Todesstrafe in Belarus

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Die weißrussische Verfassung sieht die Todesstrafe für „schwere Straftaten“ vor. Spätere Gesetze haben die Straftaten spezifiziert, derentwegen man zur Todesstrafe verurteilt werden kann. Die Todesstrafe kann nur verhängt werden, wenn Straftaten gegen den Staat oder Personen verübt wurden. Weißrussland ist der letzte Staat in Europa und der ehemaligen Sowjetunion, der weiterhin die Todesstrafe vollstreckt.[1]

Internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen haben die Methoden kritisiert, die Weißrussland benutzt, um die Todesstrafe durchzuführen. Die Vollstreckung der Todesstrafe ist ein Grund, warum Weißrussland weiterhin nicht im Europarat ist.[2]

Gesetzgebung

Artikel 24 der weißrussischen Verfassung besagt, dass die Todesstrafe bis zu ihrer Abschaffung in Übereinstimmung mit dem Gesetz als außergewöhnliche Strafe für besonders schwere Verbrechen und nur in Übereinstimmung mit einem Gerichtsurteil angewandt werden kann.[3]

Das weißrussische Strafgesetzbuch erlaubt das Verhängen der Todesstrafe für folgende Straftaten:

  • Entfesselung oder Führung eines Angriffskriegs (Artikel 122 Absatz 2)
  • Mord an einem Vertreter eines ausländischen Staates oder einer internationalen Organisation mit dem Ziel, internationale Spannungen oder einen Krieg auszulösen (Artikel 124 Absatz 2)
  • Internationaler Terrorismus (Artikel 126)
  • Genozid (Artikel 127)
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel 128)
  • Einsatz von Massenvernichtungswaffen (Artikel 134)
  • Mord an einer Person unter Verletzung des Völker- und Gewohnheitsrechts im Krieg (Artikel 135 Absatz 3)
  • vorsätzlicher Mord unter erschwerenden Umständen (Artikel 139 Absatz 2)
  • Terrorismus (Artikel 289 Absatz 3)
  • Hochverrat in Einheit mit Mord (Artikel 356 Absatz 2)
  • Verschwörung zur Machtergreifung (Artikel 357 Absatz 3)
  • terroristische Handlungen (Artikel 359)
  • Sabotage (Artikel 360 Absatz 2)
  • Mord an einem Polizeibeamten (Artikel 362)[4]

Aktuell wird die Todesstrafe nur bei vorsätzlichem Mord unter erschwerenden Umständen angewandt.[1]

Gerichtsverfahren, bei denen die Todesstrafe zur Anwendung kommen kann, müssen von einem Gremium entschieden werden, das aus einem Richter und zwei Personen aus dem Volk besteht, die während des Gerichtsverfahrens die gleichen Rechte und Pflichten wie der Richter haben.[5]

Artikel 84 Absatz 19 der Verfassung erlaubt es dem Präsidenten, Bürger zu begnadigen.[3] Dies wurde jedoch nur einmal im Jahr 1996 angewandt, als das Todesstrafenurteil in 20 Jahre Haft umgewandelt wurde.[1] Damals gab es noch keine lebenslange Haft. Seit ihrer Einführung mit der Strafgesetzbuchänderung von 1999 kann der Präsident Todesstrafenurteile in lebenslange Haftstrafen umwandeln.[6]

Seit dem ersten März 1994 darf die Todesstrafe nicht gegen Frauen verhängt werden. Personen, die während der Tat unter 18 Jahre alt waren oder zum Zeitpunkt der Verurteilung älter als 65 Jahre alt sind, sind auch von der Todesstrafe ausgenommen. Außerdem dürfen Menschen, die die Straftat begangen haben, während eine krankhafte Störung des Geisteszustands vorlag, nicht zur Todesstrafe verurteilt werden.[1]

Entwicklung der Gesetzgebung

Im Laufe der Jahre ist die Anzahl der Verbrechen, derentwegen man zur Todesstrafe verurteilt werden kann, reduziert worden. 1993 wurde aufgrund einer Abstimmung im Parlament die Todesstrafe für vier Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität durch eine Haftstrafe ohne Bewährung ersetzt.[6]

Mit dem 21. Dekret des Präsidenten wurde am 21. Oktober 1997 Terrorismus als weiterer Straftatbestand aufgenommen, für den die Todesstrafe verhängt werden kann.[7]

Methode

Im Allgemeinen werden Todeskandidaten innerhalb von sechs Monaten nach der Verurteilung hingerichtet. Vor der Hinrichtung werden die Todeskandidaten zum Untersuchungsgefängnis SISO Nr. 1 in der Hauptstadt Minsk gebracht.[1]

Die Todeskandidaten werden nicht im Vorhinein über den Termin ihrer Hinrichtung informiert. Stattdessen wird der Gefangene in einen Raum geführt, in dem ihm in Anwesenheit des Gefängnisdirektors, eines Staatsanwaltes, eines Mitarbeiters des Innenministeriums und eines Arztes bekannt gegeben wird, dass das Gnadengesuch abgelehnt wurde. Direkt im Anschluss wird der Gefangene in den Nebenraum gebracht, in dem die Hinrichtung vollzogen wird.[1] Der Gefangene bekommt eine Augenbinde umgebunden und wird gezwungen, sich vor ein Schild zu knien, das die Kugeln auffangen soll. Mithilfe einer Pistole wird der Gefangene dann durch einen Schuss in den Nacken getötet.[8] Der Gefangene hat nicht die Möglichkeit, sich von seiner Familie zu verabschieden. Auch der Leichnam wird nicht an die Familie übergeben, sondern an einem geheimen Ort begraben.[1]

Nach Angaben von Oleg Alkajew, dem ehemaligen Leiter des Minsker Erschießungskommandos, dauert die ganze Prozedur, von der Verkündung des abgelehnten Gnadengesuchs bis zum Schuss, nicht länger als zwei Minuten.[8] Zwischen Dezember 1996 und Mai 2001, während Alkajew Leiter der Minsker Strafanstalt Nr. 1 war, fanden nach seinen Angaben ungefähr 130 Hinrichtungen statt. Danach flüchtete Alkajew und lebt seitdem in Berlin.[9]

Anzahl der Hinrichtungen

Die folgende Tabelle zeigt eine Schätzung der Todesurteile und Hinrichtungen in Weißrussland seit 1990:

Jahr Anzahl der Verurteilungen Anzahl der Hinrichtungen
1990 20 [10] ?
1991 21 [10] ?
1992 24 [10] 24 [11]
1993 20 [10] ?
1994 24 [10] ?
1995 37 [10] mindestens 1 [12]
1996 29 [10] oder 53 [13] mindestens 24 [14]
1997 46 [10] 30 [13]
1998 47 [10] mindestens 33 [15]
1999 13 [10] 29 in den ersten 7 Monaten[16] oder nicht mehr als 7 [17]
2000 4 [10] nicht mehr als 7 [17]
2001 7 [10] nicht mehr als 7 [17]
2002 4 [10] 5 Hinrichtungen nach Gerichtsurteilen, außerdem gab es Fälle, bei denen Menschen verschwanden [18]
2003 4 [19] nicht mehr als 7 [17]
2004 2 [20] oder mindestens 5[21] 5 [17]
2005 2 [22] 4[22] oder unklar[17]
2006 9 [17] ?
2007 4 [10] mindestens 1 [23]
2008 2 [10] 4 [1]
2009 2 [10] 0 [1]
2010 2 [10] 4 [17]
2011 2 [10] 2 [24]
2012 0 [10][1] mindestens 3 [1], siehe dazu auch: Anschlag auf die Metro Minsk
2013 3 [10] oder nicht bekannt [1] mindestens 4 [1]
2014 0 [1] 3 [1]
2015 2 (Stand 20.11.2015) [1]

Da Informationen über die Todesstrafe als Staatsgeheimnis gelten, ist es schwer, verlässliche Daten zu erhalten.[1] Nach Angaben des weißrussischen Justizministeriums sollen aber 326 Personen zwischen 1990 und 2011 zum Tode verurteilt worden sein.[17]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b c d e f g h i j k l m n o p q Wenn der Staat tötet. Todesstrafe in Belarus. Amnesty International, 20. November 2015, abgerufen am 9. Dezember 2015.
  2. Belpan: Seminar on death penalty abolition held in Brest. BrestOnline, 5. April 2001, abgerufen am 9. Dezember 2015 (englisch).
  3. a b Belarussische Verfassung. Abgerufen am 9. Dezember 2015 (englisch).
  4. The Death Penalty in the OSCE Area. Background paper. OSZE Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte, 2013, abgerufen am 9. Dezember 2015 (englisch).
  5. DECISION OF THE CONSTITUTIONAL COURT OF THE REPUBLIC OF BELARUS OF 17.04.2001 No. D-114/2001. Constitutional Court of the Republic of Belarus, 17. April 2001, abgerufen am 9. Dezember 2015 (englisch).
  6. a b Todesstrafe in Belarus. Amnesty International, Koordinationsgruppe Belarus und die Ukraine, Januar 2015, abgerufen am 9. Dezember 2015.
  7. Ending Executions in Europe. Towards Abolition of the Death Penalty in Belarus. Amnesty International, 2009, abgerufen am 9. Dezember 2015 (englisch).
  8. a b Gypsy Laborer Faces Execution In Belarus. CBS News, 13. Oktober 2009, abgerufen am 9. Dezember 2015 (englisch).
  9. Belarus Executioner: Lukashenko Knew. Reuters, 29. August 2001, abgerufen am 9. Dezember 2015.
  10. a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t Death Verdicts in Belarus since 1990 (Box). viasna, abgerufen am 10. Dezember 2015 (englisch).
  11. @CONCERNS IN EUROPE November 1992 - April 1993. Amnesty International, 1993, abgerufen am 9. Dezember 2015 (englisch).
  12. Amnesty International Jahresbericht 1996: Belarus. Amnesty International, abgerufen am 10. Dezember 2015.
  13. a b Urgent Action 119/98: Death Penalty / Fear of imminent execution. Amnesty International, 17. April 1998, abgerufen am 10. Dezember 2015 (englisch).
  14. Amnesty International Jahresbericht 1997: Belarus. Amnesty International, abgerufen am 10. Dezember 2015.
  15. Amnesty International Jahresbericht 1999: Belarus. Amnesty International, abgerufen am 10. Dezember 2015.
  16. Amnesty International Jahresbericht 2000: Belarus. Amnesty International, abgerufen am 10. Dezember 2015.
  17. a b c d e f g h i Number of death sentences in Belarus. RHRPA Belarusian Helsinki Committee, abgerufen am 10. Dezember 2015 (englisch).
  18. International Helsinki Federation Annual Report on Human Rights Violations (2003): Belarus. International Helsinki Federation for Human Rights (IHF), 24. Juni 2003, abgerufen am 10. Dezember 2015 (englisch).
  19. International Helsinki Federation Annual Report on Human Rights Violations (2004): Belarus. International Helsinki Federation for Human Rights (IHF), 23. Juni 2004, abgerufen am 10. Dezember 2015 (englisch).
  20. International Helsinki Federation Annual Report on Human Rights Violations (2005): Belarus. International Helsinki Federation for Human Rights (IHF), 27. Juni 2005, abgerufen am 10. Dezember 2015 (englisch).
  21. Amnesty International Jahresbericht 2005: Belarus. Amnesty International, abgerufen am 10. Dezember 2015.
  22. a b International Helsinki Federation Annual Report on Human Rights Violations (2006): Belarus. International Helsinki Federation for Human Rights (IHF), 8. Juni 2006, abgerufen am 10. Dezember 2015 (englisch).
  23. Amnesty International Jahresbericht 200: Belarus. Amnesty International, abgerufen am 10. Dezember 2015.
  24. Execution of Belarus death row prisoner confirmed Amnesty International on July 26, 2011, accessed on August 31, 2011.