatliche und betriebliche Auszeichnungen (Seiten 8 - 9) ,
- sonstige Spezialkenntnisse (Seite 10),
- Urlaubs- und Lohnausgleichsansprüche, geleistete Überstunden (Seiten 11 - 13)
[Bearbeiten] Seiten 14 bis 29
Hier sind die Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsverhältnisse vermerkt.
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Elektriker | 12a |
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2.525,26 Mark |
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*)Eintragung erfolgt bei Beendigung der Tätigkeit
mindestens jedoch am Ende jedes Kalenderjahres. Hier finden
sich auch ggf. Vermerke über die Zahlung von Beiträgen zur
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR), bergbaulichen
Versicherung oder aber Zugehörigkeit zu Sondersystemen
[Bearbeiten] Seiten 30 bis 45
Auf diesen Seiten werden Heilbehandlungen (ambulant/stationär) aufgeschrieben.
Folgende Angaben mussten gemacht werden:
- Berechtigungsschein (diese Nummer, trug der Arzt ein)
- Beginn und Ende der Behandlung
- Diagnose (Schlüssel)
- Arbeitsunfähigkeiten (Beginn und Ende)
- Stempel, Unterschrift der behandelnden Stelle
[Bearbeiten] Seiten 46 bis 48
Hier werden Genehmigungspflichtige Heil- und Hilfsmittel eingetragen.
[Bearbeiten] Seite 49
Hier wurden Anspruchsberechtigte Familienangehörige vermerkt.
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| 2) Kind Erika geb. am 26. März 1986 | k.A. | |||||||||||
| 3) Kind Helge geb. am 14. September 1987 | k.A. | |||||||||||
| 3) Kind etc. geb. am usw. | k.A. |
[Bearbeiten] Seite 50
Hier ist Platz für Nachträge
[Bearbeiten] Seiten 51 bis 53
Hier sind Röntgengroßaufnahmen (G) und Schirmbilder (S) der Brustorgane aufgeschrieben.
Folgende Angaben wurden gemacht:
- Datum (der Untersuchung)
- G
- S
- Stempel der Einrichtung und Unterschrift
[Bearbeiten] Seite 54
Hier sind die Tuberkuloseschutzimpfungen des Ausweisinhabers vermerkt.
[Bearbeiten] Seiten 55 bis 56
Auf der Seite 55, obere Hälfte, sind Blutgruppenbestimmungen mit Datum, Blutgruppe und System eingetragen. Auf der Seite 55½ und 56 sind Serumgaben mit Datum, Serumart und -menge eingetragen.
[Bearbeiten] Seiten 57 bis 60
Auf diesen Seiten sind Reihenuntersuchungen eingetragen.
Angaben:
- Datum
- Untersuchung (schlüssel-Nr.)
- Stempel der Einrichtung und Unterschrift
[Bearbeiten] Seiten 61 bis 62
Hier werden Tauglichkeitsuntersuchungen für Kraftfahrer und bestimmte Berufe eingetragen.
Angaben:
- Datum
- Untersuchungsart
- Untersuchungsergebnis
- Stempel der Einrichtung und Unterschrift
[Bearbeiten] Seiten 63 bis 64
Hier werden Sonstige Sachen eingetragen.

