Strafprozessordnung (Schweiz)
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Während die strafbaren Handlungen im Strafgesetzbuch (StGB) und in den Nebengesetzen dazu geregelt sind und das so genannte materielle Strafrecht darstellen, regelt die Strafprozessordnung (das so genannte formelle Strafrecht) die Durchsetzung des materiellen Strafrechts.
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[Bearbeiten] 29 Strafprozessordnungen
In der Schweiz existierte bisher keine Strafprozessordnung (StPO) auf eidgenössischer Ebene. Laut Art. 123 Abs. 1 der revidierten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und der Strafprozessrechts zwar Sache des Bundes. Bis der Bund aber entsprechende Gesetze verabschiedet hat, liegt es in der Kompetenz der einzelnen Kantone, diese Materie zu regeln (nachträglich derogatorische Bundeskompetenz).
Aufgrund der bisherigen kantonalen Kompetenz gelten in der Schweiz zur Zeit noch 29 Strafprozessordnungen, nämlich:
- 26 kantonale Strafprozessordnungen.
- 1 Strafprozessordnung über das Militärstrafrecht.
- 1 Bundesstrafprozessordnung.
- 1 Strafprozessordnung über das Verwaltungsstrafrecht.
Die Bundesstrafprozessordnung (BStP) ist nicht identisch mit einer Schweizerischen Strafprozessordnung. Sie regelt lediglich das Verfahren für spezielle Straftaten, die nach Art. 336 und 337 StGB der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.
[Bearbeiten] Revisionen und Gesetzgebungsprojekte
[Bearbeiten] Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung
In den Jahren 1993 und 1994 wurden mehrere parlamentarische Vorstösse eingereicht, welche zum Ziel hatten, eine Schweizerische Strafprozessordnung zu verfassen. Das gleich Ziel verfolgten die Standesinitiativen von 7 Kantonen. Dazu fehlte bisher aber eine verfassungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz. Am 12. März 2000 nahmen Volk und Stände die Justizreform an, welche dem Bund in Art. 123 Abs. 1 BV genau diese Kompetenz verlieh. Eine Expertenkommission zur Erarbeitung eines Konzeptberichts war aber bereits im Jahr 1994 eingesetzt worden. Diese Expertenkommission veröffentlichte den Bericht "Aus 29 mach 1", welcher schilderte, wie eine gesamtschweizerische StPO aussehen könnte. Anschliessend (1999) wurde Prof. Dr. iur. Niklaus Schmid mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung (VE StPO) beauftragt, welcher im Jahr 2001 samt Begleitbericht erschien. Der VE StPO umfasst 514 Artikel.
Als bedeutsame Neuerung folgte der VE einem Staatsanwaltschaftsmodell ohne Untersuchungsrichter, welches zum Zeitpunkt der Entstehung des VE bloss in den Kantonen Tessin und Basel-Stadt angewandt wurde (Staatsanwaltschaftsmodell II). Bei diesem leitet, ähnlich wie in Deutschland oder Italien, die Staatsanwaltschaft die gesamte Untersuchung. Der Richter wird hier lediglich im Rahmen der Anordnung von Zwangsmassnahmen kontrollierend tätig. Alle anderen Kantone kannten noch ein Modell mit einem Untersuchungsrichter. Teilweise leitete dieser die Untersuchungshandlungen unabhängig und die Staatsanwaltschaft trat lediglich als Partei auf (Untersuchungsrichtermodell I) oder aber der Untersuchungsrichter war gegenüber der Staatsanwaltschaft weisungsgebunden (Untersuchungsrichtermodell II). Andere Kantone und der Bundesstrafprozess hatten hingegen ein Modell, bei dem die Polizei unter Führung der Staatsanwaltschaft die Ermittlungen durchführt und die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen dem (unabhängigen) Untersuchungsrichter einen Auftrag zur Durchführung der Untersuchung erteilt. Dieser gab dann nach Abschluss der Untersuchung die Akten wieder zur Staatsanwaltschaft, die dann über die Erhebung der Anklage entschied (Staatsanwaltschaftsmodell I).
Die wichtigsten Neuerungen des Vorentwurfes im Überblick:
- Der Vorentwurf beruht auf dem Staatsanwaltschaftsmodell.
- Teilweise Einführung der Verteidigung der ersten Stunde.
- Ausbau der Verteidigungsrechte, aber auch der Rechte der Staatsanwaltschaft.
- Ausbau der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung.
Von der Revision nur punktuell betroffen wird das Verfahren der Militärjustiz. Dies rechtfertigt sich insbesondere wegen der Bezüge zum Disziplinarstrafrecht.
[Bearbeiten] Gesetzgebungsverfahren zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung
Am 21. Dezember 2005 wurde der Entwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung veröffentlicht. Auch dieser folgt dem Staatsanwaltschaftsmodell, sieht aber auch ein Erweiterung der Verteidigungsrechte vor. Die wichtigsten Neuerungen gegenüber dem VE StPO:
- Weiterer Ausbau der Verteidigungsrechte, insbesondere die Einführung einer vollständigen Verteidigung der ersten Stunde.
- Integration des Opferhilfegesetzes (OHG) und des BG über die verdeckte Ermittlung (BVE)
- Kürzung um 50 Artikel.
- Nur noch beschränkte Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung. In einigen Kantonen bedeutet dies einen Ausbau, in anderen eine Einschränkung der Unmittelbarkeit gegenüber der bisherigen Regelung.
Der Ständerat behandelt die Vorlage als Erstrat in der Wintersession 2006. Die Strafprozessordnung wurde am 5. Oktober 2007 beschlossen (BBl. 2007, 6977). Die Referendumsfrist lief am 24. Januar 2008 ab, ohne, dass das Referendum ergriffen worden ist. Voraussichtlich wird die Schweizerische Strafprozessordnung im Jahr 2011 in Kraft treten.
[Bearbeiten] Materialien
- Begleitbericht[1] zum Vorentwurf[2] für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz, Bern Juni 2001
- Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085) [3]
- Referendumsvorlage (BBl 2007 6977) [4]
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
Informationen und Materialien zum Gesetzgebungsverfahren beim Eidgenössischen Justizdepartement
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